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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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III. Bedeutung 169<br />

Abs. 3 GG <strong>die</strong> gesamte Exekutive. Als gleichbedeutende Umformulierung<br />

war <strong>die</strong>se Änderung <strong>des</strong> Art. 1 GG zulässig 802 .<br />

Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde in Art. 20 GG ein Absatz 4<br />

eingefügt, der allen Deutschen ein Recht zum Widerstand gegen jeden<br />

zuspricht, der es unternimmt, <strong>die</strong> in Art. 20 Abs. 1–3 beschriebene<br />

Ordnung zu beseitigen, sofern keine andere Abhilfe möglich ist 803 .<br />

Dadurch wurden <strong>die</strong> im ursprünglichen Art. 20 GG niedergelegten Inhalte<br />

nicht vermindert. <strong>Die</strong> Änderung ist aber insoweit problematisch,<br />

als <strong>die</strong> Verweisung in Art. 79 Abs. 3 GG nicht mitgeändert wurde <strong>und</strong><br />

sich das Revisionsverbot nun auch auf Art. 20 Abs. 4 GG zu beziehen<br />

scheint 804 . Unproblematisch wäre jedenfalls eine neue Numerierung<br />

oder Umsortierung der Artikel <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes, wenn dabei Art. 79<br />

Abs. 3 GG entsprechend angepaßt würde.<br />

Vereinzelt wird vertreten, daß Art. 79 Abs. 3 GG nur Änderungen<br />

im Wortlaut der Art. 1 <strong>und</strong> 20 GG selbst verbiete 805 . Das kann nicht<br />

richtig sein, da <strong>die</strong> Revisionssperrklausel eben nicht auf eine Änderung<br />

der Artikel, sondern auf eine Berührung der dort niedergelegten<br />

Gr<strong>und</strong>sätze abstellt. Berührt werden <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>sätze auch dann, wenn<br />

<strong>die</strong> Normtexte der Art. 1 <strong>und</strong> 20 GG unverändert bleiben, aber durch<br />

Änderungen an anderer Stelle im Gr<strong>und</strong>gesetz ihre Bedeutung verändert<br />

oder eine mit ihnen unvereinbare Sonderregelung geschaffen<br />

wird 806 .<br />

Daß nicht nur Eingriffe in den Textbestand der Art. 1 <strong>und</strong> 20 GG<br />

erfaßt sind, ergibt sich schon daraus, daß in Art. 79 Abs. 3 GG von<br />

802 Trost, Änderungen <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes, S. 311.<br />

803 BGBl. I 1968, 709, 710.<br />

804 Vgl. dazu unten Abschnitt D. IV. 2. auf Seiten 199–203.<br />

805 Fangmann, in: Blank/Fangmann/Hammer, GG, Art. 79, Rn. 9, sowie Ridder, in: Azzola<br />

u. a., AK-GG, 2. Aufl., Art. 79, Rn. 39, der allerdings meint, Abweichungen in anderen<br />

Artikeln wären bereits nach Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG unzulässig.<br />

806 Bleibaum, Das Verfassungsminimum im Bonner Gr<strong>und</strong>gesetz, S. 56 f.; Weber, <strong>Die</strong><br />

materiellen Schranken für <strong>die</strong> Änderung <strong>des</strong> Bonner Gr<strong>und</strong>gesetzes nach Art. 79<br />

Abs. III BGG, S. 67; Laux, Bedeutung <strong>und</strong> Inhalt der Grenzen der Gr<strong>und</strong>gesetzänderung<br />

nach Art. 79 Abs. III <strong>des</strong> Bonner Gr<strong>und</strong>gesetzes, S. 125; Alberts, <strong>Die</strong> Änderungsbefugnisse<br />

der Legislative im Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 139 ff.; Anding, Das<br />

Spannungsverhältnis zwischen Art. 20 IV GG <strong>und</strong> Art. 79 III GG, S. 21 f.; Wegge, Zur normativen<br />

Bedeutung <strong>des</strong> Demokratieprinzips nach Art. 79 Abs. 3 GG, S. 45 <strong>und</strong> S. 47 f.;<br />

Waigel, <strong>Die</strong> Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank, S. 217; Klein/Wilke, UFITA<br />

1972, 183, 189; Hain, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 79, Rn. 39.

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