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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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I. Entstehungsgeschichte 121<br />

blieben auch dann der <strong>verfassungsgebende</strong>n <strong>Gewalt</strong> vorbehalten,<br />

wenn – wie in der Weimarer Reichsverfassung – keine entsprechende<br />

Klausel vorhanden sei. <strong>Die</strong>se Ansicht setzte sich zwar nicht durch,<br />

wurde aber weithin wahrgenommen 547 . Bei Vorliegen einer ausdrücklichen<br />

Revisionsschranke hielt Schmitt es für klar, daß <strong>die</strong>se nicht<br />

selber im Wege <strong>des</strong> Verfassungsrevisionsverfahrens beseitigt werden<br />

könne 548 . Walter Jellinek legte dagegen in einer 1931 erschienenen<br />

Abhandlung zu den »Grenzen der Verfassungsgesetzgebung« <strong>die</strong><br />

Ansicht dar, es sei unmöglich, einen Teil der Verfassung für unabänderlich<br />

zu erklären. Der Staat befinde sich in ewiger Entwicklung,<br />

<strong>und</strong> eine Unabänderlichkeitsklausel übersteige <strong>die</strong> Grenzen der <strong>verfassungsgebende</strong>n<br />

<strong>Gewalt</strong>. Schon <strong>die</strong> Revolution sei der schlagendste<br />

Beweis für <strong>die</strong> Unmöglichkeit der Unabänderlichkeitsklausel 549 . Möglich<br />

sei aber ein Verbot, das <strong>die</strong> Unabänderlichkeit nur so lange gelten<br />

lasse, bis <strong>die</strong> Klausel selbst im verfassungsändernden Verfahren aufgehoben<br />

sei 550 .<br />

Der Schweizer Hans Nef vertrat 1942 <strong>die</strong> Auffassung, wenn eine<br />

Verfassung eine Revisionsschranke aufstelle, könne es nicht in ihrem<br />

Sinne sein, <strong>die</strong> Schranke zu beseitigen. Eine solche Schranke teile <strong>die</strong><br />

Verfassung in verschiedene Stufen ein 551 . <strong>Die</strong> Beschränkung einer <strong>Gewalt</strong><br />

könne nur durch Normen einer höheren Stufe erfolgen, an welche<br />

sie dann regelmäßig geb<strong>und</strong>en sei. <strong>Die</strong> Revisionsschranke könne<br />

nicht beseitigt werden, weil sie selbst der oberen Stufe angehöre<br />

552 . Dagegen kam in einer 1947 veröffentlichten Untersuchung der<br />

Schweizer Hans Haug zu dem Ergebnis, Revisionsverbote stellten nur<br />

eine Warnung dar. <strong>Die</strong> Revisionsgewalt sei der Souverän im Staat <strong>und</strong><br />

könne daher nicht absolut geb<strong>und</strong>en sein. Bestünden ausdrückliche<br />

Schranken der Verfassungsrevision, sei der Verfassungsgeber an <strong>die</strong>se<br />

nur bis zu ihrer formell korrekten Beseitigung geb<strong>und</strong>en 553 .<br />

Als in Deutschland in den meisten der nach 1945 entstandenen<br />

Länderverfassungen Revisionsverbote festgelegt wurden, war deren<br />

547Vgl. zur Lehre Carl Schmitts <strong>die</strong> Darstellung oben in Abschnitt B. III. auf Seiten<br />

26–29.<br />

548Carl Schmitt, Verfassungslehre, S. 106.<br />

549Walter Jellinek, Grenzen der Verfassungsgesetzgebung, S. 23.<br />

550Walter Jellinek, Grenzen der Verfassungsgesetzgebung, S. 24.<br />

551Nef, Zeitschrift für schweizerisches Recht, N. F. 61 (1942), 108, 120.<br />

552Nef, Zeitschrift für schweizerisches Recht, N. F. 61 (1942), 108, 122 f.<br />

553Haug, <strong>Die</strong> Schranken der Verfassungsrevision, S. 182 f.

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