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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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schenstaatliche Einrichtung son<strong>der</strong>n ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen<br />

schweizerischen Privatrechts ist, zudem keine taugliche Adressatin einer<br />

Hoheitsrechtsübertragung.<br />

d. Der Verstoß gegen Art. 87d Abs. 1 GG, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Aufgabe,<br />

Flugverkehrssicherungsdienste zu erbringen, auf die schweizerische Skyguide<br />

AG liegt, ist we<strong>der</strong> nach völker- noch nach europarechtlichen Vorgaben einer<br />

abweichenden Beurteilung zu unterziehen:<br />

- We<strong>der</strong> eine Kapitalprivatisierung noch die verfassungswidrige Ausdünnung<br />

<strong>der</strong> von Art. 87d Abs. 1 GG gebotenen und gefor<strong>der</strong>ten Steuerungsmittel ist<br />

europarechtlich <strong>im</strong> Falle <strong>der</strong> Erbringung von Flugverkehrsdiensten geboten:<br />

Nach Art. 10 Abs. 3 VO EG Nr. 550/2004 steht die Kooperation mit<br />

dritten, in <strong>der</strong> Gemeinschaft zertifizierten <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen<br />

unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass <strong>der</strong> jeweilige, für die Bewirtschaftung <strong>des</strong> in<br />

Rede stehenden funktionalen Luftraumblocks zuständige Mitgliedstaat dem<br />

zugest<strong>im</strong>mt hat. Auch für den Fall <strong>der</strong> Erbringung von Flugverkehrsdiensten<br />

<strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> Art. 8 VO EG Nr. 550/2004 belässt es <strong>der</strong> europäische<br />

Verordnungsgeber bei dem Vorbehalt zugunsten <strong>der</strong> Lufthoheit <strong>der</strong> Mitgliedstaaten.<br />

- Die Mitgliedstaaten haben eine weite Gestaltungsfreiheit bei <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />

<strong>des</strong> Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalts nach Art. 10 Abs. 3 VO EG Nr. 550/2004<br />

unter Beachtung ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bindungen.<br />

- Für die Kooperation <strong>der</strong> DFS GmbH mit dritten, zertifizierten Organisationen<br />

ist über eine verfassungsrechtliche Zulassung einer Kapitalprivatisierung<br />

hinaus ein den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Art. 87d GG genügen<strong>des</strong> Niveau an<br />

Einwirkungs- und Aufsichtsinstrumenten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, das diesem den je<strong>der</strong>zeitigen<br />

maßgeblichen Einfluss auf die Diensterbringung sichert, verfassungsrechtliche<br />

Voraussetzung <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung durch den Bund.<br />

- Im Falle <strong>der</strong> Kooperation zwischen <strong>der</strong> Skyguide AG und <strong>der</strong> DFS GmbH<br />

ist <strong>der</strong>zeit das Recht zur Kooperation und Zusammenarbeit mit dritten zertifizierten<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen aus Art. 10 <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sdienste-Verordnung<br />

nicht anwendbar.<br />

- Eine Anwendung <strong>der</strong> SES-Verordnungen und damit <strong>des</strong> Rechts zur Zusammenarbeit<br />

in <strong>der</strong> Erbringung von Flugverkehrsdiensten folgt auch nicht<br />

aus bilateralen Abkommen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und <strong>der</strong><br />

Schweiz, weil das Erbringen von Flugverkehrsdiensten die Ausübung von<br />

hoheitlicher Gewalt darstellt, die vom Anwendungsbereich <strong>der</strong> maßgeblichen<br />

Best<strong>im</strong>mungen ausgenommen ist.<br />

Prof. Dr. Wieland

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