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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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Gesetzentwurf, BT/Drs. 16/240, S. 13. Dazu heißt es in <strong>der</strong> Begründung, daselbst, S.<br />

28: „Für die DFS, die bislang durch Verordnung mit <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sdienste<br />

beauftragt war, ist eine Übergangsregelung zu schaffen, die zunächst sicherstellt,<br />

dass bis auf Weiteres die DFS als beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation gilt<br />

und die bisher ausgeübten Aufgaben <strong>im</strong> Wesentlichen, d. h. sofern dem nicht abweichende<br />

Regelungen entgegenstehen, zu den bisherigen Bedingungen bis zu einer förmlichen<br />

Beleihung weiter ausführt. (…) Absatz 2 trifft eine entsprechende Regelung für<br />

Stellen o<strong>der</strong> Personen, die mit <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben beauftragt waren, die nicht von<br />

<strong>der</strong> DFS wahrgenommen worden sind. Dies betrifft die nach dem bisherigen § 31b<br />

Abs. 1 Satz 2 (alt) LuftVG ergangenen Beleihungen einzelner natürlicher Personen.“<br />

Das Gutachten wird in drei Schritten vorgehen:<br />

1. Den rechtlichen Erwägungen vorangestellt wird die Darstellung <strong>der</strong> Organisationsformen<br />

<strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> in Deutschland und ihrer rechtlichen Grundlagen in <strong>der</strong> Entwicklung bis<br />

hin zu ihrer heutigen Gestalt. Hierbei wird auch das zunehmend dichtere europarechtliche<br />

Regelungsgefüge kontrastierend und ergänzend dargelegt. In diesem Zusammenhang werden<br />

die Regelungen <strong>des</strong> FSG-Entwurfes eingefügt. Die tatsächlichen Ausführungen schließlich<br />

konzentrieren sich auf die beson<strong>der</strong>e Situation <strong>im</strong> südwestdeutschen Luftraum und auf die<br />

Einbeziehung <strong>der</strong> schweizerischen Skyguide AG in die <strong>Flugsicherung</strong> (B.).<br />

2. Die rechtlichen Ausführungen werden zunächst die Neuregelungen <strong>des</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sgesetzes<br />

unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Kapitalprivatisierung und <strong>der</strong> Beleihung <strong>der</strong> Deutsche<br />

<strong>Flugsicherung</strong> GmbH in den Blick nehmen (C.). Ausgehend von den bisherigen einfachgesetzlichen<br />

Regelungen sollen <strong>der</strong>en verfassungsrechtliche Maßstabsnormen – namentlich<br />

Art. 87d GG – näher entfaltet werden (C.I.). Sodann sind – dem (beschränkten) Anwendungsvorrang<br />

<strong>des</strong> Europarechts auch vor deutschem Verfassungsrecht entsprechend – die verfassungsrechtlichen<br />

Ergebnisse daraufhin zu überprüfen, ob ihnen europarechtliche Vorgaben<br />

entgegenstehen o<strong>der</strong> jedenfalls eine abweichende Beurteilung zulassen o<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>n (C.II.).<br />

3. In einem weiteren Schritt sind die rechtlichen Erörterungen auf die schweizerische Skyguide<br />

AG zu erstrecken. Hier gilt es zunächst, Klarheit über den Status und die Rolle <strong>der</strong> Skyguide<br />

nach schweizerischem Recht zu erlangen (D.I). Vor diesem Hintergrund wird das verwaltungsrechtliche<br />

Instrumentarium <strong>des</strong> Luftverkehrgesetzes darauf untersucht werden, ob es <strong>der</strong><br />

Betätigung <strong>der</strong> schweizerischen Skyguide unmittelbar o<strong>der</strong> auch mittelbar, etwa <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>des</strong> Flughafenplanfeststellungsverfahrens, Grenzen setzen kann (D.II.). Sodann werden die<br />

verfassungsrechtlichen Grenzen <strong>der</strong> „Beauftragung“ <strong>der</strong> Skyguide mit <strong>der</strong> Wahrnehmung hoheitlicher<br />

<strong>Flugsicherung</strong>saufgaben <strong>im</strong> deutschen Luftraum erörtert werden: Neben dem schon<br />

angesprochenen Art. 87d GG (D.III.) in seiner verwaltungsorganisationsrechtlichen D<strong>im</strong>ension<br />

sind hier vor allem Fragen <strong>der</strong> Hoheitsrechtsübertragung bzw. -beschränkung <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong><br />

Art. 24 Abs. 1 GG angesprochen (D.IV.). Auch die insoweit gefundenen Ergebnisse sind auf<br />

ihre Europarechtskonformität hin zu überprüfen. Diese Prüfung mündet letztlich in <strong>der</strong> Erörterung<br />

von Fragen völkerrechtlicher Beziehungen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft zum Nicht-<br />

Mitgliedstaat Schweiz (D.V.)<br />

Die Ausführungen schließen mit einer Zusammenfassung <strong>der</strong> wesentlichen Gutachtenergebnisse<br />

in Thesenform (E.)

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