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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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140 D. Art. 79 Abs. 3 GG<br />

setzgebers für <strong>die</strong> Dauer der Geltung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes für unverbrüchlich<br />

654 .<br />

Art. 20 GG enthalte ausdrücklich den Gr<strong>und</strong>satz der Gesetzmäßigkeit.<br />

Freiheit <strong>und</strong> verbürgte Rechte <strong>des</strong> Einzelnen seien ohne einen<br />

wirksamen Rechtsschutz wertlos. Durch das von Art. 20 Abs. 2 GG<br />

verbürgte Organ der Rechtsprechung werde <strong>die</strong> notwendige Kontrolle<br />

gewährleistet. Folglich enthalte schon Art. 20 Abs. 2 GG das in Art. 19<br />

Abs. 4 GG konkretisierte Prinzip individuellen Rechtsschutzes 655 . <strong>Die</strong><br />

Verfassungsänderung berühre also <strong>die</strong> in den Art. 1 <strong>und</strong> 20 GG niedergelegten<br />

Gr<strong>und</strong>sätze 656 .<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift <strong>des</strong> Art. 79 Abs. 3 GG erfordere nicht, daß <strong>die</strong> oder<br />

einer der Gr<strong>und</strong>sätze vollständig aufgehoben oder »prinzipiell preisgegeben«<br />

würden. Das Wort »berührt« besage weniger. Es genüge<br />

schon, wenn in einem Teilbereich der Freiheitssphäre <strong>des</strong> Einzelnen<br />

<strong>die</strong> sich aus Art. 1 <strong>und</strong> 20 GG ergebenden Gr<strong>und</strong>sätze ganz oder zum<br />

Teil außer acht gelassen würden 657 . Durch Art. 79 Abs. 3 GG sollten<br />

<strong>die</strong> konstituierenden Elemente <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes auch vor einem<br />

allmählichen Zerfallsprozeß geschützt werden, der sich entwickeln<br />

könnte, wenn den Gr<strong>und</strong>sätzen nur »im allgemeinen Rechnung getragen«<br />

werden müßte 658 . <strong>Die</strong> Vorschrift müsse zwar nicht extensiv, aber<br />

»streng <strong>und</strong> unnachgiebig« ausgelegt <strong>und</strong> angewandt werden 659 . Sie<br />

sei »nicht zuletzt dazu bestimmt, schon den Anfängen zu wehren« 660 .<br />

Auch <strong>die</strong> Rechtslehre begegnete dem Urteil mit heftiger Kritik<br />

661 . Insbesondere stieß <strong>die</strong> These der Senatsmehrheit, <strong>die</strong> in Art. 79<br />

Abs. 3 GG geschützten Gr<strong>und</strong>sätze würden von vornherein nicht »berührt«,<br />

wenn sie nur für eine Sonderlage modifiziert <strong>und</strong> nicht prinzipiell<br />

preisgegeben würden, auf nahezu einhellige Ablehnung 662 . In<br />

654 BVerfGE 30, 1, 39.<br />

655 BVerfGE 30, 1, 40 f.<br />

656 BVerfGE 30, 1, 41.<br />

657 BVerfGE 30, 1, 41.<br />

658 BVerfGE 30, 1, 42.<br />

659 BVerfGE 30, 1, 47.<br />

660 BVerfGE 30, 1, 47.<br />

661 Rupp, NJW 1971, S. 275 ff.; Häberle, JZ 1971, S. 145 ff.; Kalkbrenner, BayVBl. 1971,<br />

S. 146 f.; Erichsen, VerwA 62 (1971), S. 291 ff.; Hall, JuS 1972, S. 132 ff.; Alberts, JuS 1972,<br />

S. 319 ff.; vgl. Schlink, Der Staat 12 (1973), S. 85 ff., m.w. N.<br />

662 Rupp, NJW 1971, 275, 276 f.; Häberle, JZ 1971, 145, 149 f.; Kalkbrenner, BayVBl. 1971,<br />

146, 147; Erichsen, VerwA 62 (1971), 291, 294 f.; Bettermann, AöR 96 (1971), 528, 563; Hall,

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