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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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kehrsdiensten in <strong>der</strong> Schweiz betraut. Die Rechtsstellung <strong>der</strong> Skyguide AG ist<br />

damit <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> DFS GmbH vergleichbar.<br />

c. Die Übergangsregelung <strong>des</strong> § 16 FSG-E, wonach „an<strong>der</strong>e Stellen“ bis zum 30.<br />

Juni 2007 als beliehen gelten, soweit sie nur mit <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten betraut<br />

waren, führt nicht zu einer gesetzlichen Übertragung <strong>der</strong> Luftraumüberwachung<br />

auf die Skyguide AG. Das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> vorherigen Beauftragung<br />

an<strong>der</strong>er Stellen ist insoweit verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass<br />

letztere rechtmäßig mit <strong>der</strong> Wahrnehmung von <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben beauftragt<br />

waren. Hieran aber fehlt es.<br />

4. Das deutsche Luftverkehrsrecht bietet keinen Anhalt, um <strong>der</strong> Beauftragung <strong>der</strong> Skyguide<br />

AG insbeson<strong>der</strong>e mit <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> <strong>der</strong> An- und Abflüge vom und zum Flughafen<br />

Zürich, Schranken zu setzen.<br />

a. Die Ausweisung von Flugrouten und <strong>der</strong>en Nutzung ist unabhängig davon,<br />

welche <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation – die DFS GmbH o<strong>der</strong> die Skyguide AG –<br />

die Nutzung dieser Routen durch Luftverkehrunternehmen kontrolliert.<br />

b. Das deutsche Luftverkehrsrecht unterwirft Flughäfen dem Planfeststellungsverfahren<br />

nach §§ 6 ff. LuftVG. Dieses Verfahren findet in<strong>des</strong> nur Anwendung,<br />

wenn ein Flughafen innerhalb <strong>des</strong> territorialen Anwendungsbereichs <strong>des</strong><br />

Luftverkehrsgesetzes errichtet und betrieben werden soll. Das Territorialitätsprinzip<br />

steht einer Ausweitung deutscher Planfeststellungsverfahren auf jenseits<br />

<strong>des</strong> deutschen Staatsgebietes betriebene Flughäfen entgegen.<br />

5. Die schweizerische Skyguide AG n<strong>im</strong>mt, soweit sie die Flugverkehrsicherung <strong>im</strong><br />

südwestdeutschen Raum abwickelt, wie die DFS GmbH Aufgaben <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung<br />

<strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> Art. 87d Abs. 1 GG wahr. Auch die Tätigkeit <strong>der</strong> Skyguide<br />

AG müsst <strong>des</strong>halb von Verfassungs wegen als bun<strong>des</strong>eigene Verwaltung nach<br />

Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren sein. Dies ist nicht <strong>der</strong> Fall.<br />

a. Art. 87d GG schließt eine Kapitalprivatisierung nicht nur deutscher, son<strong>der</strong>n<br />

auch ausländischer Unternehmen aus. Ein schweizerisches gemischtwirtschaftliches<br />

Unternehmen kann nicht Teil <strong>der</strong> bun<strong>des</strong>eigenen Verwaltung sein.<br />

b. Ein nach Art. 87d Abs. 1 GG gebotener je<strong>der</strong>zeitiger Einfluss auf die Betätigung<br />

<strong>der</strong> Skyguide AG kommt dem Bund nicht zu. Die Wahrnehmung <strong>der</strong><br />

<strong>Flugsicherung</strong>saufgaben geschieht daher nicht in bun<strong>des</strong>eigener Verwaltung<br />

und verstieße mithin selbst dann gegen Art. 87d Abs. 1 GG, wenn die Vorschrift<br />

dahin ergänzt würde, dass eine Aufgabenwahrnehmung durch ein privatwirtschaftliches<br />

Unternehmen zulässig wäre.<br />

c. Das geringere Kontroll- und Aufsichtsniveau gegenüber <strong>der</strong> Skyguide AG ist<br />

we<strong>der</strong> durch eine Hoheitsrechtsübertragung nach Art. 24 Abs. 1 GG auf die<br />

Schweiz noch durch eine Hoheitsrechtsbeschränkung <strong>im</strong> Verfahren nach<br />

Art. 59 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gestattet. Hierfür ist das technische<br />

Übereinkommen zwischen <strong>der</strong> DFS GmbH keine rechtlich tragfähige Handlungsform.<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> Art. 24 Abs. 1 GG ist die Skyguide, die keine zwi-

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