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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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nicht. Er ist damit auch insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 87d Abs. 1 GG verfassungswidrig<br />

und auch nicht wegen europarechtlicher Vorgaben anzuwenden.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Kooperation zwischen <strong>der</strong> Skyguide AG und <strong>der</strong> DFS GmbH ist mangels eines<br />

vollzogenen Beitritts <strong>der</strong> Schweiz zu den SES-Verordnungen jedenfalls <strong>der</strong>zeit das Recht zur<br />

Kooperation und Zusammenarbeit mit dritten zertifizierten <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen aus<br />

Art. 10 <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sdienste-Verordnung <strong>im</strong> Übrigen schon nicht anwendbar.<br />

Aber auch bei einem späteren – möglicherweise zu erwartenden – Beitritt <strong>der</strong> Schweiz zu den<br />

SES-Verordnungen ist <strong>der</strong> Bund in <strong>der</strong> Kooperation gehalten, seinen Steuerungs- und Aufsichtspflichten<br />

nachzukommen. Im Rahmen <strong>des</strong> technischen Übereinkommens können allerdings<br />

schon <strong>der</strong> DFS GmbH – und damit <strong>der</strong>zeit noch mittelbar dem Bund – keine Zwangsrechte,<br />

die zur Durchsetzung <strong>der</strong> Steuerungsinteressen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Fachaufsicht<br />

prägend sind, erwachsen. Hier blieben nur die Instrumente <strong>des</strong> internationalen und <strong>des</strong><br />

schweizerischen Privatrechts und damit <strong>der</strong> Zivilrechtsweg. Eine den verfassungsrechtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen genügende Kompensation <strong>der</strong> dem Bund gegenüber den beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen<br />

zukommenden Rechte ist damit nicht zu erreichen. Insoweit bleibt dem<br />

Bund nur <strong>der</strong> Weg über die völkerrechtliche Beschränkung seiner Hoheitsrechte in <strong>der</strong> Ausübung<br />

<strong>der</strong> Flugverkehrskontrolle in einem bilateralen Abkommen mit <strong>der</strong> Schweiz, wie es <strong>der</strong><br />

Vertrag vom 18. Oktober 2001 gewesen wäre.<br />

Eine Anwendung <strong>der</strong> SES-Verordnungen – und damit <strong>des</strong> Rechts zur Zusammenarbeit in <strong>der</strong><br />

Erbringung von <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten – folgt auch nicht aus bilateralen Abkommen <strong>der</strong><br />

Europäischen Gemeinschaft und <strong>der</strong> Schweiz, die auch den Mitgliedstaat Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland grundsätzlich zu binden vermögen. Die gegenseitigen Rechte in Bezug auf den<br />

Flugverkehr haben die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz <strong>im</strong> Abkommen vom 30.<br />

April 2002 nie<strong>der</strong>gelegt.<br />

Abkommen zwischen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und <strong>der</strong> Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

über den Luftverkehr, ABl. EG L 114 v. 30.04.2002, S. 73 ff.<br />

Unabhängig davon, ob durch dieses Abkommen die Schweiz umfänglich in den Luftverkehrsbinnenmarkt<br />

eingeglie<strong>der</strong>t wurde – wie es die Schweiz <strong>im</strong> Verfahren vor dem Europäischen<br />

Gerichtshof vorträgt –, lässt das Abkommen jedenfalls keinen auf den Grundsatz <strong>der</strong><br />

Nichtdiskr<strong>im</strong>inierung nach <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit und auf die Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit gestützten<br />

Gleichbehandlungsanspruch für schweizerische Flugverkehrssicherungs-<br />

Unternehmen zu.<br />

Die Erbringung von Flugverkehrsdiensten ist auch nach <strong>der</strong> Wertung <strong>des</strong> Art. 8 <strong>der</strong> VO EG<br />

Nr. 550/2004 weiterhin ein Element <strong>der</strong> mitgliedstaatlichen Lufthoheit und ist damit Ausübung<br />

von hoheitlicher Gewalt. Nach Art. 6 <strong>des</strong> Luftverkehrsabkommens zwischen <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft und <strong>der</strong> Schweiz sind aber hoheitliche Tätigkeiten gerade von <strong>der</strong><br />

Erstreckung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit ausgenommen.

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