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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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Gewährleistungsverantwortung für die Erfüllung <strong>der</strong> Verwaltungsaufgabe Luftverkehrsverwaltung<br />

nachzukommen.<br />

Vgl. die obigen Ausführungen unter C.I.<br />

Dieser Pflicht genügt <strong>der</strong> Gesetzentwurf gegenüber <strong>der</strong> beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation<br />

durch die umfassenden Aufsichts- und Kontrollrechte aus §§ 3 Abs. 4 f., 5 und 10 FSG-E,<br />

wenn man einmal das Problem <strong>der</strong> fehlenden verfassungsrechtlichen Ermächtigung für eine<br />

Kapitalprivatisierung außer Betracht lässt. In den genannten Vorschriften wird die generelle<br />

Rechts- und Fachaufsicht durch ein dichtes Netz an Zwangsmitteln – vom Zwangsgeld, über<br />

die Bestellung eines Beauftragten bis hin zur Abberufung <strong>der</strong> Geschäftsführer <strong>der</strong> beliehenen<br />

Gesellschaft – von Verfassungs wegen notwendig ergänzt. Im Fall <strong>der</strong> Drittkooperation versucht<br />

<strong>der</strong> Gesetzentwurf insoweit, die Gewährleistungsverantwortung für die ordnungsgemäße<br />

Diensterbringung auf die beliehene Organisation übertragen, ohne dass dieser <strong>im</strong> Verhältnis<br />

zu ihrem Kooperationspartner entsprechende Einflussmöglichkeiten zukämen.<br />

Diese Ausdünnung <strong>der</strong> von Art. 87d Abs. 1 GG gebotenen und gefor<strong>der</strong>ten Steuerungsmittel<br />

ist europarechtlich <strong>im</strong> Falle <strong>der</strong> Erbringung von Flugverkehrsdiensten nicht geboten: Nach<br />

Art. 10 Abs. 3 VO EG Nr. 550/2004 steht die Kooperation mit dritten, in <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

zertifizierten <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass <strong>der</strong> jeweilige, für<br />

die Bewirtschaftung <strong>des</strong> in Rede stehenden funktionalen Luftraumblocks zuständige Mitgliedstaat<br />

dem zugest<strong>im</strong>mt hat. Auch für Fall <strong>der</strong> Erbringung von Flugverkehrsdiensten <strong>im</strong><br />

Sinne <strong>des</strong> Art. 8 VO EG Nr. 550/2004 belässt es <strong>der</strong> europäische Verordnungsgeber bei dem<br />

Vorbehalt zugunsten <strong>der</strong> Lufthoheit <strong>der</strong> Mitgliedstaaten. N<strong>im</strong>mt man hinzu, dass die Verordnungen<br />

insoweit rechtsformenneutral ausgestaltet sind und es den Mitgliedstaaten überlassen<br />

bleibt, ob sie Flugverkehrsdienste durch Private o<strong>der</strong> <strong>im</strong> Rahmen von unmittelbarer Hoheitsverwaltung<br />

erbringen,<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Kommission v. 27.08.2003, KOM(2003) 514 endg., S. 4.<br />

so folgt hieraus eine weite Gestaltungsfreiheit <strong>der</strong> Mitgliedstaaten bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>des</strong><br />

Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalts nach Art. 10 Abs. 3 VO EG Nr. 550/2004 unter Beachtung ihrer jeweiligen<br />

verfassungsrechtlichen Bindungen. So wäre die Bun<strong>des</strong>republik europarechtlich frei,<br />

Flugverkehrsdienste zukünftig durch Einrichtungen unmittelbarer Bun<strong>des</strong>verwaltung, etwa<br />

das Luftfahrtbun<strong>des</strong>amt, zu erbringen o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Erbringung durch die lediglich organisationsprivatisierte<br />

DFS GmbH festzuhalten. Für <strong>der</strong>en Kooperation mit dritten zertifizierten Organisationen<br />

gilt danach unabhängig von <strong>der</strong> Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen<br />

Grundlage für eine Kapitalprivatisierung das Erfor<strong>der</strong>nis eines den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong><br />

Art. 87d GG genügenden Niveaus an Einwirkungs- und Aufsichtsinstrumenten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>,<br />

das diesem den je<strong>der</strong>zeitigen hinreichenden Einfluss auf die Diensterbringung sichert. Ist dieser<br />

Einfluss nicht zu gewährleisten, ist die Kooperation nicht mit Art. 87d GG vereinbar, und<br />

darf somit die Zust<strong>im</strong>mung nach Art. 10 Abs. 3 <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sdienste-Verordnung von<br />

Verfassungs wegen nicht erteilt werden. Diesen Anfor<strong>der</strong>ungen genügt § 3 Abs. 6 FSG-E

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