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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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II. Präambel a. F. 57<br />

ein Provisorium <strong>und</strong> keine »richtige« Verfassung sein sollte. Das war<br />

wohl nur für einen Teil der Abgeordneten der Hauptgr<strong>und</strong> für den<br />

Verzicht auf eine Volksabstimmung, wurde aber von den übrigen jedenfalls<br />

in Kauf genommen.<br />

II. Präambel a. F.<br />

In der Urfassung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes 263 vom 23. Mai 1949 lautete <strong>die</strong><br />

Präambel:<br />

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott <strong>und</strong> den Menschen,<br />

von dem Willen beseelt, seine nationale <strong>und</strong> staatliche Einheit zu wahren<br />

<strong>und</strong> als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden<br />

der Welt zu <strong>die</strong>nen, hat das Deutsche Volk<br />

in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen,<br />

Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-<br />

Holstein, Württemberg-Baden <strong>und</strong> Württemberg-Hohenzollern,<br />

um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu<br />

geben,<br />

kraft seiner <strong>verfassungsgebende</strong>n <strong>Gewalt</strong> <strong>die</strong>ses Gr<strong>und</strong>gesetz der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland beschlossen.<br />

Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt<br />

war.<br />

Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung<br />

<strong>die</strong> Einheit <strong>und</strong> Freiheit Deutschlands zu vollenden. 264<br />

263 <strong>Die</strong> Präambel wurde durch das Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag vom<br />

23. September 1990 neu gefaßt (BGBl. II 1990, 885, 890).<br />

264 <strong>Die</strong>se Unterteilung in Absätze entspricht der in der ersten Ausgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzblattes<br />

(BGBl. 1949, S. 1) veröffentlichten Form. Nach dem letzten Satz der Verkündungsformel:<br />

»Das Gr<strong>und</strong>gesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bun<strong>des</strong>gesetzblatt<br />

veröffentlicht:« folgen dort <strong>die</strong> Überschrift »Präambel« <strong>und</strong> der angegebene<br />

Text. <strong>Die</strong> Präambel ist durch <strong>die</strong> Verwendung gesperrter Schrift vom restlichen<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz hervorgehoben. Ihre Absätze sind, anders als <strong>die</strong> der nachfolgenden Artikel,<br />

nicht numeriert.

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