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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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III. Rezeption in Deutschland 27<br />

ten Schrift über »<strong>Die</strong> Diktatur« befaßt 105 . In der »Verfassungslehre«<br />

begründete er dann mit einer Theorie der <strong>verfassungsgebende</strong>n <strong>Gewalt</strong><br />

materielle Grenzen für <strong>die</strong> Verfassungsänderung 106 . Damit trug<br />

Schmitt wesentlich zur Verbreitung der Idee der <strong>verfassungsgebende</strong>n<br />

<strong>Gewalt</strong> in der Weimarer Rechtslehre bei 107 .<br />

Eine Verfassung gilt nach Schmitt, weil sie von einer <strong>verfassungsgebende</strong>n<br />

<strong>Gewalt</strong> ausgeht <strong>und</strong> durch deren Willen gesetzt ist 108 . <strong>Die</strong><br />

eigentliche Verfassung, <strong>die</strong> »Verfassung im positiven Sinne«, enthält<br />

noch keine einzelnen Rechtsnormen, sondern nur <strong>die</strong> gr<strong>und</strong>legenden<br />

Entscheidungen über <strong>die</strong> politische Ordnung <strong>des</strong> Staates 109 . Voraussetzung<br />

für <strong>die</strong> Verfassungsgebung ist zunächst eine politische Einheit<br />

<strong>des</strong> <strong>Volkes</strong>. <strong>Die</strong> Verfassung ist dann »eine bewußte Entscheidung,<br />

welche <strong>die</strong> politische Einheit durch den Träger der verfassunggebenden<br />

<strong>Gewalt</strong>« für sich selber trifft 110 .<br />

Was gemeinhin als »Verfassung« bezeichnet wird, also geschriebene<br />

Normen, <strong>die</strong> den Aufbau <strong>und</strong> <strong>die</strong> Befugnisse der Staatsgewalt regeln,<br />

nennt Schmitt zur Unterscheidung <strong>die</strong> Verfassungsgesetze 111 . <strong>Die</strong>se<br />

gelten nicht aus sich selbst heraus, sondern nur auf Gr<strong>und</strong> der<br />

politischen Gr<strong>und</strong>entscheidung, der Verfassung. »<strong>Die</strong> Verfassung gilt<br />

kraft <strong>des</strong> existierenden politischen Willens <strong>des</strong>jenigen, der sie gibt. Jede<br />

Art rechtlicher Normierung, auch <strong>die</strong> verfassungsgesetzliche Normierung,<br />

setzt einen solchen Willen als existierend voraus.« 112 Das geschriebene<br />

Verfassungsgesetz ist also nur eine ausführende Normierung<br />

<strong>des</strong> <strong>verfassungsgebende</strong>n Willens 113 . <strong>Die</strong> <strong>verfassungsgebende</strong><br />

<strong>Gewalt</strong> hat sich nicht erledigt, wenn sie einmal ausgeübt wurde. Sie<br />

105 Carl Schmitt, <strong>Die</strong> Diktatur, S. 140 ff.<br />

106 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 25 f. <strong>und</strong> 102 ff.<br />

107 Boehl, Verfassunggebung im Bun<strong>des</strong>staat, S. 15 f.; Merkel, <strong>Die</strong> <strong>verfassungsgebende</strong><br />

<strong>Gewalt</strong> <strong>des</strong> <strong>Volkes</strong>, S. 125; Alvarez, <strong>Die</strong> verfassunggebende <strong>Gewalt</strong> <strong>des</strong> <strong>Volkes</strong> unter besonderer<br />

Berücksichtigung <strong>des</strong> deutschen <strong>und</strong> chilenischen Gr<strong>und</strong>gesetzes, S. 55. Eckfelder,<br />

Das fehlerhafte Gesetz, S. 23, <strong>und</strong> Römer, DuR 1992, 160, 168, meinen gar, Carl<br />

Schmitt hätte <strong>die</strong> Lehre vom ständig vorhandenen <strong>und</strong> rechtlich nicht zu bindenden<br />

pouvoir constituant erst begründet.<br />

108 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 9.<br />

109 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 21 f.<br />

110 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 21.<br />

111 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 11 ff.<br />

112 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 22.<br />

113 Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 76.

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