Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut
Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut
Entscheidung Sondier - Landratsamt Waldshut
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Öffentliches<br />
Parkhaus<br />
Viehmarktplatz<br />
<strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> • Postfach 1642 • 79744 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen<br />
Einschreiben<br />
Schluchseewerk AG<br />
Säckinger Str. 67<br />
79725 Laufenburg<br />
Hausadresse:<br />
<strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong><br />
Amt für Umweltschutz<br />
Kaiserstraße 110<br />
79761 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen<br />
Telefon 07751 86 0<br />
Telefax 07751 86 1999<br />
post@landkreis-waldshut.de<br />
Öffnungszeiten:<br />
Montag 08.30 - 12.30 Uhr<br />
Dienstag 08.30 - 12.30 Uhr, 13.30 - 18.00 Uhr<br />
Mittwoch geschlossen<br />
Donnerstag 08.30 - 15.30 Uhr (durchgehend)<br />
Freitag 08.30 - 12.30 Uhr<br />
Amt für Umweltschutz<br />
Geschäftszeichen: 32/692.212 ATDORF<br />
Sachbearbeiter/in: Caren-Denise Sigg<br />
Dienstgebäude: Kaiserstraße 110<br />
Zimmer: 414<br />
Telefon: 07751 86-3218<br />
Telefax: 07751 86-3299<br />
Caren-Denise.Sigg@landkreis-waldshut.de<br />
Ihr Schreiben:<br />
Ihr Zeichen:<br />
Datum: 01.09.2009<br />
Vortrieb eines <strong>Sondier</strong>- und Untersuchungsstollens für das geplante Pumpspeicherkraftwerk<br />
Atdorf:<br />
1. Wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Bergwasser<br />
2. Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von gereinigtem Abwasser in den<br />
Wehrastausee<br />
3. Wasserrechtliche Erlaubnis für die Durchführung von Wasserdruck-Tests<br />
4. Befreiung von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnungen zum Schutz der<br />
Rohrquellen 1 – 4 (Gemeinde Herrischried) sowie der Atdorfquelle 3, Mühleweiherquellen<br />
1 – 3, Abhau- und Saalbrunnenquelle (Gemeinde Rickenbach)<br />
Ihr Antrag vom 15.06.2009<br />
Anlagen: 1 Plansatz:<br />
� Antrag vom 15.06.2009<br />
� Genehmigungsplanung Juni 2009, Wald + Corbe Anlage 1 bis 9 (mit Anlage<br />
6: Hydrogeologisches Gutachten des Büros für Hydrogeologie E.<br />
Funk vom 14.05.2009<br />
� Stellungnahme Wald + Corbe vom 17.07.2009 und 30.07.2009<br />
� Stellungnahme Lahmeyer vom 17.07.2009 und 30.07.2009<br />
� Stellungnahmen des Büros für Hydrogeologie E. Funk vom 20.07.2009<br />
und 30.07.2009<br />
� Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs, Gleiss Lutz vom 31.07.2009<br />
Merkblatt: Erforderliche Angaben bei der Herstellung etc. eines unterirdischen<br />
Hohlraums in nicht offener Bauweise, Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt<br />
für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Stand 01.02.2007<br />
Merkblatt: Information zum nicht offenen (unterirdischen) Hohlraumbau – Bau<br />
von langen untertägigen Hohlräumen (Tunnel, Stollen etc.) – Berücksichtigung<br />
der Anforderungen an das Rettungswesen, Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt<br />
für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Stand 04.07.2007<br />
Gebührenmitteilung<br />
Sparkasse Hochrhein<br />
BLZ 684 522 90 Kto.-Nr. 604<br />
Volksbank Hochrhein<br />
BLZ 684 922 00 Kto.-Nr. 10 400 06<br />
Postbank Karlsruhe<br />
BLZ 660 100 75 Kto.-Nr. 416 44-752
Sehr geehrter Herr Schmidt,<br />
sehr geehrte Damen und Herren<br />
- 2 -<br />
auf Ihren Antrag vom 15.06.2009, ergänzt durch die Vorlage weiterer Unterlagen am 20.07. und<br />
30.07.2009, treffen wir folgende<br />
<strong>Entscheidung</strong>en:<br />
1. Das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> erteilt der Schluchseewerk AG widerruflich – nach Maßgabe der<br />
beigefügten Planunterlagen sowie der unten stehenden Nebenbestimmungen – die wasserrechtliche<br />
Erlaubnis<br />
a. für das Zutagefördern und Ableiten des beim Stollenvortrieb in einer Menge<br />
von max. 50 l/s anfallenden Bergwassers und<br />
b. für die Einleitung des in der neu zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlage<br />
gereinigten Abwassers über die Mühlegrabenverdolung in den Wehrastausee bei<br />
FlSt.Nr. 65/2 Gemarkung/Stadt Wehr in einer Menge von max. 50 l/s.<br />
2. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers schließt die wasserrechtliche<br />
Genehmigung für den Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage auf dem<br />
Werksgelände des Kraftwerks Wehr, FlSt.Nr. 6528 Gemarkung/Stadt Wehr mit ein.<br />
3. Die Schluchseewerk AG erhält zudem die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einpressen<br />
von Wasser in die im Untersuchungsstollen durchzuführenden Bohrungen im Rahmen von<br />
sogenannten Wasserdruck-Tests.<br />
4. Des Weiteren wird der Schluchseewerk AG die wasserrechtliche Befreiung für<br />
a. die Errichtung des <strong>Sondier</strong>- und Untersuchungsstollens,<br />
b. den damit verbundenen Grundwasseraufschluss,<br />
c. die Vornahme von Sprengungen zum Vortrieb des <strong>Sondier</strong>ungs- und Untersuchungsstollens<br />
in der Zone III der Wasserschutzgebiete für die Rohrquellen 1 – 4 und für die Mühlenweiher-<br />
1 – 3, Atdorf-, Abhau- und Saalbrunnenquelle, sowie in der Zone II der Atdorfquelle 3<br />
und der Mühlenweiher-, Abhau- und Saalbrunnenquelle<br />
sowie für<br />
d. die Vornahme von Bohrungen zur Baugrunderkundung im Untersuchungsstollen,<br />
e. den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge des Stollenvortriebs sowie<br />
bei der Niederbringung der Bohrungen im Untersuchungsstollen,<br />
f. und die für die Bohrungen im Untersuchungsstollen erforderlichen Baustelleneinrichtungen<br />
in der Zone II der Atdorfquelle 3 und der Mühlenweiher-, Abhau- und Saalbrunnenquelle erteilt.<br />
5. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse zum Zutagefördern und Ableiten des Bergwassers, zur<br />
Einleitung des gereinigten Abwassers in den Wehrastausee und für die Vornahmen von
- 3 -<br />
Wasserdruck-Tests sowie die Befreiungen von den Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnungen<br />
sind bis zum 31.12.2011 befristet.<br />
6. Der Widerruf der <strong>Entscheidung</strong>en nach Ziffern 4 a) bis c) bleibt für den Fall einer nicht nur<br />
unerheblichen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, insbesondere der Wasserversorgung,<br />
vorbehalten.<br />
7. Weitere Auflagen zum Schutz des Grundwassers und / oder zum Schutz oberirdischer<br />
Gewässer sowie zum Schutz der Natur und der Fischerei bleiben vorbehalten.<br />
8. Die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Erlaubnisse und der wasserrechtlichen<br />
Befreiungen wird angeordnet.<br />
9. Für diese <strong>Entscheidung</strong> wird eine Gebühr in Höhe von 16.000 € festgesetzt und mit beiliegender<br />
Gebührenmitteilung erhoben.<br />
1. Allgemeine Nebenbestimmungen<br />
Nebenbestimmungen:<br />
a. Das Vorhaben ist nach den genehmigten Antragsunterlagen, Nebenbestimmungen und<br />
dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben (Abwasserbehandlungsanlage)<br />
bzw. nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen, die sich insbesondere<br />
aus der einschlägigen Normung sowie den DVGW- und VDI-Regelwerken ergeben<br />
(Stollenvortrieb).<br />
b. Abweichungen von den zu dieser <strong>Entscheidung</strong> gehörenden Planunterlagen bedürfen<br />
der Zustimmung des <strong>Landratsamt</strong>es.<br />
c. Beginn und Ende des Stollenvortriebs sowie des Baus der Abwasserbehandlungsanlage<br />
