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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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II. Präambel a. F. 65<br />

wurde unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins <strong>die</strong>ses Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

als verfassungsmäßige Ordnung <strong>des</strong> staatlichen Lebens geschaffen,<br />

dem deutschen Volke in den beteiligten Ländern zur Annahme vorgelegt<br />

<strong>und</strong> für deren Bereich beschlossen.<br />

Bei der Durchführung ihres Auftrags haben sich <strong>die</strong> Abgeordneten als<br />

stellvertretend auch für jene Deutschen empf<strong>und</strong>en, denen <strong>die</strong> Mitwirkung<br />

an <strong>die</strong>ser Aufgabe versagt war.<br />

Das deutsche Volk in seiner Gesamtheit bleibt aufgefordert, in gemeinsamer<br />

Entscheidung <strong>und</strong> Verantwortung seine nationale Einheit <strong>und</strong> Freiheit<br />

in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland zu vollenden. 315<br />

Der Allgemeine Redaktionsausschuß sprach sich in seiner Stellungnahme<br />

vom 13. Dezember 1948 gegen <strong>die</strong>sen Entwurf aus <strong>und</strong><br />

machte einen Gegenvorschlag, der erstmalig den Begriff der »<strong>verfassungsgebende</strong>n<br />

<strong>Gewalt</strong>« enthielt 316 . Zur Begründung wurde ausgeführt,<br />

eine Präambel solle nur wenige markante, den Wesensgehalt einer<br />

Verfassung kennzeichnende Gedanken enthalten. Der Entwurf <strong>des</strong><br />

Hauptausschusses sei zu umfassend <strong>und</strong> wiederhole mehrfach <strong>die</strong>selben<br />

Gedanken 317 . <strong>Die</strong> historische Schilderung <strong>des</strong> Zustandekommens<br />

sei unnötig:<br />

»<strong>Die</strong> Entsendung von Abgeordneten, von denen mehrfach gesprochen<br />

wird, <strong>und</strong> <strong>die</strong> Unterbreitung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes zur Annahme durch das<br />

Volk sind technische Vorgänge, <strong>die</strong> in der Präambel keine Erwähnung<br />

finden sollten, umsomehr als sie bereits aus den Übergangs- <strong>und</strong> Schlußbestimmungen<br />

ersichtlich sind. Ausgangspunkt sollte <strong>die</strong> Annahme <strong>des</strong><br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes durch das Volk sein, das allein – kraft seiner <strong>verfassungsgebende</strong>n<br />

<strong>Gewalt</strong> – <strong>die</strong> politische Entscheidung trifft.<br />

<strong>Die</strong> Präambel gibt <strong>die</strong> subjektiven Empfindungen der Abgeordneten wieder,<br />

statt <strong>die</strong> politische Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Volkes</strong> zu motivieren. Es kommt<br />

vielmehr darauf an, daß das Deutsche Volk, soweit es über das Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

frei entscheiden kann, stellvertretend für seine von der Mitwirkung<br />

ausgeschlossenen Teile handelt.« 318<br />

<strong>Die</strong> Auffassung von der Fortexistenz <strong>des</strong> deutschen Staates komme<br />

nicht ausreichend zum Ausdruck. Der Hinweis auf <strong>die</strong> Beschränkung<br />

der Souveränität durch <strong>die</strong> Besetzung klinge zu sehr nach Resignation.<br />

Man solle den Willen zum Ausdruck bringen, <strong>die</strong>se Beschrän-<br />

315 Parlamentarischer Rat, Akten <strong>und</strong> Protokolle, Band 7, S. 91.<br />

316 Parlamentarischer Rat, Akten <strong>und</strong> Protokolle, Band 7, S. 133 f.<br />

317 Parlamentarischer Rat, Akten <strong>und</strong> Protokolle, Band 7, S. 133.<br />

318 Parlamentarischer Rat, Akten <strong>und</strong> Protokolle, Band 7, S. 133.

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