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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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244 E. Weitere Überlegungen<br />

päische Union. Man kann den Absätzen 4 bis 6 entnehmen, daß sich<br />

<strong>die</strong> Vorschrift auch auf solche Rechte bezieht, <strong>die</strong> innerstaatlich den<br />

Ländern zustehen. Da schon das ursprüngliche Gr<strong>und</strong>gesetz eine Verlagerung<br />

<strong>die</strong>ser Befugnisse an den B<strong>und</strong> durch Verfassungsänderung<br />

<strong>und</strong> ihre anschließende Übertragung gemäß Art. 24 Abs. 1 GG zuließ,<br />

durfte jedenfalls eine Möglichkeit eingeführt werden, Hoheitsrechte<br />

der Länder mit verfassungsändernder Mehrheit direkt an <strong>die</strong> Europäische<br />

Union zu übertragen.<br />

Seinen Zweck, eine tragfähigere Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Mitwirkung<br />

Deutschlands bei der Europäischen Union darzustellen, kann<br />

Art. 23 GG n. F. nach alledem nur mit Einschränkungen erfüllen. Er<br />

kann nichts daran ändern, daß etwa <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>rechte, an <strong>die</strong> ja nach<br />

Art. 1 Abs. 3 GG <strong>und</strong> Art. 20 Abs. 3 GG alle Staatsgewalt geb<strong>und</strong>en ist,<br />

ihre Geltung behalten. Art. 79 Abs. 3 GG läßt nicht zu, <strong>die</strong> Organe der<br />

Europäischen Union generell von der Beachtung der Gr<strong>und</strong>rechte <strong>des</strong><br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes freizustellen. Von denjenigen Verfassungsbestimmungen,<br />

<strong>die</strong> aller nationalen Staatsgewalt eine äußerste Grenze ziehen,<br />

darf auch übertragene Hoheitsgewalt nicht abweichen. Das zu verändern,<br />

steht weder dem verfassungsändernden Gesetzgeber noch etwa<br />

dem Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht zu, sondern allein dem deutschen<br />

Volk als pouvoir constituant.

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