sind dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> – Amt für Umweltschutz – schriftlich mitzuteilen.<br />
Der Beginn des Stollenvortriebs ist mind. 7 Tage im Voraus schriftlich anzuzeigen.<br />
d. Die Nebenbestimmungen dieser <strong>Entscheidung</strong> sind dem Planer und verantwortlichen<br />
Bauleiter zur Kenntnis zu geben.<br />
2. Nebenbestimmungen zum Schutz des Grundwassers:<br />
a. Es sind alle Handlungen zu unterlassen, durch welche wassergefährdende Stoffe (z.B.<br />
Schmierstoffe, Öle, Reinigungsmittel etc.) in den Untergrund oder in das abgeleitete<br />
Grundwasser gelangen können. Bohrgeräte und Fahrzeuge sind gegen Treibstoff- und<br />
Ölverlust zu sichern. Wassergefährdende Stoffe sind in dichten Auffangwannen zu lagern.<br />
Verunreinigungen von Wasser oder Boden sind unverzüglich dem Amt für Umweltschutz<br />
beim <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> zu melden.<br />
b. Das begonnene Messprogramm zur Schüttungsmessung der Quellen der öffentlichen<br />
Wasserversorgung (vgl. <strong>Entscheidung</strong> vom 25.06.2009: Erkundungsbohrungen im Bereich<br />
des geplanten Hornbergbeckens 2) ist mit den wöchentlichen Schüttungsmessungen<br />
während des Auffahrens des Stollens fortzuführen. Wöchentlich sind zu messen:<br />
i. Schüttung<br />
ii. Wassertemperatur<br />
iii. Elektrische Leitfähigkeit
- 4 -<br />
c. Zusätzlich zu den Quellschüttungsmessungen sind die Grundwassermessstellen im Bereich<br />
des geplanten Oberbeckens mit Datenloggern auszustatten, um unregelmäßige<br />
Änderungen des Kluftgrundwasserstandes zur erfassen.<br />
d. Bei starken Wassereinbrüchen (> 100 l/s) im Stollen sind umgehend die in den Antragsunterlagen<br />
beschriebenen Abdichtungsmaßnahmen durchzuführen. Daneben sind die<br />
Quellschüttungsmessungen und die Pegelstände in den geplanten Grundwassermessstellen<br />
beim Oberbecken näher zu betrachten. Sind Anzeichen für einen Schüttungsrückgang<br />
zu erkennen, ist umgehend das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> – Amt für Umweltschutz<br />
– zu benachrichtigen. Auch bei Wasserzutritten < 100 l/s sind dann Abdichtungsmaßnahmen<br />
erforderlich.<br />
e. Die Wasserzutritte in die Vortriebsbereiche sind unter Angabe der Zutrittsmenge zu dokumentieren.<br />
Dabei ist auch der zeitliche Verlauf („Ausbluteverhalten“) der Wasserzutritte<br />
zu beobachten und festzuhalten. Es wird angeregt zu prüfen, für die Dokumentation<br />
der Wasserzutritte folgende Einteilung heranzuziehen:<br />
i. Feuchtstellen und nasse Laibung,<br />
ii. Tropfwasser (schwach bis stark tropfend),<br />
iii. rinnende Wasseraustritte (nach Möglichkeit mit Schüttungsmessung),<br />
iv. Wasseraustritte (bis 20 l/s), zahlreiche dünne Strahlen,<br />
v. stärkere Wasseraustritte (>20 l/s),<br />
vi. starker Wasserandrang (>100 l/s).<br />
Weiter wird angeregt, bei Überschreitung einer Gesamt-Wasserzutrittsmenge von 10 l/s<br />
pro 300 lfm Stollen jeweils im betroffenen Abschnitt (Nullwert für die lfm ist der Stand zu<br />
Arbeitsbeginn des o. g. Antrags) eine kontinuierliche Aufzeichnung der Wasserablaufmengen<br />
für Beweissicherungszwecke einzurichten. Alternativ hierzu kann auch ein Monitoring<br />
über den Gesamtdurchfluss mittels magnetisch-induktiver Durchflussmessung<br />
im Bereich der Wasserbehandlungsanlage vorgenommen werden.<br />
3. Nebenbestimmungen zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage sowie<br />
der Einleitungserlaubnis<br />
a. Jede wesentliche Änderung der Abwasserbehandlungsanlage oder des Betriebs ist<br />
dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> – Amt für Umweltschutz – anzuzeigen.<br />
Die der Projektbeschreibung zugrunde gelegte maximale Bergwassermenge ist ein reiner<br />
Prognosewert, der jedoch je nach Anfall von Bergwasser über- oder unterschritten<br />
werden könnte. Sofern sich abzeichnet, dass die geplante Dimensionierung der Abwasserbehandlungsanlage<br />
nicht ausreicht, ist das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> umgehend zu informieren<br />
und die Anlage unverzüglich anzupassen. Ein entsprechendes Vorgehen ist<br />
außerdem erforderlich, wenn sich hinsichtlich anderer Parameter eine nicht ausreichende<br />
Dimensionierung der Abwasserbehandlungsanlage abzeichnet.<br />
b. Für die Bedienung und Wartung der Anlage ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und<br />
auf Verlangen dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong>, Amt für Umweltschutz, vorzulegen.<br />
c. Bei Störungen, die zu einem Verstoß gegen die Nebenbestimmungen dieser <strong>Entscheidung</strong>,<br />
insbesondere zur Überschreitung der Einleitungsbedingungen (siehe d.) für das<br />
Abwasser führen können, ist die Störung umgehend zu beheben und das Amt für<br />
Umweltschutz beim <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> zu unterrichten. Die Ableitung der ungereinigten<br />
Abwässer in den Wehrastausee ist möglichst zu unterbinden. Bis zur Wiederherstellung<br />
der maßgeblichen Grenzwerte sind alle Arbeiten einzustellen mit Ausnahme<br />
jener Arbeiten, die zur Behebung des Problems unabdingbar sind.
- 5 -<br />
d. Folgende Anforderungen an das Abwasser sind am Ablauf des Endkontrollschachtes<br />
einzuhalten:<br />
i. pH-Wert: 6 - 9,5<br />
ii. Absetzbare Stoffe: 0,3 ml/l<br />
iii. Abfiltrierbare Stoffe: 50 mg/l<br />
iv. Kohlenwasserstoffe: 20 mg/l<br />
v. TOC: 30 mg/l<br />
e. Die in dieser <strong>Entscheidung</strong> genannten Parameter sind - soweit nachfolgend nichts anderes<br />
bestimmt - aus einer qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Ausgenommen ist<br />
der Parameter absetzbare Stoffe, der aus einer Stichprobe zu bestimmen ist, sowie<br />
der Parameter pH, der kontinuierlich schreibend zu überwachen ist.<br />
Ein festgelegter Konzentrationswert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der<br />
letzten 5 durchgeführten Untersuchungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten<br />
und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 % übersteigt.<br />
Die für den pH festgelegten Werte sind als echte Grenzwerte einzuhalten.<br />
Hinweis:<br />
Eine Stichprobe ist eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom – eine qualifizierte<br />
Stichprobe ist eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem<br />
Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten<br />
entnommen und gemischt werden.<br />
f. Um die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften nachzuweisen, die Einleitbedingungen<br />
eigenverantwortlich zu kontrollieren, die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlagen<br />
bezüglich wesentlichen Parameter festzustellen hat der Betreiber<br />
mindestens die nachfolgend beschriebenen Kontrollen und Prüfungen durchzuführen<br />
und zu dokumentieren:<br />
Im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage sind die folgenden Abwasserparameter<br />
mindestens in folgender Häufigkeit zu untersuchen:<br />
Zulauf der Anlage:<br />
Wassermenge (k)<br />
pH-Wert (k)<br />
Cyanid (t)<br />
Nitrit (t)<br />
Chromat (t)<br />
Ablauf Leichtstoffabscheider:<br />
Öldetektion (k)<br />
Endkontrolle:<br />
Abwasserdurchfluss (k)<br />
pH-Wert (k)<br />
Temperatur (k)<br />
Absetzbare Stoffe (t)<br />
Abfiltrierbare Stoffe (t)<br />
TOC (t)<br />
Abkürzungen für die Häufigkeit der Überprüfung: kontinuierlich (k)<br />
täglich (t)<br />
g. Im Übrigen (insbesondere hinsichtlich Überprüfung Anlagenteile, Durchflussmessung,<br />
