Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller
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III. Rezeption in Deutschland 27<br />
ten Schrift über »<strong>Die</strong> Diktatur« befaßt 105 . In der »Verfassungslehre«<br />
begründete er dann mit einer Theorie der <strong>verfassungsgebende</strong>n <strong>Gewalt</strong><br />
materielle Grenzen für <strong>die</strong> Verfassungsänderung 106 . Damit trug<br />
Schmitt wesentlich zur Verbreitung der Idee der <strong>verfassungsgebende</strong>n<br />
<strong>Gewalt</strong> in der Weimarer Rechtslehre bei 107 .<br />
Eine Verfassung gilt nach Schmitt, weil sie von einer <strong>verfassungsgebende</strong>n<br />
<strong>Gewalt</strong> ausgeht <strong>und</strong> durch deren Willen gesetzt ist 108 . <strong>Die</strong><br />
eigentliche Verfassung, <strong>die</strong> »Verfassung im positiven Sinne«, enthält<br />
noch keine einzelnen Rechtsnormen, sondern nur <strong>die</strong> gr<strong>und</strong>legenden<br />
Entscheidungen über <strong>die</strong> politische Ordnung <strong>des</strong> Staates 109 . Voraussetzung<br />
für <strong>die</strong> Verfassungsgebung ist zunächst eine politische Einheit<br />
<strong>des</strong> <strong>Volkes</strong>. <strong>Die</strong> Verfassung ist dann »eine bewußte Entscheidung,<br />
welche <strong>die</strong> politische Einheit durch den Träger der verfassunggebenden<br />
<strong>Gewalt</strong>« für sich selber trifft 110 .<br />
Was gemeinhin als »Verfassung« bezeichnet wird, also geschriebene<br />
Normen, <strong>die</strong> den Aufbau <strong>und</strong> <strong>die</strong> Befugnisse der Staatsgewalt regeln,<br />
nennt Schmitt zur Unterscheidung <strong>die</strong> Verfassungsgesetze 111 . <strong>Die</strong>se<br />
gelten nicht aus sich selbst heraus, sondern nur auf Gr<strong>und</strong> der<br />
politischen Gr<strong>und</strong>entscheidung, der Verfassung. »<strong>Die</strong> Verfassung gilt<br />
kraft <strong>des</strong> existierenden politischen Willens <strong>des</strong>jenigen, der sie gibt. Jede<br />
Art rechtlicher Normierung, auch <strong>die</strong> verfassungsgesetzliche Normierung,<br />
setzt einen solchen Willen als existierend voraus.« 112 Das geschriebene<br />
Verfassungsgesetz ist also nur eine ausführende Normierung<br />
<strong>des</strong> <strong>verfassungsgebende</strong>n Willens 113 . <strong>Die</strong> <strong>verfassungsgebende</strong><br />
<strong>Gewalt</strong> hat sich nicht erledigt, wenn sie einmal ausgeübt wurde. Sie<br />
105 Carl Schmitt, <strong>Die</strong> Diktatur, S. 140 ff.<br />
106 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 25 f. <strong>und</strong> 102 ff.<br />
107 Boehl, Verfassunggebung im Bun<strong>des</strong>staat, S. 15 f.; Merkel, <strong>Die</strong> <strong>verfassungsgebende</strong><br />
<strong>Gewalt</strong> <strong>des</strong> <strong>Volkes</strong>, S. 125; Alvarez, <strong>Die</strong> verfassunggebende <strong>Gewalt</strong> <strong>des</strong> <strong>Volkes</strong> unter besonderer<br />
Berücksichtigung <strong>des</strong> deutschen <strong>und</strong> chilenischen Gr<strong>und</strong>gesetzes, S. 55. Eckfelder,<br />
Das fehlerhafte Gesetz, S. 23, <strong>und</strong> Römer, DuR 1992, 160, 168, meinen gar, Carl<br />
Schmitt hätte <strong>die</strong> Lehre vom ständig vorhandenen <strong>und</strong> rechtlich nicht zu bindenden<br />
pouvoir constituant erst begründet.<br />
108 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 9.<br />
109 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 21 f.<br />
110 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 21.<br />
111 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 11 ff.<br />
112 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 22.<br />
113 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 76.