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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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68 C. <strong>Die</strong> <strong>verfassungsgebende</strong> <strong>Gewalt</strong> <strong>des</strong> <strong>Volkes</strong> nach dem GG von 1949<br />

Der Hauptausschuß nahm am 5. Mai 1949 <strong>die</strong> Fassung <strong>des</strong> Allgemeinen<br />

Redaktionsausschusses ohne Erörterung an 337 . Am Folgetag<br />

fand <strong>die</strong> zweite Lesung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes im Plenum statt. In seinem<br />

Bericht als Vorsitzender <strong>des</strong> Hauptausschusses erklärte Carlo Schmid<br />

(SPD) zur Präambel:<br />

»<strong>Die</strong>se Präambel ist mehr als nur ein pathetischer Vorspruch. Sie zählt<br />

(. . . ) <strong>die</strong> konstitutiven Faktoren auf, <strong>die</strong> wirksam geworden sind, <strong>und</strong> sie<br />

besagt, was geschaffen werden sollte <strong>und</strong> was noch nicht geschaffen werden<br />

konnte. <strong>Die</strong>se Präambel enthält also rechtlich erhebliche Feststellungen,<br />

Bewertungen, Rechtsverwahrungen <strong>und</strong> Ansprüche zugleich.« 338<br />

Anschließend wurde <strong>die</strong> vorgeschlagene Fassung der Präambel gegen<br />

zwei Stimmen <strong>und</strong> bei drei Enthaltungen angenommen 339 . In der<br />

abschließenden Lesung am 8. Mai 1949 fand über sie keine Einzelabstimmung<br />

mehr statt 340 .<br />

2. Inanspruchnahme der <strong>verfassungsgebende</strong>n<br />

<strong>Gewalt</strong><br />

Das Gr<strong>und</strong>gesetz von 1949 beruft sich in seiner Präambel ausdrücklich<br />

auf <strong>die</strong> <strong>verfassungsgebende</strong> <strong>Gewalt</strong> <strong>des</strong> deutschen <strong>Volkes</strong>. Bereits der<br />

Vorspruch zur Weimarer Verfassung von 1919 hatte als deren Schöpfer<br />

das Volk benannt, indem er sagte: »Das deutsche Volk (. . . ) hat sich<br />

<strong>die</strong>se Verfassung gegeben.« <strong>Die</strong> Präambel von 1949 enthält eine ähnliche<br />

Formulierung, wird aber noch deutlicher, indem sie <strong>die</strong> Worte<br />

hinzufügt: »kraft seiner <strong>verfassungsgebende</strong>n <strong>Gewalt</strong>«. Das Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

macht also über seine eigene Entstehung <strong>die</strong> Aussage, es sei vom<br />

deutschen Volk kraft <strong>des</strong>sen <strong>verfassungsgebende</strong>r <strong>Gewalt</strong> beschlossen<br />

worden. Vielfach wurde das als eine inhaltlich falsche Darstellung kritisiert<br />

341 .<br />

337Parlamentarischer Rat, Verhandlungen <strong>des</strong> Hauptausschusses, S. 744.<br />

338Parlamentarischer Rat, Stenographische Berichte über <strong>die</strong> Plenarsitzungen, S. 171.<br />

339Parlamentarischer Rat, Stenographische Berichte über <strong>die</strong> Plenarsitzungen, S. 175.<br />

340Vgl. Parlamentarischer Rat, Stenographische Berichte über <strong>die</strong> Plenarsitzungen,<br />

S. 221.<br />

341Meyer, in: KritV 1993, 399, 424 f.; Roellecke, JZ 1992, 929, 930; Sachs, JuS 1991, 985,<br />

990; Nawiasky, <strong>Die</strong> Gr<strong>und</strong>gedanken <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes für <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland,<br />

S. 79; Saumweber, Untersuchungen über Legitimität <strong>und</strong> Legalität einer staatlichen<br />

Herrschaftsordnung, S. 97; Henke, <strong>Die</strong> verfassunggebende <strong>Gewalt</strong> <strong>des</strong> deutschen Vol-

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