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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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II. Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG 149<br />

sicherstellen könne <strong>und</strong> müsse, daß <strong>die</strong> Menschenwürde im Einzelfall<br />

nicht verletzt werde 711 . Ein Verstoß gegen <strong>die</strong> Menschenwürde liege<br />

vor, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht respektiert<br />

werde 712 . In Art. 13 Abs. 3 GG seien nicht alle dafür erforderlichen<br />

Grenzen ausdrücklich beschrieben 713 . <strong>Die</strong> durch Verfassungsänderung<br />

eingefügten Gr<strong>und</strong>rechtsschranken seien in systematischer<br />

Interpretation unter Rückgriff auf andere Gr<strong>und</strong>rechtsnormen, insbesondere<br />

Art. 1 Abs. 1 GG, <strong>und</strong> unter Anwendung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>satzes<br />

der Verhältnismäßigkeit auszulegen 714 . Art. 13 Abs. 3 GG könne so<br />

verstanden werden, daß ein Vordringen in den unantastbaren Bereich<br />

der privaten Lebensgestaltung ausgeschlossen sei, ohne daß <strong>die</strong> Grenzen<br />

der Auslegung überschritten würden 715 . <strong>Die</strong> gesetzliche Ermächtigung<br />

zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung allerdings<br />

trage <strong>die</strong>sen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung 716 .<br />

Sie wurde in Teilen für unvereinbar mit dem Gr<strong>und</strong>gesetz erklärt 717 .<br />

In ihrem Sondervotum 718 erklärten <strong>die</strong> überstimmten Richterinnen,<br />

daß Art. 13 Abs. 3 GG ihrer Auffassung nach mit Art. 79<br />

Abs. 3 GG nicht vereinbar <strong>und</strong> daher nichtig sei 719 . Zwar habe nicht<br />

jede Äußerung in einer Privatwohnung höchstpersönlichen Charakter<br />

<strong>und</strong> sei <strong>des</strong>halb zur Wahrung der Menschenwürde absolut geschützt;<br />

eine Zuordnung im Einzelfall sei aber erst nach dem erfolgten Eingriff<br />

möglich 720 . Entgegen der Mehrheitsmeinung könne Art. 13 Abs. 3 GG<br />

nicht durch verfassungskonforme oder verfassungssystematische<br />

Auslegung verfassungsfest gemacht werden 721 . Art. 79 Abs. 3 GG<br />

sei als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen, um der Gefahr zu<br />

begegnen, daß über das Ausmaß einer Verfassungsänderung nicht<br />

das demokratisch legitimierte Parlament, sondern das Bun<strong>des</strong>verfas-<br />

711BVerfG NJW 2004, 999, 1001 ff.<br />

712BVerfG NJW 2004, 999, 1002.<br />

713BVerfG NJW 2004, 999, 1002 f.<br />

714BVerfG NJW 2004, 999, 1003.<br />

715BVerfG NJW 2004, 999, 1003 ff.<br />

716BVerfG NJW 2004, 999, 1005.<br />

717BVerfG NJW 2004, 999, 1005 ff.<br />

718Minderheitenvotum der Richterinnen Jaeger <strong>und</strong> Hohmann-Dennhardt; BVerfG<br />

NJW 2004, 999, 1020 ff.<br />

719BVerfG NJW 2004, 999, 1020.<br />

720BVerfG NJW 2004, 999, 1020.<br />

721BVerfG NJW 2004, 999, 1021.

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