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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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III. Bedeutung 175<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht soll darüber entscheiden. <strong>Die</strong> Nichtigkeit<br />

selbst ergibt sich daraus, daß ein verfassungswidriges Gesetz nicht<br />

durch den pouvoir constituant legitimiert ist <strong>und</strong> somit Staatsgewalt<br />

darstellen würde, <strong>die</strong> nicht vom Volke ausginge. Insofern kann man<br />

<strong>die</strong> Rechtsfolge der Nichtigkeit als eine Folgerung aus Art. 20 Abs. 2<br />

S. 1 GG verstehen, nach dem alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht.<br />

Das gilt nicht nur bei Verstößen einfacher Gesetze gegen <strong>die</strong> Verfassung,<br />

sondern auch bei Verstößen von Gesetzen zur Änderung <strong>des</strong><br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes gegen <strong>die</strong> formellen <strong>und</strong> materiellen Anforderungen<br />

<strong>des</strong> Art. 79 GG. <strong>Die</strong> Rechtsfolge der Nichtigkeit bei Verstößen gegen<br />

Art. 79 Abs. 3 GG stellt demnach keine Besonderheit dar.<br />

b) Zulässigkeit der Parlamentarischen Behandlung<br />

Vor allem in der älteren Literatur wurde angenommen, daß bereits<br />

Anträge, <strong>die</strong> Art. 79 Abs. 3 GG zuwiderliefen, verfassungswidrig seien,<br />

<strong>und</strong> im Parlament gar nicht erst behandelt werden dürften 835 . Im<br />

Herrenchiemseer Entwurf zum Gr<strong>und</strong>gesetz war in der Tat vorgesehen,<br />

daß Anträge auf Änderung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes unzulässig sein<br />

sollten, durch <strong>die</strong> <strong>die</strong> freiheitliche <strong>und</strong> demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung<br />

beseitigt würde. Jedoch wurde in den Ausschüssen <strong>des</strong> Parlamentarischen<br />

Rates eingewandt, es könne Anträge geben, bei denen der Verstoß<br />

gegen <strong>die</strong>se Gr<strong>und</strong>ordnung nicht ohne weiteres ersichtlich sei.<br />

Verschiedene Abgeordnete forderten, erst beschlossene Gesetze vom<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht überprüfen zu lassen 836 .<br />

Der Parlamentarische Rat entschied sich für eine neue Formulierung,<br />

in der nicht mehr von der Unzulässigkeit der Anträge, sondern<br />

von der Unzulässigkeit der Änderungen <strong>die</strong> Rede ist. Ein Verbot der<br />

Parlamentarischen Beratung läßt sich aus <strong>die</strong>ser Wortwahl nicht entnehmen.<br />

Wenn zweifelhaft ist, ob ein vorgesehenes Gesetz verfassungswidrig<br />

wäre oder nicht, muß es möglich sein, <strong>die</strong>se Frage auch<br />

im Parlament zu erörtern. Eine Behandlung von Entwürfen verfassungswidriger<br />

Gesetze ist nicht ausgeschlossen. Nichts anderes gilt,<br />

835 Von Mangoldt/Klein, GG, 2. Aufl., Art. 79, Anm. VI.2.b)dd); Maunz/Dürig, in:<br />

Maunz/Dürig, GG, Art. 79, Rn. 30; Giese/Schunck, GG, Art. 79, Anm. II.8; Peters, Geschichtliche<br />

Entwicklung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>fragen der Verfassung, S. 154; zuletzt Evers, in:<br />

Dolzer u. a., Bonner Kommentar zum GG, Art. 79 Abs. 3, Rn. 108.<br />

836 Vgl. <strong>die</strong> Darstellung oben in Abschnitt D. I. 3. auf Seiten 128–130.

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