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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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160 D. Art. 79 Abs. 3 GG<br />

geleitete Adjektiv »gr<strong>und</strong>sätzlich« bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch<br />

normalerweise »einen Gr<strong>und</strong>satz betreffend« oder »auf einem<br />

Gr<strong>und</strong>satz beruhend <strong>und</strong> ohne Ausnahme«. Es kann aber auch bedeuten,<br />

daß etwas nur in der Regel zutrifft, aber Ausnahmen möglich sind.<br />

Letztere Bedeutung ist <strong>die</strong> in der Rechtssprache übliche 770 .<br />

In Gesetzestexten ist das Wort »gr<strong>und</strong>sätzlich« normalerweise als<br />

ein Hinweis darauf zu verstehen, daß von einer bestimmten Regel<br />

Ausnahmen zulässig sind. So bedeutet <strong>die</strong> in Art. 79 Abs. 3 GG angesprochene<br />

»gr<strong>und</strong>sätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung«<br />

also nicht, daß <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>länder ausnahmslos an jedem Bun<strong>des</strong>gesetz<br />

entscheidend mitwirken müßten. <strong>Die</strong> Wendung »im Gr<strong>und</strong>satz«<br />

ist eine andere Formulierung für »gr<strong>und</strong>sätzlich« <strong>und</strong> hat in<br />

der Rechtssprache <strong>die</strong>selbe Bedeutung. Das Wort »Gr<strong>und</strong>satz« allein<br />

dagegen deutet noch nicht darauf hin, daß Ausnahmen zulässig wären<br />

771 .<br />

Für <strong>die</strong> Verweisung auf <strong>die</strong> Art. 1 <strong>und</strong> 20 GG geht der Hinweis,<br />

»Gr<strong>und</strong>sätze« ließen schon sprachlich Ausnahmen zu 772 , also fehl. In<br />

Art. 79 Abs. 3 GG heißt es nämlich nicht, eine Berührung der in den<br />

Artikeln 1 oder 20 niedergelegten Inhalte wäre gr<strong>und</strong>sätzlich oder im<br />

Gr<strong>und</strong>satz unzulässig. Vielmehr ist es verboten, <strong>die</strong> dort niedergelegten<br />

Gr<strong>und</strong>sätze zu berühren. An <strong>die</strong>ser Stelle bedeutet der Begriff »Gr<strong>und</strong>sätze«,<br />

daß es sich bei den in Bezug genommenen Rechtssätzen um<br />

verfassungstragende Gr<strong>und</strong>vorschriften handelt 773 . Man kann darin<br />

auch eine Beschreibung ihres stark auf Konkretisierung angewiesenen<br />

Normtyps sehen 774 . Jedenfalls haben <strong>die</strong> Rechtsnormen der Art. 1 <strong>und</strong><br />

20 GG als allgemein gefaßte, gr<strong>und</strong>legende Verfassungsvorschriften<br />

selbst Gr<strong>und</strong>satzcharakter 775 .<br />

770 Drosdowski u. a., Duden – Deutsches Universalwörterbuch, S. 521; Even, <strong>Die</strong> Bedeutung<br />

der Unantastbarkeitsgarantie <strong>des</strong> Art. 79 Abs. 3 GG für <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>rechte,<br />

S. 55 f., m.w. N.<br />

771 Dürig, in: Spanner u. a., FS Maunz, S. 43; Even, <strong>Die</strong> Bedeutung der Unantastbarkeitsgarantie<br />

<strong>des</strong> Art. 79 Abs. 3 GG für <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>rechte, S. 58 f.; Waigel, <strong>Die</strong> Unabhängigkeit<br />

der Europäischen Zentralbank, S. 236.<br />

772 Rasenack, Der Staat 9 (1970), 272, 273.<br />

773 Friedrich Müller, Fragment (über) Verfassunggebende <strong>Gewalt</strong> <strong>des</strong> <strong>Volkes</strong>, S. 35.<br />

774 So Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 79, Rn. 7.<br />

775 Wittekindt, Materiell-rechtliche Schranken von Verfassungsänderungen im deutschen<br />

<strong>und</strong> französischen Verfassungsrecht, S. 114.

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