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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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V. Art. 79 Abs. 3 GG im geltenden Verfassungsrecht 215<br />

heutigen Umfeld aus, sondern im Zusammenhang <strong>des</strong> ursprünglichen<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes. <strong>Die</strong> Zulässigkeit einer bestimmten Verfassungsänderung<br />

bemißt sich danach, ob nach dem Gr<strong>und</strong>gesetz vom 23. Mai<br />

1949 eine entsprechende Änderung erlaubt gewesen wäre. Demnach<br />

werden <strong>die</strong> Art. 1 <strong>und</strong> 20 GG mit ihrem ursprünglichen Inhalt in Bezug<br />

genommen 979 . Das bedeutet unter anderem, daß Art. 20 Abs. 4 GG<br />

nicht erfaßt wird. Aber auch <strong>die</strong> sonstigen Artikel <strong>des</strong> ursprünglichen<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes können für <strong>die</strong> Zulässigkeit von Verfassungsänderungen<br />

eine Rolle spielen.<br />

Da alle Normen der Urfassung von gleichem Rang waren, ist es<br />

möglich, daß einige davon Ausnahmen von den Gr<strong>und</strong>sätzen der<br />

Art. 1 <strong>und</strong> 20 GG enthielten. Auch kann das Gesamtbild der sonstigen<br />

Verfassungbestimmungen Rückschlüsse darüber ermöglichen, welche<br />

allgemeine Bedeutung <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>sätze der Art. 1 <strong>und</strong> 20 GG haben<br />

sollten. So sieht zwar Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG vor, daß <strong>die</strong> Staatsgewalt<br />

durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden<br />

<strong>Gewalt</strong> <strong>und</strong> der Rechtsprechung ausgeübt wird. Damit ist <strong>die</strong> <strong>Gewalt</strong>enteilung<br />

zwischen Legislative, Exekutive <strong>und</strong> Judikative angesprochen.<br />

Jedoch enthält schon <strong>die</strong> Urfassung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes eine Vielzahl<br />

von Durchbrechungen <strong>die</strong>ses Prinzips 980 . Beispielsweise darf <strong>die</strong><br />

Legislative Teile ihrer Aufgaben an <strong>die</strong> Exekutive übertragen, indem<br />

sie Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen erteilt. Eine<br />

andere Durchbrechung der <strong>Gewalt</strong>enteilung ergibt sich daraus, daß<br />

im Bun<strong>des</strong>rat Exekutivorgane der Länder an der Gesetzgebung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

mitwirken. Besonders zwischen der Legislative <strong>und</strong> der Exekutive<br />

gibt es noch eine Reihe weiterer Überschneidungen.<br />

Das Gesamtbild <strong>des</strong> ursprünglichen Gr<strong>und</strong>gesetzes legt nahe, daß<br />

Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG nur eine prinzipielle, nicht aber eine strenge<br />

Aufteilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive <strong>und</strong> Judikative<br />

verlangt. Da der Wortlaut <strong>des</strong> Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG nicht ausdrücklich<br />

sagt, wie streng <strong>die</strong> Trennung von Gesetzgebung, vollziehender<br />

<strong>Gewalt</strong> <strong>und</strong> Rechtsprechung sein soll, müssen <strong>die</strong> zahlreichen Überschneidungen<br />

der <strong>Gewalt</strong>en nicht als Ausnahmen gedeutet werden,<br />

sondern können zur Interpretation <strong>des</strong> allgemeinen Prinzips herangezogen<br />

werden. Für <strong>die</strong> Verfassungsänderung bedeutet das, daß nicht<br />

979 Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 79, Rn. 12.<br />

980 Vgl. etwa Sachs, in: Sachs, GG, Art. 20, Rn. 85 ff., m.w. N.

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