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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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A. Einleitung 7<br />

klausel aufzuheben oder ihre Reichweite zu verringern, als auch, <strong>die</strong><br />

Änderungsverbote inhaltlich auszuweiten. Im Anschluß kann dann<br />

dargelegt werden, daß sich <strong>die</strong> Reichweite <strong>des</strong> Art. 79 Abs. 3 GG nach<br />

wie vor dem ursprünglichen Gr<strong>und</strong>gesetz entnehmen läßt. <strong>Die</strong>se letzte<br />

Wendung bedeutet, daß <strong>die</strong> Ergebnisse der Untersuchung bis dahin,<br />

<strong>die</strong> sich ja mit der Urfassung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes auseinandergesetzt<br />

hat, nach wie vor aktuell sind.<br />

Im Anschluß daran sollen in möglichster Kürze einige Überlegungen<br />

dargestellt werden, <strong>die</strong> an <strong>die</strong> Ergebnisse der bisherigen Untersuchung<br />

anknüpfen. Zunächst wird <strong>die</strong> Bedeutung der Neufassung<br />

von Art. 146 GG behandelt, <strong>die</strong> bis dahin offengelassen werden mußte.<br />

Danach wird auf das Verhältnis <strong>des</strong> Art. 79 Abs. 3 GG zur Übertragung<br />

von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG <strong>und</strong> dem neugefaßten<br />

Art. 23 GG eingegangen. Wie sich – als eine Art Nebenprodukt<br />

<strong>die</strong>ser Untersuchung – zeigen wird, ermöglicht das Modell von der<br />

<strong>verfassungsgebende</strong>n <strong>Gewalt</strong> <strong>des</strong> <strong>Volkes</strong> auch auf <strong>die</strong> sehr umstrittene<br />

Frage nach den Schranken der Übertragung von Hoheitsrechten eine<br />

Antwort. <strong>Die</strong>se Problematik kann <strong>und</strong> soll aber in <strong>die</strong>sem Rahmen<br />

nicht in allen Facetten beleuchtet werden. Insbesondere wird sich <strong>die</strong><br />

Darstellung vollständig auf den Blickwinkel <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes beschränken<br />

müssen.

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