analytischer Bestimmungsverfahren, Rückstellproben und Betriebsdokumentation) gilt
- 6 -<br />
die Eigenkontrollverordnung - EKVO - des Landes Baden-Württemberg vom<br />
20.02.2001.<br />
h. Im Rahmen der behördlichen Überwachung der Anforderungen dieser <strong>Entscheidung</strong><br />
kann das Abwasser am Zu- und Ablauf der Abwasserreinigungsanlage und insbesondere<br />
am Ablauf des Endkontrollschachtes auf Kosten des Betreibers überprüft und auf<br />
alle nach dieser <strong>Entscheidung</strong> relevanten Parameter physikalisch, chemisch und biologisch<br />
untersucht werden.<br />
Zur Durchführung der Überwachung kann die zuständige Behörde geeignete Dritte<br />
oder Sachverständige hinzuziehen.<br />
Der Betreiber hat im Rahmen der behördlichen Überwachung die hierfür erforderlichen<br />
Geräte, Flaschen und Chemikalien zur Verfügung zu stellen.<br />
i. Die Messergebnisse der in dieser <strong>Entscheidung</strong> festgelegten Untersuchungen (Eigenkontrolle)<br />
sind in Listenform sowie grafisch aufzuzeichnen und dem <strong>Landratsamt</strong><br />
<strong>Waldshut</strong> – Amt für Umweltschutz – in monatlichen Abständen vorzulegen.<br />
j. Überschreitungen von in dieser Genehmigung festgelegten Werten sowie gravierende<br />
Einzelwerteüberschreitungen sind unaufgefordert darzulegen und hinsichtlich ihrer Ursachen<br />
und Abhilfen zu kommentieren.<br />
k. Die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage ist auch während etwaiger<br />
Wartungsarbeiten (geplante Betriebsdauer: zwei Jahre) unterbrechungsfrei zu gewährleisten.<br />
Bei Bedarf ist die Anlage daher entsprechend zu ergänzen.<br />
l. Zur Vermeidung bzw. Verminderung einer stofflichen Belastung der Abwässer sind<br />
möglichst folgende Vorgaben einzuhalten:<br />
i. Es sind grundsätzlich nur grundwasserschonende Bauhilfs- und Sprengstoffe<br />
einzusetzen.<br />
ii. Lösungsmittelhaltige Bauhilfsstoffe sind nach Verfügbarkeit durch lösungsmittelfreie<br />
Bauhilfsstoffe zu ersetzen.<br />
iii. Biologisch abbaubare Bauhilfsstoffe sind biologisch schwer oder nicht abbaubaren<br />
Bauhilfsstoffen vorzuziehen.<br />
iv. Für die Spritzbetonarbeiten sollten nur alkalifreie Spritzbetonbeschleuniger eingesetzt<br />
werden.<br />
v. Im Rahmen der Bauüberwachung ist darauf zu achten, dass das Rückprallmaterial<br />
des Spritzbetons möglichst wenig mit dem Stollenwasser in Berührung<br />
kommt.<br />
k. Das nach Abschluss der Arbeiten anfallende Stollenwasser ist vor der anschließenden<br />
Einleitung in das Lenzsystem zunächst auf relevante Parameter zu prüfen (v.<br />
a. Schüttung, Temperatur, Leitfähigkeit, umweltrelevante Elemente). Ggf. sind hier eine<br />
weitere Vorbehandlung sowie die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis<br />
erforderlich.<br />
4. Nebenbestimmungen zum Schutz der Natur<br />
a. Zusätzlich zum Monitoring der für die Wasserversorgung genutzten Quellen sind weitere<br />
regelmäßige Messstellen in natürlichen Quellgebieten anzulegen. Neben der<br />
Atdorfquelle 2 sind hierfür insbesondere die Bereiche im Oberlauf des Mühlegrabenbachs<br />
sowie der Abfluss des großen Quellkomplexes nahe RS2 am Ostabhang des<br />
Abhaus einzubeziehen. Hier befinden sich Waldwege, an deren Talseite mit Abstürzen<br />
zu rechnen ist. An diesen Abstürzen könnten dann eingriffsfreie Messungen vorgenommen<br />
werden. Diese Messreihen sind noch vor Beginn des Stollenvortriebs,<br />
und zwar möglichst frühzeitig, zu starten.
- 7 -<br />
b. Die bereits vorliegenden Kartierergebnisse zu den Quellen im Einzugsbereich des<br />
Stollens (jeweils 500 m rechts und links) sind dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> – Amt für<br />
Umweltschutz – umgehend zuzusenden. Für die übrigen Bereiche sind die – hier selektiven<br />
– Kartierungen unverzüglich durchzuführen und nachfolgend spätestens innerhalb<br />
von zwei Monaten seit Erlass dieser <strong>Entscheidung</strong> vorzulegen.<br />
c. Nach Durchsicht der noch vorzulegenden Kartierung werden voraussichtlich bis zu 1 -<br />
3 weitere Messstellen festgelegt und beprobt. Bei etwaigen Problemen mit Bergwasser<br />
und/oder Oberflächengewässern (immer inkl. Quellen) können zusätzliche Messstellen<br />
festgelegt werden.<br />
d. Der Umfang und die Frequenz des Messprogramms sowie den ergänzenden Niedrigwasserabflussmessungen<br />
der zusätzlichen Quellgebiete aus der Stellungnahme E.<br />
Funk, Büro für Hydrogeologie vom 30.07.2009 ist einzuhalten. Bei etwaigen Problemen<br />
mit Bergwasser und/oder Oberflächengewässern (immer inkl. Quellen) bleiben<br />
zusätzliche Messtermine und –inhalte vorbehalten<br />
e. Sind Anzeichen für baubedingte Schüttungsrückgänge bei den zusätzlich zu den Quellen<br />
der öffentlichen Wasserversorgung beobachteten Quellbereichen zu erkennen, so<br />
sind umgehend Maßnahmen zur Schadensbegrenzung/-verhinderung (siehe auch<br />
oben Nebenbestimmung zu 2 d.) zu ergreifen. Weiter ist das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> –<br />
Amt für Umweltschutz – umgehend zu informieren.<br />
f. Sollten naturschutzrelevante Ereignisse auftreten, die durch die als Antragsunterlagen<br />
vorliegenden gutachterlichen Aussagen nicht abgedeckt sind (z. B. unfallbedingt) bzw.<br />
entgegen diesen auftreten, bleiben weitere Auflagen (z. B. für Schadensminimierung,<br />
Notfallmanagement, Wiederherstellungs- / Kohärenz- / Kompensationsmaßnahmen)<br />
bis hin zur Einstellung des weiteren Stollenvortriebs vorbehalten. Sofern hierzu z. B.<br />
weitere Gutachten benötigt werden, sind diese Kosten vom Antragsteller zu tragen.<br />
g. Im Außenbereich sichtbare Beleuchtungen sind zum Schutz der nachtaktiven Tierwelt<br />
mit UV-armem Licht auszuführen (z. B. Natrium-Dampflampen, Gelblichtlampen).<br />
Streulicht in die angrenzenden Flächen ist so weit als möglich zu vermeiden.<br />
h. Etwaige Fenster oder Scheiben sind mit geeigneten Maßnahmen (z. B. spiegelfreies<br />
Glas) auszustatten, um die Vogelwelt gegen Vogelschlag zu schützen.<br />
5. Nebenbestimmungen zum Stollenvortrieb<br />
a. Dem Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe (LGRB) beim Regierungspräsidium<br />
Freiburg sind folgende Gutachten / Unterlagen vor Beginn (i, iii) bzw. nach<br />
Abschluss des Stollenvortriebs vorzulegen:<br />
i. Geotechnisch-felsmechanisches Gutachten auf Grundlage des gültigen Regelwerks<br />
(v.a. Kurzbeschreibung des Bauwerks, Beschreibung der ausgeführten Untersuchungen,<br />
Geologischer Aufbau im Überblick und im Detail, Angaben zur Tektonik,<br />
umfassende Beschreibung der zu erwartenden Gebirgsverhältnisse, felsmechanische<br />
Kennwerte, gebirgsmechanische Bewertung, Auffahrungsart, Sicherungsausbau,<br />
Messprogramm zum Verformungsverhalten des Gebirges, Grundwasserandrang,<br />
Grundwasserhaltung)<br />
ii. Ingenieurgeologische Kartierung, fortlaufende Aufnahme der geologischen Verhältnisse<br />
beim Vortrieb (Ortsbrustaufnahmen) und Dokumentation (v.a. Gesteinsausbildung,<br />
tektonische Beanspruchung, Raumstellung der maßgeblichen<br />
Trennflächen, Verwerfungs- bzw. Störungszonen, Durchtrennungsgrad, Wasser-
- 8 -<br />
führung, Zuflussmengen, festigkeitsmindernde Faktoren, Gerbirgsvergütung, Injektionen,<br />
Ausbruchsklassen/Gebirgsklassen, geologisch bedingter Mehrausbruch,<br />
Ausbruchsquerschnitt)<br />
iii. Dokumentation und Deutung von vorhandenen Rissen in der Spritzbetonschale im<br />
bereits bestehenden Stollenabschnitt (Stichwort: Neotektonik)<br />
iv. Auswertung des Messprogrammes<br />
