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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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214 D. Art. 79 Abs. 3 GG<br />

revision enthält, <strong>die</strong> vom Verfassungsgeber gesetzt wurden <strong>und</strong> <strong>die</strong> für<br />

den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht zur Disposition stehen.<br />

Das Gr<strong>und</strong>gesetz erhebt in der aktuell gültigen Fassung nicht den<br />

Anspruch, direkt auf das Volk als Verfassungsgeber zurückzugehen.<br />

Geltungsgr<strong>und</strong> einer Verfassung kann auch eine ältere Verfassung<br />

sein, <strong>die</strong> Vorschriften über ihre Änderung enthielt 978 . Selbst bei unbefangener<br />

Lektüre <strong>des</strong> aktuellen Gr<strong>und</strong>gesetzes kann man erkennen,<br />

daß es sich um eine geänderte Fassung handelt, <strong>die</strong> ihren Geltungsanspruch<br />

von einer Vorgängerin ableitet <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb an den Regeln geprüft<br />

werden kann, <strong>die</strong> darin über <strong>die</strong> Verfassungsrevision aufgestellt<br />

waren. Zugleich ist erkennbar, daß <strong>die</strong> Schranken der Verfassungsrevision<br />

nicht durch den verfassungsändernden Gesetzgeber geändert<br />

werden durften. Somit läßt sich dem Gr<strong>und</strong>gesetz in seiner aktuellen<br />

Fassung entnehmen, daß <strong>die</strong> Reichweite <strong>des</strong> Art. 79 Abs. 3 GG sich<br />

nach einer Urfassung bemessen muß, <strong>die</strong> – dem Anspruch nach – direkt<br />

vom Verfassungsgeber geschaffen wurde.<br />

Dem aktuellen Gr<strong>und</strong>gesetz kann man also eine Art von Rückverweisung<br />

auf das ursprüngliche Gr<strong>und</strong>gesetz entnehmen. Auch ohne<br />

Rückgriff auf den Text <strong>des</strong> ursprünglichen Gr<strong>und</strong>gesetzes kann ein Interpret<br />

erkennen, daß es eine solche Urfassung geben muß. <strong>Die</strong> im aktuellen<br />

Verfassungstext enthaltenen Hinweise, insbesondere <strong>die</strong> Tatsache,<br />

daß es mit Art. 79 GG eine Regelung der Verfassungsrevision<br />

gibt, reichen dafür als Anknüpfungspunkte im Wortlaut aus. Eine<br />

verfassungskonforme Auslegung, nach der <strong>die</strong> Schranken der Verfassungsrevision<br />

<strong>des</strong> Art. 79 Abs. 3 GG immer noch <strong>die</strong>selbe Reichweite<br />

haben wie im ursprünglichen Gr<strong>und</strong>gesetz, ist somit möglich. Art. 79<br />

Abs. 3 GG muß also in <strong>die</strong>sem Sinne verstanden werden.<br />

2. Konsequenzen<br />

<strong>Die</strong> inhaltlichen Grenzen, <strong>die</strong> Art. 79 Abs. 3 GG der Änderung <strong>des</strong><br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes gemäß Art. 79 GG zieht, sind nach wie vor genau so<br />

weit oder eng, wie sie es waren, als das Gr<strong>und</strong>gesetz mit Ablauf <strong>des</strong><br />

23. Mai 1949 in Kraft trat. Änderungen der Verfassung konnten <strong>die</strong><br />

Reichweite der Unabänderlichkeitsklausel weder erweitern noch beschränken.<br />

Auszulegen ist Art. 79 Abs. 3 GG also nicht von seinem<br />

978 Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, S. 203.

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