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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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IV. Unabänderlichkeit 209<br />

kraftsetzen der am 26. <strong>und</strong> 27. Mai 1952 in Bonn <strong>und</strong> Paris unterzeichneten<br />

Verträge (Vertrag über <strong>die</strong> Beziehungen zwischen der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland <strong>und</strong> den Drei Mächten <strong>und</strong> Vertrag über<br />

<strong>die</strong> Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft) mit ihren<br />

Zusatz- <strong>und</strong> Nebenabkommen, insbesondere dem Protokoll vom<br />

26. Juli 1952, nicht entgegen.« 961 Noch vor Abschluß <strong>des</strong> verfassungsgerichtlichen<br />

Verfahrens scheiterte <strong>die</strong> EVG in der französischen Nationalversammlung.<br />

Art. 142a GG blieb damit gegenstandslos 962 <strong>und</strong><br />

wurde durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wieder gestrichen 963 . Eine weitere<br />

Anwendung <strong>des</strong> Art. 79 Abs. 1 S. 2 GG hat es seither nicht gegeben<br />

964 .<br />

Während Art. 79 Abs. 1 S. 2 GG seinerzeit vielfach als verfassungswidrig<br />

bewertet wurde 965 , wird er in der neueren Literatur überwiegend<br />

als zwar kritikwürdig, aber zulässig angesehen 966 . <strong>Die</strong> Bedeutung<br />

der Norm ist zweifelhaft. Ihrer systematischen Einordnung<br />

nach soll sie Ausnahmen vom Textänderungsgebot <strong>des</strong> Art. 79 Abs. 1<br />

S. 1 GG ermöglichen. Jedoch verlangt Art. 79 Abs. 1 GG auch in seiner<br />

ursprünglichen Fassung nicht, daß ein verfassungsändern<strong>des</strong> Gesetz<br />

den Text je<strong>des</strong> betroffenen Artikels ändert. <strong>Die</strong> Änderung kann<br />

an beliebiger Stelle in der Verfassungsurk<strong>und</strong>e erfolgen 967 . Ausdrückliche<br />

Verfassungsbestimmungen, <strong>die</strong> bestimmte Vertragswerke von<br />

einzelnen Bindungen <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes freistellen, verstoßen ohnehin<br />

nicht gegen Art. 79 Abs. 1 GG. Da auch nach Art. 79 Abs. 1<br />

S. 2 GG <strong>die</strong> Aufnahme einer entsprechenden »Klarstellung« in den<br />

961 BGBl. I 1954, S. 45.<br />

962 Dreier, in: Dreier, GG, Art. 79 I, Rn. 5.<br />

963 BGBl. I 1968, 709, 714<br />

964 Lücke, in: Sachs, GG, Art. 79, Rn. 10.<br />

965 Friedrich Klein, in: Institut für Staatslehre <strong>und</strong> Politik, Der Kampf um den Wehrbeitrag<br />

III, S. 588 ff.; Ehmke, AöR 79 (1953/1954), 385, 417 f.; Ehmke, DöV 1956, 449, 452; Hamann/Lenz,<br />

GG, Art. 79, Anm. B.5.; Meyer-Goßner, <strong>Die</strong> Verfassungsmäßigkeit <strong>des</strong> Art. 79<br />

Abs. I Satz 2 <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes für <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, S. 68; Tosch, <strong>Die</strong><br />

Bindung <strong>des</strong> verfassungsändernden Gesetzgebers an den Willen <strong>des</strong> historischen Verfassunggebers,<br />

S. 127 f.<br />

966 Vgl. Hain, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 79, Rn. 18, m.w. N.<br />

967 Dreier, in: Dreier, GG, Art. 79 I, Rn. 21; Hain, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG,<br />

Art. 79, Rn. 8; Hufeld, <strong>Die</strong> Verfassungsdurchbrechung, S. 102 f.; Hans Schneider, <strong>Die</strong> Liquidation<br />

deutschen Auslandvermögens <strong>und</strong> ihre vertragliche Hinnahme durch <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>republik,<br />

S. 78, m.w. N.

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