v. Abschlussbericht<br />
b. Im Hinblick auf die Bauausführung und die Organisation eines Rettungswerkes während<br />
der Bauphase sowie die dafür notwendigen Einrichtungen wird auf das beigefügte<br />
Merkblatt „Hohlraumbau“ mit Anlage zur „Rettungskonzeption“ hingewiesen. Die für<br />
den Arbeitsschutz einschl. der Rettung notwendige Konzeption ist durch den Bauherrn,<br />
ggf. in Abstimmung mit der Landesbergdirektion, bereits bei der Ausführungsplanung<br />
(siehe Baustellenverordnung – BaustellV) zu berücksichtigen.<br />
c. Der Bauherr hat bei der Planung der Baumaßnahme und ggf. im Rahmen der Ausschreibung<br />
der Bauleistungen dafür Sorge zu tragen, dass<br />
i. die zu überwindenden Flucht- und Rettungswege mit Blick auf die technischen<br />
und personellen Möglichkeiten der Rettungswehr und die zumutbaren Belastungen<br />
für alle Betroffenen (mit geeigneter Schutzausrüstung) so kurz wie möglich gehalten<br />
werden. Die Herstellung von Rettungseinrichtungen (Rettungscontainer/nischen)<br />
in einer Entfernung von erfahrungsgemäß mindestens alle 500 m hat<br />
dann zeitlich so früh wie bauablauftechnisch machbar zu erfolgen;<br />
ii. bei sich dabei dennoch ergebenden Flucht-/Rettungsweglängen > 200 m, i. R. des<br />
Rettungskonzeptes u. a. eine besondere Rettungswehr (Fremdrettung!) erforderlich<br />
werden kann, die eine spezielle Ausbildung und Ausstattung erfordert; (siehe auch<br />
anliegende „Information“ zum unterirdischen Hohlraumbau)<br />
iii. die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes für die tägliche Arbeitszeit (grds. 8 h /<br />
Schicht; Ausnahmen können beim LGRB durch den jeweiligen Auftragnehmer beantragt<br />
werden) und die Vorgaben für Sonn- und Feiertagsarbeit bei der Vortriebs-<br />
und Einsatzplanung eingehalten werden;<br />
iv. bei der Beschäftigung fremdsprachiger Arbeitnehmer das Verständnis der Sicherheitsvorschriften<br />
und eine ausreichende Verständigung mit den verantwortlichen<br />
Personen gewährleistet wird;<br />
v. bei den vorgesehenen Sprengungen eine rechtzeitige Sprenganzeige gemäß der<br />
3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz erfolgt, ggf. Beweissicherungsmaßnahmen<br />
durchgeführt werden und über ein Prognosegutachten die zu erwartenden Immissionen<br />
(Erschütterungen, Lärm) bzgl. der Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden<br />
sowie auf vorhandene Bausubstanz beurteilt (siehe DIN 4150 Teile 2 und 3) und<br />
durch begleitende Messungen überwacht werden;<br />
vi. für die Bauausführung die nach § 66 Abs. 2 BImSchG für Baustellen geltende AVV-<br />
Baulärm einschl. der durchzuführenden Immissionsprognose (Lärmprognose)<br />
und die 32. BImSchV maßgebend sind;<br />
vii. den arbeitschutz-, maschinen- und gefahrstoffrechtlichen Vorgaben durch Verwendung<br />
entsprechend rechtskonformer Maschinen und Verfahren (z. B. mit Blick auf
- 9 -<br />
Russ-Partikelfilter, bordeigene Löschanlagen, Nass-Spritz-Verfahren) Rechnung zu<br />
tragen ist;<br />
viii. bei möglichem Auftreten von Gefahrstoffen durch z. B. geogene Belastungen, insb.<br />
primär- oder sekundärmineralische Faserstäube, die beim Anfahren von amphibolführenden<br />
Gesteinen [z. B. Amphibole, Hornblende, Gneise] entstehen können,<br />
vom Arbeitgeber (i. d. R. Auftragnehmer) die Maßgaben der §§ 7 - 11 Gefahrstoffverordnung<br />
zur Gefährdungsbeurteilung und zum Schutzstufenkonzept (Schutzstufe<br />
4) umgesetzt werden und mit entsprechenden Erschwernissen, z. B. hinsichtlich<br />
der erforderlichen Schutzausrüstungen (einschl. Maschinenpark), beim Vortrieb als<br />
solchem sowie bei Materialtransport und ~ablagerung zu rechnen ist.<br />
d. Dem Regierungspräsidium Freiburg - Landesbergdirektion – und dem <strong>Landratsamt</strong><br />
<strong>Waldshut</strong> ist der Beginn der Baumaßnahmen unabhängig von der Baustellenvorankündigung<br />
nach BaustellV mindestens 2 Monate vorher anzuzeigen. Im Rahmen dieser<br />
Anzeige sind mindestens die im oben genannten Merkblatt aufgeführten Angaben<br />
zu machen.<br />
Hinweise:<br />
1. Die Gestattungen gewähren kein Recht zur Inanspruchnahme fremden Grundeigentums.<br />
2. Für die Lagerung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten die Anforderungen<br />
der VAwS. Auf die Prüfpflichten des § 23 VAwS wird ausdrücklich hingewiesen.<br />
3. Anfallende Abfälle sind ordnungsgemäß zu verwerten. Soweit eine Verwertung technisch<br />
nicht möglich oder unzumutbar ist, sind die Abfälle zu beseitigen.<br />
4. Das bei der Auffahrung des Stollens anfallende Gestein (Grundgebirgsgesteine) sollte<br />
auf die Eignung als Baustoff geprüft und gegebenenfalls verwendet werden.<br />
5. Für Betriebsgelände, einschließlich der darauf befindlichen Anlagen, und Tätigkeiten, die<br />
der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen<br />
Hohlräumen dienen (z. B. Auffahrung von Tunneln, Flucht- oder Entwässerungsstollen<br />
unter Tage in nicht offener Bauweise, einschl. Deckelbauweise) und der unmittelbar<br />
damit verbundenen Vorarbeiten (einschl. z. B. Voreinschnitte oder Startschächte),<br />
ist das Regierungspräsidium Freiburg u. a. zuständige Behörde für die Durchführung<br />
des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
einschl. der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen. Zuständige<br />
Fachabteilung ist die Abt. 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau<br />
(LGRB), Referat 97 -Landesbergdirektion-.<br />
1. Antrag, Sachverhalt und Verfahren<br />
Begründung:<br />
Mit Schreiben vom 15.06.2009 beantragte die Schluchseewerk AG die Erteilung einer wasserrechtlichen<br />
Erlaubnis für den mit dem Bau eines <strong>Sondier</strong>stollens verbundenen Grundwasseraufschluss<br />
und für die Einleitung des in der Abwasserbehandlungsanlage gereinigten Abwassers<br />
in das Wehrastaubecken sowie die wasserrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb<br />
einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem Werksgelände beim Kraftwerk Wehr.<br />
Die Schluchseewerk AG beabsichtigt, für das geplante Pumpspeicherkraftwerk Atdorf im Rahmen<br />
eines geotechnischen Erkundungsprogramms die ingenieurgeologischen und geotechni-
- 10 -<br />
schen Verhältnisse im künftigen Kavernenbereich zu untersuchen. Ausgehend vom bereits bestehenden<br />
Kabelstollen des Kraftwerks Wehr soll ein <strong>Sondier</strong>stollen mit einem Ausbruchsquerschnitt<br />
von ca. 10 m² und einer Länge von ca. 2000 m nordöstlich in Richtung des Abhaus und<br />
dem dort geplanten Hornbergbecken 2 errichtet werden. Der Stollenvortrieb erfolgt mit einem<br />
mittleren Gefälle und bei einer Tiefe von rund 450 bis 700 m mittels Sprengungen.<br />
An den <strong>Sondier</strong>stollen wird im Bereich des geplanten Kavernenbereichs ein Untersuchungsstollen<br />
mit einer Länge von ca. 120 m angeschlossen In diesem Teil des Stollens sollen Erkundungsbohrungen<br />
abgeteuft, felsmechanische Bohrlochversuche durchgeführt und Felsproben<br />
entnommen werden. Parallel zum Untersuchungsstollen wird ein weiterer Stollenarm vorgetrieben,<br />
der für die Transformatorenkaverne vorgesehen ist. Weitere Erkundungsmaßnahmen sind<br />
hier nicht vorgesehen. Für den Vortrieb des Untersuchungsstollens bestehen zwei Planungsalternativen,<br />
deren Wahl von der angetroffenen Geologie abhängt.<br />
Der <strong>Sondier</strong>stollen unterquert die Zone III des mit der Verordnung des <strong>Landratsamt</strong>s <strong>Waldshut</strong><br />
vom 01.10.2001 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen<br />
der Gemeinde Rickenbach (RVO RI) festgesetzten Wasserschutzgebiets für die Atdorf- 3,<br />
Mühleweiher- 1 – 3, Abhau- und Saalbrunnenquelle, er berührt im Gewann Pfaffenmatt, Gemarkung<br />
Hornberg, Gemeinde Herrischried und im Gewann Hinterer Abhau, Gemarkung Altenschwand,<br />
Gemeinde Rickenbach zudem die Zone II des Wasserschutzgebiets für die Atdorfquelle<br />
3.<br />
Der Untersuchungsstollen liegt in Planungsalternative 1 und 2 darüber hinaus im Gewann Abhau,<br />
Gemarkung Hornberg, Gemeinde Herrischried zum Teil in der Zone III des mit der Verordnung<br />
des <strong>Landratsamt</strong>s <strong>Waldshut</strong> vom 17.12.1998 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet<br />
der Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Herrischried (RVO HE) festgesetzten<br />
Wasserschutzgebiets für die Rohrquellen 1 – 4; in der Planungsalternative 1 berührt er zusätzlich<br />
noch auf dem FlSt.Nr. 895, Gemarkung Altenschwand, Gemeinde Rickenbach die Zone II<br />
des Wasserschutzgebiets für die Mühleweiher- 1-3, Abhau- und Saalbrunnenquelle der Gemeinde<br />
Rickenbach.<br />
Das bei dem Vortrieb im Stollen erschlossene Bergwasser, welches anhand von Erfahrungen<br />
beim Bau der Stollen für die Kaverne Wehr voraussichtlich mit einer Menge von rund 0,5 bis<br />
1,5 l/s auf 100 lfm anfallen wird, soll über Pumpen zu Tage gefördert und der neu zu errichtenden<br />
Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden, bevor es über die unter dem Werksgelände<br />
verlaufende Mühlegrabenverdolung in den Wehrastausee eingeleitet wird. Die Menge des<br />
anfallenden und dementsprechend zu reinigenden Bergwassers wird mit ca. 30 bis max. 50 l/s<br />
(beim Anschneiden von Klüften) prognostiziert. Das Bergwasser wird mineralische Feststoffe,<br />
eventuell auch Mineralölkomponenten (die über die im Einsatz befindlichen Maschinen und Geräte<br />
ins Wasser gelangen könnten) und einen erhöhten pH-Wert (Einsatz von Spritzbeton) aufweisen.<br />
Die mehrstufige Abwasserbehandlungsanlage besteht aus Sammelgrube, Flockungsbehälter,<br />
Polymer-Ansetzstation, Schrägklärer, Leichtflüssigkeitsabscheider, Neutralisation,<br />
Sandfilterbecken, Kammerfilterpresse und Endkontrolle. Zusätzlich ist für den Havarie- und<br />
Wartungsfall ein Speicherbecken vorgesehen.<br />
Nach Abschluss der Erkundungsarbeiten ist die Flutung des <strong>Sondier</strong>- und Untersuchungsstollens<br />
bis zu einem möglichen Baubeginn des Hornbergbeckens 2 vorgesehen. Danach soll der<br />
Stollen als Rettungsstollen genutzt werden.<br />
Bestandteil der Antragsunterlagen vom 15.06.2009 ist ein hydrogeologisches Gutachten des<br />
Büros für Hydrogeologie E. Funk, Staufen, vom 14.05.2009, welches denkbare Auswirkungen<br />
auf die Trinkwasserversorgung der Gemeinden Rickenbach und Herrischried genutzten Quellvorkommen<br />
als wenig wahrscheinlich einschätzt und in welchem Maßnahmen zur Überwachung<br />
und Reaktion ev. Quellbeeinträchtigungen vorgeschlagen werden.<br />
Mit Email vom 20.07.2009 und 30.07.2009 wurden weitere Stellungnahmen der beauftragten<br />
Fachbüros auch zu den naturschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens nachgereicht. In<br />
der Stellungnahme des Büros E. Funk vom 30.07.2009 wurde auch eine Kartierung der Quellen<br />
und Fließgewässer in einem Bereich von ca. 500 m rechts und links des Erkundungsstollens<br />
zugesagt, sowie ein Monitoring-Programm für Nicht-Trinkwasser-Quellen vorgeschlagen.
- 11 -<br />
Am 31.07.2009 beantragten die Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Stuttgart, die sofortige Vollziehung<br />
der <strong>Entscheidung</strong> auszusprechen.<br />
Die Träger öffentlicher Belange sowie die betroffenen Gemeinden Herrischried, Rickenbach und<br />
Wehr wurden zu dem Antrag gehört. Ihre Stellungnahmen haben Eingang in diese <strong>Entscheidung</strong><br />
gefunden.<br />
Auf eine öffentliche Bekanntmachung der Anträge für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis<br />
zur Entnahme des Bergwassers, zur Einleitung des gereinigten Abwassers in das Wehrastaubecken<br />
sowie zum Einpressen von Wasser in das Grundwasser konnte gemäß § 108<br />
Abs. 3 Nr. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der aktuell gültigen Fassung<br />
verzichtet werden, da durch diese Benutzungen keine erheblichen Nachteile für andere zu erwarten<br />
sind.<br />
Für die Befreiung von den einschlägigen Verboten der Wasserschutzgebietsverordnungen ist<br />
keine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen – die betroffenen Gemeinden hatten Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme. Die Gemeinde Herrischried hat die Erteilung ihrer Zustimmung für den<br />
Stollenvortrieb u. a. an die Bereitstellung einer Ersatzwasserversorgung geknüpft.<br />
Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen<br />
Erlaubnis für die Entnahme von Bergwasser sowie für den Antrag auf Genehmigung<br />
des Bau und Betriebs der Abwasserbehandlungsanlage war nicht erforderlich, da die nach<br />
§§ 1, 2 Abs.1 Nr. 3, 5 des Landesgesetzes für die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)<br />
i.V.m. Ziffer 1.3.1 (Grundwasserentnahme) und Ziffer 1.1.2.1 (Abwasserbehandlungsanlage)<br />
durchzuführende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben hat, dass von diesen Vorhaben<br />
keine nachteiligen Umweltwirkungen ausgehen. Diese Feststellung wurde am 03.08.2009<br />
auf der Internetseite des <strong>Landratsamt</strong>es <strong>Waldshut</strong> öffentlich bekanntgegeben.<br />
2. Rechtliche Beurteilungen<br />
a) Befreiung von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnungen<br />
Die Befreiung von dem Verbot der Errichtung und Erweiterung von Tunnel- und Stollenbauten<br />
sowie Kavernen und der Vornahme von Sprengungen in der Zone II und III für den Vortrieb des<br />
<strong>Sondier</strong>- und Untersuchungsstollens, kann auf der Grundlage von § 110 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des<br />
Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG) vom 20.01.2005 in der aktuell gültigen Fassung<br />
erteilt werden. Der vom Stollenvortrieb und der Niederbringung von Bohrungen im Bereich des<br />
Untersuchungsstollens umfasste Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Vornahme von<br />
Bohrungen zur Baugrunderkundung im Untersuchungsstollen und die hierzu erforderliche Baustelleneinrichtung<br />
kann gleichfalls gemäß § 110 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WG befreit werden.<br />
Der Antrag vom 15.06.2009 war dahin auszulegen, dass neben der Erteilung der wasserrechtlichen<br />
Erlaubnisse und der Genehmigung auch die zur Realisierung des Projekts weiterhin erforderlichen<br />
wasserrechtlichen Befreiungen beantragt werden.<br />
§ 110 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WG eröffnet der Wasserbehörde die Möglichkeit, im Einzelfall von in<br />
Wasserschutzgebietsrechtsverordnungen normierten Verboten Ausnahmen (Befreiungen) zu<br />
erteilen, wenn der durch die Verbote bezweckte Schutz ohne Einhaltung der Verbote erreicht<br />
werden kann.<br />
Das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> ist als untere Wasserbehörde für die <strong>Entscheidung</strong> über den Befreiungsantrag<br />
zuständig, §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1<br />
des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) vom 14.10.2008.
- 12 -<br />
Die vom Vortrieb des <strong>Sondier</strong>stollens betroffenen Gemarkungen Hornberg, Gemeinde Herrischried<br />
(HE) und Altenschwand, Gemeinde Rickenbach (RI) liegen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1.3 RVO<br />
RI in der Zone III, die Gewanne Pfaffenmatt und Hinterer Abhau gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1. 2 b) in<br />
der Zone II des Wasserschutzgebiets für die Atdorf- 3, Mühleweiher- 1-3, Abhau- und Saalbrunnenquelle.<br />
Das Gewann Abhau, in welchem der Untersuchungsstollen errichtet werden soll, liegt gemäß<br />
§ 1 Abs. 4 g RVO HE in der Zone III des Wasserschutzgebiets der Rohrquellen 1-4.<br />
In der Planungsalternative 1 berührt der Untersuchungsstollen das FlSt.Nr. 895 auf der Gemarkung<br />
Altenschwand, Gemeinde Rickenbach welches gemäß § 1 Abs.4 Nr. 1.2 b) zu der Zone II<br />
des Wasserschutzgebiets für die Mühleweiher- 1-3, Abhau- und Saalbrunnenquelle gehört.<br />
Der auf diesen Gemarkungen / Gewannen geplante Vortrieb eines <strong>Sondier</strong>- und Untersuchungsstollens<br />
würde gegen folgende Verbote der benannten Wasserschutzgebietsverordnungen<br />
verstoßen:<br />
In der Zone II und III ist die Errichtung und Erweiterung von Tunnel- und Stollenbauten sowie<br />
Kavernen gemäß § 7 Nr. 1 der RVO RI und RVO HE verboten. Auch der mit dem Stollenvortrieb<br />
verbundene Grundwasseraufschluss ist in den Zonen II und III verboten, § 8 Nr. 1 der RVO RI<br />
und HE.<br />
Sprengungen sind in der Zone II verboten, in der Zone III zulässig, wenn das Grundwasser<br />
nicht angeschnitten wird und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige<br />
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, § 8 Nr. 4 RVO RI und HE.<br />
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.<br />
Darüber hinaus ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist in der Zone II verboten, § 6<br />
Abs. 1 RVO RI. Dies gilt auch für die Baustelleneinrichtung sowie das Niederbringen von Bohrungen,<br />
§ 7 Nr. 2 und 8 Nr. 3 RVO RI.<br />
Bei dem geplanten Vorhaben besteht nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Quellschüttungen<br />
mengenmäßig beeinträchtigt werden – eine Auswirkung auf die Trinkwasserqualität ist<br />
physikalisch durch die Ausführung der einzelnen Maßnahmen unter Tage sicher ausgeschlossen.<br />
Sollten beim Vortrieb der Stollen wider Erwarten doch quellspeisende Klüfte angeschnitten<br />
werden, so können diese zügig wieder verschlossen werden. Zudem ist eine Messüberwachung<br />
der Quellschüttungen vorgesehen, so dass auf der Grundlage dieser Gefährdungsabschätzung<br />
und des Reaktions- und Überwachungskonzeptes davon auszugehen ist, dass der Schutz der<br />
Trinkwasserversorgung der Gemeinden Herrischried und Rickenbach ohne Einhaltung der oben<br />
benannten Verbote erreicht werden kann und wird. Das Ermessen kann deshalb zugunsten der<br />
Erteilung der Befreiungen ausgeübt werden. Im Einzelnen:<br />
Bestandteil der Antragsunterlagen ist die Stellungnahme des Büros für Hydrogeologie E. Funk,<br />
Staufen, vom 14.05.2009. Nach dem Gutachten besteht eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass<br />
beim Vortrieb des Stollens Klüfte angeschnitten werden, die eine Beeinträchtigung der Quellschüttungen<br />
nach sich ziehen könnten. Da diese Gefährdung jedoch nicht völlig ausgeschlossen<br />
werden kann, sieht das Konzept Maßnahmen vor, die eine schnelle Sanierung und Verschließung<br />
der Kluftwassereinbrüche ermöglichen. Entsprechende Materialien und Arbeitsmittel<br />
werden von der Schluchseewerk AG vorgehalten.<br />
Bei einem Anschneiden von Klüften ist anfangs mit einem hohen Wasserandrang zu rechnen,<br />
der mit zunehmendem Druckabbau zurückgehen wird. Hohe Wassermengen werden somit in<br />
der Regel nur zeitlich begrenzt auftreten. Der hohe Wasserandrang wird aus dem Kluftwassersystem<br />
gespeist.<br />
Die Quellen am Abhau werden durch Wasser aus Kluftwasser und aus dem Wasser im verwitterten<br />
Hangschutt gespeist (Hydrogeologisches WSG-Gutachten für die Wasserversorgung<br />
Rickenbach, Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe vom 02.10.1992). Je größer der<br />
Anteil des Kluftwassers ist, desto größer wäre eine mögliche Beeinflussung. Bei der Atdorfquelle<br />
3 ist der Hangschuttanteil „außerordentlich hoch“ und damit der Anteil von Kluftgrundwasser<br />
entsprechend gering. Bei Abhau- und Saalbrunnenquellen sind Hangschuttanteile gegenüber<br />
Kluftwasseranteilen „offensichtlich stärker vertreten“. Von den Mühleweiherquellen hat die Quelle<br />
1 den höchsten Kluftwasseranteil und wird „sehr wahrscheinlich“ durch Kluftwasser gespeist.
- 13 -<br />
Die Mühleweiherquelle 1 wäre demnach am stärksten gefährdet, für alle anderen Quellen im<br />
Bereich des Abhaus besteht nur eine geringe Gefahr einer Beeinträchtigung der Quellschüttungsmengen.<br />
Bei der Mühleweiherquelle 1 ist jedoch auch zu beachten, dass die Zone II des Wasserschutzgebiets<br />
der Mühleweiherquellen in der Projektion seitlich des geplanten Stollens liegt. Der Stollen<br />
tangiert das Wasserschutzgebiet der Atdorf- und die Saalbrunnenquelle am stärksten - diese<br />
Quellen sind jedoch wegen geringerem Kluftwasseranteil (wie dargestellt) geringer gefährdet.<br />
Aufgrund der Tatsache, dass die Klüfte nicht genau vertikal verlaufen, ist die Differenzierung<br />
der Gefährdung bezüglich der Lage des Stollens nur ein grober Anhaltspunkt.<br />
Wassereinbrüche in den Stollen sind an den Bruchlinien von Störungen am wahrscheinlichsten.<br />
Der geplante <strong>Sondier</strong>stollen quert Granite mit Ganggesteinen sowie den Wiese-Wehra-Gneis-<br />
Komplex. Verwerfungen im Planbereich sind in der Vorläufigen Geologischen Karte Blatt 8313<br />
Wehr (dritte, überarbeitete, vorläufige Ausgabe, 2006) - im Gegensatz zu früheren Ausgaben<br />
der Geologischen Karte - nicht eingetragen. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass im<br />
Stollenverlauf ungestörte Verbandsverhältnisse vorherrschen und folglich Wassereinbrüche<br />
deshalb sehr unwahrscheinlich sind (Gutachten E. Funk Hydrogeologie vom 14.05.2009), muss<br />
relativiert werden. Verwerfungen sind im Kristallinen Grundgebirge allgemein viel schwerer erkennbar<br />
und lokalisierbar als zum Beispiel in geschichteten Gesteinen. Einen Hinweis auf gestörte<br />
Verhältnisse im Untergrund des Planbereiches gibt das System der Vorwaldstörung, die<br />
auf dem Nachbarblatt 8314 Görwihl mit zwei parallel verlaufenden Verwerfungen eingetragen<br />
ist und die sich wahrscheinlich nach Westen in den Planbereich mit dem geplanten Stollens mit<br />
nicht genau lokalisierbarem Verlauf fortsetzen. Grundsätzlich muss im Untergrund mit Zerrüttungszonen<br />
und möglicherweise mit noch nicht bekannten Verwerfungen gerechnet werden, die<br />
eine entwässernde Wirkung auf das benachbarte Gestein ausüben können. Diese kann sich –<br />
trotz der großen Tiefe von bis 600 m unter Gelände – durch Schüttungsrückgang auf Quellen<br />
und Oberflächengewässer auswirken. Da jedoch unerwartet auftretende Wassereinbrüche<br />
durch Injektionen kurzfristig und nachhaltig verschlossen werden können, ist die Gefahr einer<br />
dauerhaften Beeinflussung der Quellschüttungsmengen als ausgesprochen gering einzuschätzen.<br />
Mit dem schon derzeit durchgeführten Programm zu Quellschüttungsmessungen können zudem<br />
mögliche Beeinflussungen durch den Stollenbau erkannt und so dann schnell reagiert werden.<br />
Mit den Abdichtungsmaßnahmen werden keine neuen Wasserwegsamkeiten geschaffen oder<br />
bestehende Fließsysteme unterbrochen, da es sich lediglich um punktuelle Eingriffe in eine flächenhafte<br />
Struktur handelt.<br />
Der Widerrufsvorbehalt sowie die Befristung der Ausnahme stützen sich auf § 110 Abs. 1 Satz 3<br />
WG, die weiteren Nebenbestimmungen auf § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für<br />
Baden-Württemberg (LVwVfG) vom 12.04.2005.<br />
Die Nebenbestimmungen sind geeignet, erforderlich und auch angemessen um eine Beeinträchtigung<br />
der Wasserversorgung der Gemeinden Rickenbach und Herrischried zu vermeiden<br />
und eventuell auftretenden Reduzierungen der Quellschüttungen zu erkennen und schnell zu<br />
beseitigen. Das Vorhalten einer Ersatzwasserversorgung, wie von der Gemeinde Herrischried<br />
gefordert, ist nicht erforderlich: Eine Beeinträchtigung der Rohrquellen 1-4 ist aus den oben<br />
dargestellt Gründen nahezu ausgeschlossen; sollte es wider Erwarten zum Anschneiden einer<br />
diese Quellen speisenden Kluft kommen, wird die Kluft schnell wieder verschlossen und damit<br />
allenfalls eine kurze mengenmäßige Beeinträchtigung der Quellschüttung zu spüren sein.<br />
Mildere als die hier geforderten Nebenbestimmungen sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus<br />
muss das Interesse der Schluchseewerk AG an einer zügigen und möglichst kostengünstigen<br />
Bauausführung hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit der Trinkwasserversorgung<br />
zurückstehen.<br />
b) Wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern des Bergwassers<br />
Der Schluchseewerk AG kann nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 6, 2 Abs. 1, 6 des Gesetzes<br />
zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der aktuell gülti-
- 14 -<br />
gen Fassung die wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern und Ableiten des beim Stollenvortrieb<br />
in einer Menge von max. 50 l/s anfallenden Bergwassers erteilt werden.<br />
Das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> ist als untere Wasserbehörde für die <strong>Entscheidung</strong> über den Erlaubnisantrag<br />
zuständig, §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr.<br />
1 LVG.<br />
Das Zutagefördern und Ableiten des beim Stollenvortrieb anfallenden Bergwassers stellt eine<br />
Benutzung von Grundwassers i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG dar, für die gemäß § 2 Abs. 1 WHG<br />
die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich ist.<br />
Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1<br />
i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 WHG, dass von der Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der<br />
Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nicht zu erwarten<br />
ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Ferner darf<br />
durch die beabsichtigte Benutzung keine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000 Gebiets<br />
in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzwecken maßgeblichen Bestandteilen zu<br />
erwarten sein. Die Erteilung steht im Ermessen der Wasserbehörde.<br />
Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen<br />
Wasserversorgung ist durch das Zutagefördern des Bergwassers nicht zu erwarten. Wie<br />
bereits unter 2 a) dargestellt, ist nicht damit zu rechnen, dass bei dem Stollenvortrieb die von<br />
den Gemeinden Rickenbach und Herrischried für die öffentliche Wasserversorgung genutzten<br />
Quellen angeschnitten werden. Sollte es wider Erwarten doch zu einem Anschnitt einer Kluft<br />
kommen, die eine der Quellen speist, so werden vor Ort Geräte und Materialien vorgehalten,<br />
die einen zügigen Verschluss ermöglichen. Die für die Wasserversorgung genutzten Quellen<br />
werden wöchentlich gemessen, so dass Veränderungen in der Quellschüttung auffallen werden<br />
und eine schnelle Reaktion möglich ist. Es ist daher allenfalls mit einer kurzfristigen Beeinträchtigung<br />
der Schüttungsmenge einer Quelle, nicht jedoch mit einer Beeinträchtigung der öffentlichen<br />
Wasserversorgung in einer der Gemeinden zu rechnen.<br />
Auch erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes sind nicht zu erwarten. Die<br />
FFH-Gebiete 8313-341 (Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra) und 8413-341 (Murg zum<br />
Hochrhein) werden – bei Einhaltung der benannten Nebenbestimmungen – in ihren Erhaltungszielen<br />
nicht erheblich berührt. Dauerhafte Auswirkungen auf Quellgebiete, oberirdische Gewässer<br />
oder den Grundwasserspiegel sind nicht zu erwarten. Selbst in dem – aufgrund der hohen<br />
Überdeckung des Stollenvortriebs – unwahrscheinlichen Fall, dass Klüfte angeschnitten werden,<br />
die Quellgebiete speisen, werden kurzfristig Maßnahmen ergriffen, die ein dauerhaftes<br />
Versiegen der Quelle effektiv vermeiden. Auch eine Veränderung der anstehenden Grundwasserverhältnisse<br />
wird durch die Abdichtungsmaßnahmen – wie bereits dargestellt – vermieden.<br />
Eingriffe in Biotope, Belange des Artenschutzes oder Natur und Landschaft sind damit ebenfalls<br />
nicht gegeben.<br />
Die Auflagen zu dieser <strong>Entscheidung</strong> stützen sich auf § 4 WHG, der Auflagenvorbehalt gründet<br />
sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg<br />
(LVwVfG) vom 12.04.2005. Die Befristung stützt sich auf § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz WHG.<br />
Die Nebenbestimmungen sind geeignet, erforderlich und angemessen um eine Beeinträchtigung<br />
der Trinkwasserversorgung der Gemeinden Rickenbach und Herrischried zu vermeiden<br />
und Eingriffe in Natura-2000-Gebiete, Biotope, Belange des Artenschutzes und der Natur und<br />
Landschaft zu verhindern. Das Interesse der Schluchseewerk AG an einer möglichst kostengünstigen<br />
Durchführung des Vorhabens hat hinter diesen öffentlichen Belangen zurück zu stehen.
- 15 -<br />
c) Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des gereinigten Bergwassers über die<br />
Mühlegrabenverdolung in den Wehrastausee<br />
Der Schluchseewerk AG wird darüber hinaus nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1,<br />
6 und 7a WHG die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des in der neu zu bauenden<br />
Abwasserbehandlungsanlage gereinigten Bergwassers über die Mühlegrabenverdolung in den<br />
Wehrastausee bei FlSt.Nr. 65/2 der Gemarkung / Stadt Wehr erteilt.<br />
Das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> ist als untere Wasserbehörde auch für diese <strong>Entscheidung</strong> zuständig,<br />
§§ 96 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 (LVG).<br />
Vorraussetzung für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1<br />
i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 WHG, dass von der Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der<br />
Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nicht zu erwarten<br />
ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Ferner darf<br />
durch die beabsichtigte Benutzung keine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000 Gebiets<br />
in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzwecken maßgeblichen Bestandteilen zu<br />
erwarten sein. Für die Einleitung von Abwasser ist gemäß § 7a WHG zudem die Schadstofffracht<br />
des einzuleitenden Abwassers, so gering wie dies nach dem Stand der Technik möglich<br />
ist, zu halten. Die Erteilung steht im Ermessen der Wasserbehörde.<br />
Die Einleitung des in der neu zu bauenden Abwasserbehandlungslage gereinigten und beim<br />
Stollenvortrieb angefallenen und verunreinigten Bergwassers in den Wehrastausee stellt eine<br />
Benutzung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar, für die gemäß § 2 Abs. 1 WHG die Erteilung einer<br />
Erlaubnis erforderlich ist.<br />
Eine Beeinträchtigung der Wasserqualität des Wehrastausees sowie evtl. vorhandener geschützter<br />
Arten und Biotope im weiteren Verlauf der Wehra durch die Einleitung des gereinigten<br />
Abwassers ist bei Einhaltung der in Ziffer 3 c. der Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen<br />
nicht zu erwarten. Die Schadstofffracht wird bei Einhaltung der Grenzwerte zudem so<br />
niedrig gehalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Zudem werden Vorkehrungen<br />
für den Havariefall und anfallenden Wartungsarbeiten getroffen.<br />
Die Auflagen zu dieser <strong>Entscheidung</strong> stützen sich auf § 4 WHG, der Auflagenvorbehalt auf § 36<br />
Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) vom<br />
12.04.2005 und die Befristung stützt sich auf § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz WHG.<br />
Die Nebenbestimmungen sind geeignet, erforderlich und angemessen um eine Beeinträchtigung<br />
der Wasserqualität zu vermeiden und Eingriffe in Natura-2000-Gebiete, Biotope, Belange<br />
des Artenschutzes und der Natur und Landschaft zu verhindern. Das Interesse der Schluchseewerk<br />
AG an einer möglichst kostengünstigen Durchführung des Vorhabens hat hinter diesen<br />
öffentlichen Belangen zurück zu stehen.<br />
d) Wasserrechtliche Genehmigung der Abwasserbehandlungsanlage zur Reinigung des<br />
anfallenden Bergwassers<br />
Die wasserrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage<br />
auf dem Gelände des Kraftwerks in Wehr für die Reinigung des beim Stollenvortrieb anfallenden<br />
Bergwassers wird von der unter Ziffer 1 b erteilten Erlaubnis für die Einleitung des in dieser<br />
Abwasserbehandlungsanlage gereinigten Bergwassers über die Mühlegrabenverdolung in den<br />
Wehrstausee umfasst. Die wasserrechtliche Erlaubnis hat Konzentrationswirkung, § 108 Abs. 1<br />
Nr. 3 WG.<br />
Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach<br />
§ 45 e Abs. 2, 5 i.V.m. § 64 Abs. 2 WG sind gegeben. Durch die geplante Abwasserbehand-
- 16 -<br />
lungsanlage sind weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit noch erhebliche<br />
Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für Rechte anderer zu erwarten.<br />
Die Nebenbestimmungen stützen sich auf § 64 Abs. 3 WG. Sie sind geeignet und erforderlich<br />
um Beeinträchtigungen oder Nachteile zu vermeiden – mildere Auflagen sind nicht ersichtlich.<br />
Darüber hinaus bestehen auch keine Zweifel an der Angemessenheit der Auflagen: Das öffentliche<br />
Interesse an der Reinhaltung des Wassers überwiegt hier eindeutig die wirtschaftlichen<br />
Interessen der Schluchseewerk AG.<br />
e) Wasserrechtliche Erlaubnis für die Vornahme von Wasserdruck-Tests<br />
Die Wasserdruck-Tests sind eine nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG erlaubnispflichtige<br />
Benutzung des Grundwassers. Nach § 7 WHG kann der Schluchseewerk AG die erforderliche<br />
wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden. Durch die Wasserdruck-Tests sind keine nachteiligen<br />
Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu besorgen. Eine Beeinträchtigung<br />
des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung ist darüber hinaus<br />
nicht zu erwarten.<br />
f) Anordnung des Sofortvollzugs<br />
Rechtsgrundlage für die im Tenor zu 7. ausgesprochene Anordnung des Sofortvollzugs der<br />
wasserrechtlichen Erlaubnisse und Befreiungen ist § 80a Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4<br />
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 in der aktuell gültigen Fassung. Die<br />
sofortige Vollziehung wird im überwiegenden Interesse der Antragstellerin angeordnet.<br />
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs sind gegeben.<br />
Die Schluchseewerk AG hat im Antrag vom 31.07.2009 auf Anordnung des Sofortvollzugs<br />
glaubhaft dargetan, dass sie ein wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der<br />
wasserrechtlichen Erlaubnisse und Befreiungen hat. Ein Zuwarten über die Bescheidung eines<br />
eventuell eingelegten Widerspruchs ist ihr nicht zumutbar – die Realisierung des geplanten<br />
Pumpspeicherkraftwerks Atdorf ist an enge zeitliche Vorgaben geknüpft, die bei Zuwarten über<br />
die <strong>Entscheidung</strong> eines Widerspruchs und / oder einer Klage nicht mehr einzuhalten wären. Der<br />
<strong>Sondier</strong>- und Untersuchungsstollen dient der Erkundung der geologischen Untergrundverhältnisse<br />
im Kavernen- und Stollenbereich des geplanten Pumpspeicherkraftwerks Atdorf. Im Jahr<br />
2011 soll das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Für die Erstellung der Antragsunterlagen<br />
ist die Kenntnis der Untergrundverhältnisse zwingend erforderlich – der Stollenvortrieb<br />
wird jedoch bereits einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass spätestens im November 2009 mit<br />
dem Vorhaben begonnen werden muss. Aus einer zeitlichen Verschiebung könnte darüber hinaus<br />
auch die Aufgabe des Projekts resultieren.<br />
Die Maßnahmen sind zudem bereits logistisch und finanziell vorbereitet – eine Verschiebung<br />
um mehrere Wochen oder Monate würde erhebliche finanzielle Verluste mit sich bringen.<br />
Es ist zudem zu erwarten, dass potenzielle Widersprüche oder Klagen unbegründet wären. Die<br />
vorliegende <strong>Entscheidung</strong> trägt allen öffentlichen und (bekannten) privaten Belangen Rechnung:<br />
Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung oder von Wasserrechten Dritter<br />
sowie der im Vorhabensbereich vorkommenden Biotope, Arten und FFH-Gebiete ist durch die<br />
Nebenbestimmungen zu den hier erteilten Gestattungen ausgeschlossen. Zudem wurde die<br />
Erteilung weiterer Auflagen ausdrücklich vorbehalten.<br />
Da das private Interesse der Antragstellerin das Interesse potenzieller Widerspruchsführer und<br />
Kläger an der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe eindeutig überwiegt, kann die Frage<br />
offen bleiben, ob der Sofortvollzug im öffentlichen Interesse anzuordnen wäre. Nachdem der<br />
Bundesgesetzgeber in den nächsten 10 Jahren die Schaffung weiterer Stromspeicherkapazitäten<br />
im Interesse der Sicherheit der Energieversorgung für erforderlich hält und nunmehr auch
- 17 -<br />
entsprechend finanziell fördert, sprechen für das Projekt der Schluchseewerk AG zumindest<br />
generell betrachtet auch öffentliche Interessen.<br />
f) Gebühren<br />
Die Gebührenentscheidung beruht auf §§ 1, 3, 4, 7, und 14 des Landesgebührengesetzes vom<br />
14.12.2004 (GBl. S. 895) und § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung der <strong>Landratsamt</strong>s über die Erhebung<br />
von Gebühren vom 1.11.2006, zuletzt ergänzt am 16.2.2009, und den Gebührenverzeichnisnummern<br />
55.20.02.01, 55.20.02.26 und 55.20.02.16. Auf die einzelnen Gestattungen<br />
entfielen folgende Gebühren:<br />
Befreiung (Ziff. 55.20.02.26) 4.000,- €<br />
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme (Ziff. 55.20.02.1) 4.520,- €<br />
Wasserrechtliche Erlaubnisse für die Einleitung (Ziff. 55.20.02.1) 3.870,- €<br />
Wasserrechtliche Genehmigung (Ziff. 55.20.02.16) 3.610,- €<br />
Summe: 16.000 €<br />
Die Gebührenhöhe berücksichtigt angemessen den entstandenen Verwaltungsaufwand, die<br />
Bedeutung des Gegenstands, die weiteren Verhältnisse des Einzelfalls sowie die wirtschaftlichen<br />
und sonstigen Interessen der Gebührenschuldnerin.<br />
.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diesen Verwaltungsakt ist der Widerspruch zulässig.<br />
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes schriftlich<br />
oder zur Niederschrift beim <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong>, 79761 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen, Kaiserstr. 110, zu<br />
erheben. Diese Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Regierungspräsidium<br />
Freiburg in 79098 Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Str. 167, erhoben wird.<br />
Bei schriftlicher Rechtsbehelfseinlegung muss zur Fristwahrung das Widerspruchsschreiben<br />
innerhalb dieser Frist beim <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> bzw. beim Regierungspräsidium Freiburg<br />
eingehen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Sigg<br />
II. Mehrfertigung an<br />
� Wald + Corbe, Am Hecklehamm 18, 76549 Hügelsheim mit einem Plansatz<br />
� Gemeinde Rickenbach, per Email vorab<br />
� Gemeinde Herrischried, per Email vorab<br />
� Stadt Wehr, per Email vorab<br />
� Per Email an den Staatlichen Fischereiaufseher Herrn Weisser beim RP
- 18 -<br />
� Per Email an die Mitglieder der Projektarbeitsgruppe und Sä<br />
III. VWS bitte Planfertigungen stempeln, Dienstsiegel neben Unterschrift setzen und Gebührenmitteilung<br />
über 16.000,- € (Geb. Verz.Nr. 55.20.02) ausstellen und mitschicken<br />
IV. Eintrag in<br />
Berkas<br />
GebL