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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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B. Sachbericht<br />

- 7 -<br />

I. Die Entwicklung <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung bis 1992<br />

Die Luftverkehrsverwaltung in <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland war bei Inkrafttreten <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes mit <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgebungskompetenz in Art. 73 Nr. 6 GG nur rud<strong>im</strong>entär<br />

geregelt. Die Luftverkehrsverwaltung oblag ausschließlich den Besatzungsmächten. Erst nach<br />

dem Ende <strong>der</strong> Besatzungsherrschaft gemäß den Pariser Verträgen erlangte die Bun<strong>des</strong>republik<br />

1955 die Lufthoheit zurück.<br />

Zum Ganzen Trampler, Verfassungs- und unternehmensrechtliche Probleme <strong>der</strong> bun<strong>des</strong>deutschen<br />

<strong>Flugsicherung</strong>, 1993, S. 35 ff.; Horn, in: v. Mangoldt/Kein/Starck<br />

(Hrsg.), GG, Kommentar, Band 3, 5. Aufl. 2005, Art. 87d Rdn. 1.<br />

Der Bund machte mit <strong>der</strong> Errichtung <strong>des</strong> Luftfahrt-Bun<strong>des</strong>amtes (urspr.: Bun<strong>des</strong>-<br />

Luftfahrtamt) und <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für <strong>Flugsicherung</strong>, die nach Rückübertragung <strong>der</strong> vollen<br />

Verantwortung für die Zivilluftfahrt an die Bun<strong>des</strong>republik <strong>im</strong> Zuge <strong>des</strong> Überleitungsvertrages<br />

BGBl. II 1954, 227.<br />

in den Jahren 1953 und 1954 errichtet worden waren,<br />

Gesetz über die Bun<strong>des</strong>anstalt für <strong>Flugsicherung</strong> vom 23.03.1953, BGBl. I, 70; Gesetz<br />

über das Bun<strong>des</strong>-Luftfahrtamt vom 30.11.1954, BGBl. I, 354. Dazu Lischka, VerwArch<br />

79 (1988), 445 ff.<br />

von <strong>der</strong> ihm eingeräumten Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz nur begrenzt<br />

Gebrauch. Dem Regelfall <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gesetze durch die Län<strong>der</strong> als eigene<br />

Angelegenheiten nach Art. 83 GG entsprechend vollzogen die Län<strong>der</strong> die bun<strong>des</strong>rechtlichen<br />

Vorschriften über den Luftverkehr <strong>im</strong> Übrigen in eigener Verwaltungszuständigkeit. Im Wege<br />

einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n wurden die jeweiligen Zuständigkeiten<br />

gegeneinan<strong>der</strong> abgegrenzt.<br />

Dem unabweisbaren Bedarf nach einer klaren gesetzlichen Zuständigkeitszuordnung kam <strong>der</strong><br />

verfassungsän<strong>der</strong>nde Gesetzgeber durch das am 16. Februar 1961 in Kraft getretene „Gesetz<br />

zur Einfügung eines Artikels über die Luftverkehrsverwaltung in das GG“ nach und fügte<br />

Art. 87c – nach heutiger Zählung Art. 87d – ein.<br />

BGBl. I, S. 65.<br />

Nach <strong>des</strong>sen Abs. 1 wurde und wird die Luftverkehrsverwaltung grundsätzlich in bun<strong>des</strong>eigener<br />

Verwaltung geführt; Art. 2 enthielt als Neuerung die Zulassung <strong>der</strong> <strong>Auftrag</strong>sverwaltung

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