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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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IV. Unabänderlichkeit 191<br />

klauseln seien generell unmöglich 901 . Wenn das tatsächlich so wäre,<br />

müßte Art. 79 Abs. 3 GG notgedrungen änderbar sein 902 . Argumentiert<br />

wurde vor allem, eine Änderung der Rechtsordnung könne auf<br />

Dauer nicht verhindert werden. Der schlagendste Beweis dafür sei <strong>die</strong><br />

Möglichkeit der Revolution 903 . Art. 79 Abs. 3 GG allerdings hat nicht<br />

den Anspruch, bestimmte Inhalte für ewig festzuschreiben. Er gilt nur<br />

bis zum Außerkrafttreten <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes gemäß Art. 146 GG 904 .<br />

Eine Revolution kann <strong>und</strong> soll er nicht verhindern, sondern eine Grenze<br />

ziehen, ab der Veränderungen der Verfassungsordnung nicht mehr<br />

durch das Gr<strong>und</strong>gesetz legitimiert sind 905 . Das jedenfalls ist weder<br />

rechtstheoretisch noch praktisch unmöglich. Art. 79 Abs. 3 GG könnte<br />

einer Verfassungsänderung im Verfahren <strong>des</strong> Art. 79 GG also ohne<br />

weiteres entzogen sein, wenn das im Gr<strong>und</strong>gesetz angeordnet wäre.<br />

Problematisch ist aber, daß eine solche Unabänderlichkeit zumin<strong>des</strong>t<br />

nicht ausdrücklich im Gr<strong>und</strong>gesetz vorgesehen ist. Seine Schöpfer<br />

sind nicht dem Vorbild verschiedener älterer Länderverfassungen<br />

gefolgt, Änderungen der Revisionssperrklauseln explizit zu verbieten<br />

906 . Gelegentlich wurde dazu gesagt, ein ausdrücklicher Schutz der<br />

Unabänderlichkeitsklausel sei ohnehin zwecklos. Sonst müsse man<br />

wiederum <strong>die</strong> Norm für unabänderlich erklären, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Klausel für<br />

unabänderlich erkläre, <strong>und</strong> so müsse ad infinitum Verbot an Verbot gereiht<br />

werden. Ein ausdrücklicher Schutz könne <strong>des</strong>halb nicht verlangt<br />

werden 907 . Tatsächlich benötigt man aber nicht eine unendliche Viel-<br />

901 Von Herrnritt, <strong>Die</strong> Staatsform als Gegenstand der Verfassungsgesetzgebung <strong>und</strong><br />

Verfassungsänderung, S. 49; Walter Jellinek, Grenzen der Verfassungsgesetzgebung,<br />

S. 23 f.; Haug, <strong>Die</strong> Schranken der Verfassungsrevision, S. 183.<br />

902 So Tomuschat, Verfassungsgewohnheitsrecht?, S. 110.<br />

903 Walter Jellinek, Grenzen der Verfassungsgesetzgebung, S. 23.<br />

904 Vgl. oben <strong>die</strong> Ausführungen in Abschnitt C. III. 2. c) auf Seite 87 <strong>und</strong> in Abschnitt<br />

D. III. 1. c) auf Seite 156 sowie <strong>die</strong> Nachweise in Fußnote 353 auf Seite 75.<br />

905 Dreier, in: Dreier, GG, Art. 79 III, Rn. 12; Dreier, JZ 1994, 741, 747; Rupp, NJW<br />

1993, 38, 39; Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch <strong>des</strong> Staatsrechts, 1. Aufl., § 19,<br />

Rn. 34; Saumweber, Untersuchungen über Legitimität <strong>und</strong> Legalität einer staatlichen<br />

Herrschaftsordnung, S. 106; Wittekindt, Materiell-rechtliche Schranken von Verfassungsänderungen,<br />

S. 76.<br />

906 Vgl. <strong>die</strong> Darstellung oben in Abschnitt D. I. 1. auf Seiten 121–124.<br />

907 Eckfelder, Das fehlerhafte Gesetz, S. 25; Weber, <strong>Die</strong> materiellen Schranken für <strong>die</strong> Änderung<br />

<strong>des</strong> Bonner Gr<strong>und</strong>gesetzes nach Art. 79 Abs. III BGG, S. 166; Großkreutz, Normwidersprüche<br />

im Verfassungsrecht, S. 89 f.; Murswiek, <strong>Die</strong> verfassunggebende <strong>Gewalt</strong><br />

nach dem Gr<strong>und</strong>gesetz für <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, S. 249; Evers, in: Mayer-<br />

Maly u. a., Recht als Sinn <strong>und</strong> Institution, S. 120; Jörn Ipsen, Staatsrecht I, Rn. 1027; Stern,

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