19.02.2013 Aufrufe

Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

246 F. Zusammenfassung<br />

Mängel der zu schaffenden Verfassung, nämlich <strong>die</strong> Beschränkung auf<br />

Westdeutschland <strong>und</strong> <strong>die</strong> fehlende Souveränität bei der Verfassungsgebung<br />

unter Kontrolle der alliierten Besatzer. Der Name »Gr<strong>und</strong>gesetz«<br />

anstelle einer Bezeichnung als »Verfassung« sollte auf den vorläufigen<br />

Charakter <strong>des</strong> Verfassungswerkes hindeuten.<br />

<strong>Die</strong> Präambel <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes sollte ebenfalls seine Vorläufigkeit<br />

betonen. Deshalb wurde darin <strong>die</strong> Formulierung aufgenommen,<br />

das Gr<strong>und</strong>gesetz solle dem staatlichen Leben »für eine Übergangszeit«<br />

eine neue Ordnung geben. Mit der in der Präambel niedergelegten<br />

Aussage, das deutsche Volk habe »kraft seiner <strong>verfassungsgebende</strong>n<br />

<strong>Gewalt</strong> <strong>die</strong>ses Gr<strong>und</strong>gesetz der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland beschlossen«,<br />

erkennt das Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>die</strong> <strong>verfassungsgebende</strong> <strong>Gewalt</strong><br />

<strong>des</strong> deutschen <strong>Volkes</strong> an <strong>und</strong> behauptet zugleich, auf der Ausübung<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Gewalt</strong> zu beruhen. Zwar kann eine Verfassung weder anordnen,<br />

daß sie tatsächlich auf der <strong>verfassungsgebende</strong>n <strong>Gewalt</strong> <strong>des</strong> <strong>Volkes</strong><br />

beruht, noch, daß <strong>die</strong> Lehre von der <strong>verfassungsgebende</strong>n <strong>Gewalt</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Volkes</strong> rechtstheoretisch richtig ist. Sie kann aber bestimmen, daß<br />

<strong>die</strong>se Lehre als richtig anzusehen ist, sofern man <strong>die</strong> Geltung der Verfassung<br />

anerkennt. Wer das Gr<strong>und</strong>gesetz als gültig ansieht, kann <strong>des</strong>halb<br />

<strong>die</strong> Vorstellung einer <strong>verfassungsgebende</strong>n <strong>Gewalt</strong> <strong>des</strong> <strong>Volkes</strong><br />

seiner Interpretation zumin<strong>des</strong>t als Fiktion zugr<strong>und</strong>e legen.<br />

Nach Art. 146 GG verliert das Gr<strong>und</strong>gesetz seine Gültigkeit an<br />

dem Tag, an dem eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung<br />

beschlossene Verfassung in Kraft tritt. Das Gr<strong>und</strong>gesetz erkennt also<br />

<strong>die</strong> <strong>verfassungsgebende</strong> <strong>Gewalt</strong> <strong>des</strong> <strong>Volkes</strong> nicht nur in der Präambel,<br />

sondern auch in seinem letzten Artikel an. Den Inhalt <strong>des</strong> Art. 146 GG<br />

hielten <strong>die</strong> Schöpfer <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes für selbstverständlich. Sie<br />

schrieben ihn aus dem Gr<strong>und</strong>e ausdrücklich nieder, daß sie <strong>die</strong> Schaffung<br />

einer neuen Verfassung nicht nur als eine niemals auszuschließende<br />

Möglichkeit ansahen, sondern sie im Zuge der Wiedervereinigung<br />

Deutschlands tatsächlich erwarteten. Insofern steht Art. 146 GG<br />

im Zusammenhang mit der beabsichtigten Vorläufigkeit <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes.<br />

In der Rechtslehre wird Art. 146 <strong>des</strong> ursprünglichen Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

vielfach als eine reine Wiedervereinigungsklausel angesehen, <strong>die</strong><br />

mit dem Beitritt der ostdeutschen Bun<strong>des</strong>länder jegliche Bedeutung<br />

verloren habe. Jedoch enthält der Wortlaut <strong>des</strong> Art. 146 GG keinerlei<br />

Beschränkung auf den Fall der Wiedervereinigung. Ebensowenig

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!