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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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E. Ergebnisse in Thesen<br />

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1. Ob die geplante Kapitalprivatisierung <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Aufgabe <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>anteile<br />

an <strong>der</strong> DFS GmbH nach <strong>der</strong> ersatzlosen Streichung <strong>des</strong> § 31b LuftVG verfassungskonform<br />

ist, best<strong>im</strong>mt sich maßgeblich nach Art. 87d Abs. 1 GG.<br />

a. Art. 87d Abs. 1 GG begründet eine obligatorische Bun<strong>des</strong>verwaltungskompetenz.<br />

Die <strong>Flugsicherung</strong> und die Luftaufsicht nach §§ 27 c, 29 LuftVG beschreiben<br />

<strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung hoheitliche, son<strong>der</strong>polizeiliche<br />

Aufgaben.<br />

b. Die Qualifikation <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> als Gegenstand <strong>der</strong> bun<strong>des</strong>eigenen Verwaltung<br />

<strong>im</strong>pliziert, dass auch ihre Wahrnehmung Aufgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist. Die<br />

Beteiligung eines privaten Unternehmens o<strong>der</strong> einer Privatperson an <strong>der</strong> Erfüllung<br />

dieser Staatsaufgabe wirft die Frage nach den Verfassungsgrenzen <strong>der</strong><br />

Privatisierung auf.<br />

c. Die Begründung <strong>der</strong> Verwaltungskompetenz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in Art. 87d Abs. 1<br />

GG steht <strong>der</strong> Annahme entgegen, die Aufgabe „Luftverkehrsverwaltung“ sei in<br />

die gesellschaftliche Sphäre entlassen und habe sich als Staatsaufgabe erledigt.<br />

Eine materielle Aufgabenprivatisierung überschreitet den Rahmen <strong>des</strong> Art. 87d<br />

Abs. 1 Satz 1 GG.<br />

d. Art. 87d Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt dem Bund die Nutzung privatrechtlicher<br />

Organisationsformen, solange diese als bun<strong>des</strong>eigene Verwaltung angesehen<br />

werden können. Dies war das ausdrückliche Regelungsanliegen <strong>des</strong> verfassungsän<strong>der</strong>nden<br />

Gesetzgebers.<br />

e. Durch die verwaltungsmäßige Einbindung <strong>der</strong> Staatsaufgabe <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung<br />

in die Verwaltungsorganisation <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> soll sichergestellt werden,<br />

dass die son<strong>der</strong>polizeilichen Schutzgüter, die durch den Luftverkehr tangiert<br />

werden können, nicht gefährdet werden.<br />

f. Art. 87d Abs.1 GG schließt eine Kapitalprivatisierung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> nach<br />

Wortlaut, systematischem Zusammenhang mit Art. 87e GG und Art. 87f GG,<br />

Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck aus.<br />

g. Auch wenn Art.87d GG nach dem Vorbild <strong>der</strong> Art. 87e GG und Art. 87f GG<br />

dahin geän<strong>der</strong>t würde, dass zukünftig die Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> von privatwirtschaftlich<br />

handelnden Unternehmen wahrgenommen werden könnte,<br />

müsste <strong>der</strong> Bund sich hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber den<br />

mit Hoheitsgewalt zur Erfüllung ihrer son<strong>der</strong>polizeilichen Aufgaben zu beleihenden<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen sichern.<br />

h. Der Gesetzentwurf umfasst ein breites Spektrum an Instrumenten und Kompetenzen<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde – also <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für <strong>Flugsicherung</strong> – zur<br />

Kontrolle <strong>der</strong> beliehenen und zu beleihenden <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen.<br />

Diese reichen von <strong>der</strong> präventiven Kontrolle <strong>im</strong> Vorfeld <strong>der</strong> Beleihung nach<br />

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 FSG-E, über weitgehende Einflussmöglichkeiten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>aufsichtsamtes<br />

für <strong>Flugsicherung</strong> und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Verkehr,<br />

Bau- und Stadtentwicklung gegenüber <strong>der</strong> beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisa-

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