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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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durch die Län<strong>der</strong>, die damit die Län<strong>der</strong>tätigkeit auf Grundlage <strong>der</strong> Verwaltungsvereinbarung<br />

zwischen ihnen und dem Bund ersetzte.<br />

Näher zum Ganzen Schwenk/Giemulla, Handbuch <strong>des</strong> Luftverkehrsrechts, 3. Aufl.,<br />

2005, S. 56 ff.; Trampler, Verfassungs- und unternehmensrechtliche Probleme <strong>der</strong><br />

bun<strong>des</strong>deutschen <strong>Flugsicherung</strong>, 1993, S. 44 ff.<br />

II. Die Rechtslage nach Grundgesetzän<strong>der</strong>ung und Organisationsprivatisierung<br />

1992<br />

Die <strong>Flugsicherung</strong> in Deutschland wurde dementsprechend bis vor 15 Jahren <strong>im</strong> Grundsatz<br />

durch die Bun<strong>des</strong>anstalt für <strong>Flugsicherung</strong> wahrgenommen. Die Übertragung hoheitlicher<br />

Aufgaben auf private Stellen war in<strong>des</strong> in Randbereichen möglich: Beispiele hierfür bildeten<br />

etwa die Beauftragung von Regionalfluglotsen nach § 31 b Abs. 2 Satz 2 LuftVG, die Verantwortlichkeit<br />

<strong>des</strong> Luftfahrzeugführers für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung<br />

an Bord nach § 29 Abs. 3 LuftVG o<strong>der</strong> auch die grundsätzliche Privatisierung <strong>des</strong> Prüfwesens<br />

für Luftfahrtgerät.<br />

Näher: Schwenk/Giemulla, Handbuch <strong>des</strong> Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., 2005, S. 59 ff.,<br />

71 ff.<br />

Eine sog. Organisationsprivatisierung, d.h. die grundsätzliche Übertragung <strong>der</strong> Wahrnehmung<br />

von <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben auf Akteure in privater Rechtsform, strebte <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgeber<br />

mit dem Entwurf eines 10. Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Luftverkehrsgesetzes an.<br />

Gesetzentwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung vom 21.03.1990, BT/Drs. 11/6745.<br />

Der Gesetzgeber sah durch die hoheitliche und behördenmäßige Erbringung von <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten<br />

seitens <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für <strong>Flugsicherung</strong> die für die flüssige Abwicklung <strong>des</strong><br />

Luftverkehrs erfor<strong>der</strong>liche Flexibilität nicht mehr gegeben. Mit <strong>der</strong> Schaffung <strong>der</strong> Möglichkeit,<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sdienste durch ein in <strong>der</strong> Rechtform <strong>der</strong> GmbH geführtes <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen<br />

zu erbringen, wollte <strong>der</strong> Gesetzgeber hinreichende Flexibilität zur Qualitätssicherung<br />

und Bezahlung <strong>des</strong> eingesetzten Personals erlangen.<br />

Begründung, BT/Drs. 11/6745, S. 20.<br />

Rechtstechnisch wollte <strong>der</strong> Gesetzgeber dieses Ziel durch die Beauftragung <strong>des</strong> privaten Unternehmens<br />

seitens <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verkehrministeriums mit <strong>der</strong> Erbringung von <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten<br />

erreichen. Grundsätzlich sollte das LuftVG mit den §§ 27 c und 31b bis 31d seine<br />

heutige Gestalt erhalten.<br />

Vgl. BT/Drs. 11/6745, S. 8 ff. Näher Thyssen, DÖV 1989, 1073 ff.

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