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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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II. Französische Revolution 17<br />

lution zugr<strong>und</strong>e. Am 17. Juni 1789 erklärte sich <strong>die</strong> – um einige Abgeordnete<br />

<strong>des</strong> Klerus erweiterte 50 – Vertretung <strong>des</strong> Dritten Stan<strong>des</strong><br />

in den Generalständen auf Antrag von Sieyes zur Nationalversammlung<br />

51 . Sie nahm für sich einen Auftrag zur Verfassungsgebung in<br />

Anspruch <strong>und</strong> beschloß zunächst nach kurzer, aber intensiver Beratung<br />

<strong>die</strong> Déclaration <strong>des</strong> Droits de l’homme et du citoyen, <strong>die</strong> Erklärung<br />

der Menschen- <strong>und</strong> Bürgerrechte 52 vom 26. August 1789 53 . <strong>Die</strong>se Erklärung<br />

wurde unverändert in <strong>die</strong> erste Revolutionsverfassung aufgenommen<br />

<strong>und</strong> in den beiden folgenden Verfassungen mit Modifikationen<br />

wiederholt 54 . Nach langen Beratungen vollendete <strong>die</strong> Nationalversammlung<br />

dann im September 1791 eine Verfassung, <strong>die</strong> für Frankreich<br />

eine konstitutionelle Monarchie vorsah 55 . <strong>Die</strong>se »Septemberverfassung«<br />

erlangte als Vorbild 56 für <strong>die</strong> übrigen europäischen Staaten<br />

große Bedeutung 57 , blieb in Frankreich selbst aber nicht einmal ein<br />

Jahr in Kraft 58 .<br />

Als letzter Teil der Septemberverfassung wurde ein Abschnitt über<br />

<strong>die</strong> Verfassungsrevision beraten. In ersten Überlegungen dazu hatte<br />

man noch nicht zwischen der <strong>verfassungsgebende</strong>n <strong>Gewalt</strong> <strong>und</strong> einer<br />

selbst auf der Verfassung beruhenden verfassungsändernden Ge-<br />

50Bereits am 10. Juni 1789 hatte auf Antrag von Sieyes der Dritte Stand <strong>die</strong> privilegierten<br />

Stände ultimativ aufgefordert, sich mit ihm zu vereinigen. Bis zum 17. Juni war<br />

eine kleine Anzahl von Abgeordneten <strong>des</strong> Ersten Stan<strong>des</strong> <strong>die</strong>ser Aufforderung gefolgt.<br />

51Eberhard Schmitt, Repräsentation <strong>und</strong> Revolution, S. 261 ff.; Redslob, <strong>Die</strong> Staatstheorien<br />

der französischen Nationalversammlung von 1789, S. 58 ff.<br />

52<strong>Die</strong> Erklärung der Menschen- <strong>und</strong> Bürgerrechte von 1789 war durch <strong>die</strong> Rechteerklärungen<br />

der amerikanischen Einzelstaaten beeinflußt (Kriele, Einführung in <strong>die</strong> Staatslehre,<br />

S. 144; Georg Jellinek, <strong>Die</strong> Erklärung der Menschen- <strong>und</strong> Bürgerrechte, S. 8 ff.). Sie<br />

ist noch heute in Frankreich gelten<strong>des</strong> Verfassungsrecht.<br />

53Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rn. 56 ff.; Hartmann, Französische Verfassungsgeschichte<br />

der Neuzeit, S. 46 f.<br />

54Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 416; Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte,<br />

Rn. 67.<br />

55Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rn. 69 ff.; Hartmann, Französische Verfassungsgeschichte<br />

der Neuzeit, S. 47 ff.; Maurer, Staatsrecht I, § 2, Rn. 34 f.; Georg Jellinek,<br />

Allgemeine Staatslehre, S. 523 f.<br />

56<strong>Die</strong> polnische Verfassung vom 3. Mai 1791, <strong>die</strong> an der französischen Verfassungsarbeit<br />

orientiert war, trat sogar schon vor der Vollendung ihres französischen Vorbil<strong>des</strong> in<br />

Kraft (Maurer, Staatsrecht I, § 2, Rn. 35; Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 523).<br />

57Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 524; Hartmann, Französische Verfassungsgeschichte<br />

der Neuzeit, S. 47 f.<br />

58Hartmann, Französische Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 51; Frotscher/Pieroth,<br />

Verfassungsgeschichte, Rn. 74; Zweig, <strong>Die</strong> Lehre vom Pouvoir Constituant, S. 320 ff.

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