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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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gemäß erbracht werden. Die Einwirkungsmöglichkeiten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für <strong>Flugsicherung</strong><br />

sind nach § 3 Abs. 6 Satz 4 FSG-E darauf beschränkt, <strong>im</strong> Falle <strong>der</strong> Schlechterbringung <strong>der</strong><br />

Dienstleistungen von <strong>der</strong> beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation die unverzügliche Beendigung<br />

<strong>der</strong> Zusammenarbeit verlangen zu können.<br />

§ 3 Abs. 6 FSG-E: „Bedient sich eine beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation bei <strong>der</strong> Erbringung von<br />

Flugverkehrsdiensten <strong>der</strong> Hilfe an<strong>der</strong>er zertifizierter Dienstleister, gilt § 4 Abs. 1 für die Zust<strong>im</strong>mung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>aufsichtsamts für <strong>Flugsicherung</strong> nach Artikel 10 Abs. 3 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 550/2004<br />

entsprechend. Diese Dienstleister können <strong>im</strong> Namen und <strong>im</strong> <strong>Auftrag</strong> <strong>der</strong> beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation<br />

handeln, sie treten jedoch nicht in die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation<br />

gegenüber dem Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt für <strong>Flugsicherung</strong> ein. Die beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation<br />

ist verpflichtet, <strong>im</strong> Umfang <strong>der</strong> ihr obliegenden Pflichten die ordnungsgemäße Diensterbringung<br />

durch an<strong>der</strong>e Dienstleister sicherzustellen. Erbringt ein Dienstleister die Flugverkehrsdienste nicht<br />

ordnungsgemäß, kann das Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt für <strong>Flugsicherung</strong> von <strong>der</strong> beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation<br />

die unverzügliche Beendigung <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit diesem Dienstleister verlangen. Absatz<br />

4 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.“<br />

Die Zulässigkeit <strong>der</strong> zurückgenommenen Aufsichts- und Steuerungsintensität durch das Bun<strong>des</strong>amt<br />

für <strong>Flugsicherung</strong> begründet <strong>der</strong> Gesetzentwurf wie folgt: „ Um jedoch sicherzustellen,<br />

dass <strong>der</strong> zertifizierte Dritte, <strong>der</strong> nicht <strong>der</strong> deutschen Rechts- und Fachaufsicht unterliegt,<br />

seine Dienste ordnungsgemäß erbringt, wird die beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation in die<br />

Pflicht genommen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erbringung <strong>der</strong> Flugverkehrsdienste<br />

insgesamt den Sicherheitsansprüchen genügt und hat insofern auf den Dritten einzuwirken.<br />

Erbringt <strong>der</strong> Dritte die Flugverkehrsdienste trotz <strong>der</strong> Einflussnahme <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation<br />

nicht ordnungsgemäß, kann das Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt für <strong>Flugsicherung</strong> von <strong>der</strong> beliehenen<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sorganisation die unverzügliche Einstellung <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit<br />

dem zertifizierten Dritten verlangen.“<br />

Begründung, BT/Drs. 16/240, S. 24.<br />

An die Stelle <strong>der</strong> unmittelbar ausgeübten Rechts- und Fachaufsicht durch das Bun<strong>des</strong>amt treten<br />

also die mittelbare Einwirkung über die beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation und als<br />

letztes Mittel die <strong>der</strong> Beliehenen aufzugebende Beendigung <strong>der</strong> Zusammenarbeit.<br />

Durch diese Regelung genügt <strong>der</strong> Gesetzgeber nicht den ihn treffenden verfassungsrechtlichen<br />

Vorgaben aus Art. 87d Abs. 1 GG. Wie die Verfassung <strong>der</strong> Übertragung von Verwaltungsaufgaben<br />

auf deutsche privatwirtschaftlich arbeitende Unternehmen in ihrer gegenwärtigen<br />

Fassung entgegen steht, so schließt sie erst recht eine Subdelegation an ein ausländisches<br />

Unternehmen aus. Die Tätigkeit <strong>der</strong> Skyguide AG kann unter keinem Gesichtspunkt als Teil<br />

<strong>der</strong> bun<strong>des</strong>eigenen Luftverkehrsverwaltung verstanden werden. Selbst wenn die Verfassung<br />

nach dem Vorbild <strong>der</strong> Art. 87e GG und Art. 87f GG dahin geän<strong>der</strong>t werden sollte, dass auch<br />

privatwirtschaftlich handelnde Unternehmen Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> wahrnehmen dürften,<br />

stellte sich das Problem <strong>der</strong> nur sehr begrenzten Einwirkungsmöglichkeiten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

auf eine ausländische Gesellschaft. