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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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Bun<strong>des</strong>präsident von Weizsäcker unterzeichnete jedoch das vom Parlament verabschiedete<br />

Gesetz nicht, weil er es nach Ausübung seines Prüfungsrechts für verfassungswidrig hielt.<br />

Dazu Epping, JZ 1991, 1102 (1105 ff.); Riedel/Schmidt, DÖV 1991, 371 (372 ff.).<br />

Namentlich die Organisationsprivatisierung erachtete er für unvereinbar mit dem Vorbehalt<br />

<strong>der</strong> Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Angehörige <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes in Art. 33<br />

Abs. 4 GG und für unvereinbar mit <strong>der</strong> Zuweisung <strong>der</strong> Staatsaufgabe „Luftverkehrsverwaltung“<br />

zur staatlichen bun<strong>des</strong>eigenen Verwaltung nach Art. 87d Abs. 1 GG.<br />

Unterrichtung durch den Bun<strong>des</strong>präsidenten vom 22.01.1991, BT/Drs. 12/67, S. 1 f.<br />

Der Bun<strong>des</strong>gesetzgeber respektierte die Rechtsauffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>präsidenten und ergänzte<br />

Art. 87d Abs. 1 GG um Satz 2.<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Grundgesetzes, BT/Drs. 12/1800.<br />

Der verfassungsän<strong>der</strong>nde Gesetzgeber wollte auf diesem Wege die in Aussicht genommene<br />

Organisationsprivatisierung ermöglichen. Damit sollte erreicht werden, „dass die <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben<br />

künftig von einer Gesellschaft <strong>des</strong> privaten Rechts (GmbH) wahrgenommen<br />

werden, <strong>der</strong>en Geschäftsanteile alle vom Bund gehalten werden“.<br />

Begründung <strong>des</strong> Entwurfs eines Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Grundgesetzes, BT/Drs.<br />

12/1800, S. 3.<br />

Der neue Satz 2 <strong>des</strong> Art. 87d Abs. 1 GG zielte darauf, dass zwar <strong>im</strong> Grundsatz die Form <strong>der</strong><br />

bun<strong>des</strong>eigenen Verwaltung für den Bereich <strong>des</strong> Luftverkehrs beibehalten werden konnte, dass<br />

jedoch die Möglichkeit geschaffen werde, „durch Bun<strong>des</strong>gesetz auch an<strong>der</strong>e Organisationsformen<br />

zu wählen. Das schließt ein, juristische Personen <strong>des</strong> Privatrechts zu bilden, ihnen<br />

einige o<strong>der</strong> alle Aufgaben <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung zu übertragen und die Befugnis einzuräumen,<br />

diese Aufgaben <strong>im</strong> eigenen Namen in den Handlungsformen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />

wahrzunehmen. (…) Es handelt sich insoweit um eine ,Beleihung’, die (…) die Übertragung<br />

staatlicher (hoheitlicher) Aufgaben auf Privatrechtssubjekte zur Wahrnehmung <strong>im</strong> eignen<br />

Namen umfasst. (…) Die vorgeschlagene Formulierung ermöglicht es außerdem, Teilbereiche<br />

<strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung weiterhin in bun<strong>des</strong>eigener Verwaltung und an<strong>der</strong>e Teilbereiche<br />

in mittelbarer Bun<strong>des</strong>verwaltung zu führen o<strong>der</strong> auf Privatrechtssubjekte zu übertragen“.<br />

Begründung, Entwurf eines Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Grundgesetzes, BT/Drs.<br />

12/1800, S. 3 f. So auch die Beschlussempfehlung <strong>des</strong> Rechtsausschusses, BT/Drs.<br />

12/2450, S. 4.

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