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Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die ... - Hauke Möller

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A. Einleitung<br />

Artikel 79 Absatz 3 <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes erklärt Verfassungsänderungen<br />

für unzulässig, durch welche <strong>die</strong> Gliederung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in Länder,<br />

<strong>die</strong> gr<strong>und</strong>sätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung<br />

oder <strong>die</strong> in den Artikeln 1 <strong>und</strong> 20 GG niedergelegten Gr<strong>und</strong>sätze berührt<br />

werden. <strong>Die</strong> Bedeutung <strong>die</strong>ser Vorschrift war in der Vergangenheit<br />

Gegenstand einer regen wissenschaftlichen Diskussion, in der<br />

jedoch zahlreiche Fragen offen geblieben sind. Heute gewinnen <strong>die</strong>se<br />

Fragen durch <strong>die</strong> fortschreitende europäische Integration an Bedeutung.<br />

Es erscheint nicht mehr als <strong>und</strong>enkbar, etwa den föderalen<br />

Aufbau der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland gr<strong>und</strong>legend umzugestalten<br />

oder sogar den deutschen Staat in einem europäischen Bun<strong>des</strong>staat<br />

aufgehen zu lassen. Es ist daher an der Zeit, <strong>die</strong> Diskussion über<br />

<strong>die</strong> Schranken der Verfassungsrevision neu aufzunehmen. <strong>Die</strong> vorliegende<br />

Untersuchung soll dazu ein Beitrag sein.<br />

Besonderes Interesse rief seit jeher <strong>die</strong> Frage hervor, ob es zulässig<br />

wäre, in einem zweistufigen Vorgehen zuerst Art. 79 Abs. 3 GG zu<br />

streichen <strong>und</strong> anschließend <strong>die</strong> dort genannten Inhalte abzuändern.<br />

<strong>Die</strong> wissenschaftliche Debatte darüber, <strong>die</strong> besonders in den fünfziger<br />

bis siebziger Jahren <strong>des</strong> vergangenen Jahrh<strong>und</strong>erts intensiv geführt<br />

wurde, ist zu keinem befriedigenden Ergebnis gekommen. In<br />

der Sache kann zwar heute als allgemeine Ansicht gelten, daß Art. 79<br />

Abs. 3 GG selbst nicht geändert werden darf. An einer überzeugenden<br />

Begründung vom Boden <strong>des</strong> positiven Rechts – also <strong>des</strong> von Menschen<br />

gesetzten Rechts im Gegensatz zu einem möglicherweise darüberstehenden,<br />

»überpositiven« Naturrecht – fehlt es aber bisher. Ein<br />

Anliegen <strong>die</strong>ser Arbeit ist es, eine mögliche Begründung für <strong>die</strong> Unabänderlichkeit<br />

<strong>des</strong> Art. 79 Abs. 3 GG innerhalb <strong>des</strong> positiven Rechts<br />

aufzuzeigen.<br />

Den Schlüssel zu einer solchen Begründung stellt <strong>die</strong> staatstheoretische<br />

Vorstellung von der <strong>verfassungsgebende</strong>n 1 <strong>Gewalt</strong> <strong>des</strong> <strong>Volkes</strong><br />

1 Neben <strong>die</strong>ser Form wird häufig auch <strong>die</strong> Variante »verfassunggebend« ohne<br />

Fugen-s verwendet. Für <strong>die</strong> hier benutzte Form spricht zum einen, daß bei allen an-<br />

1

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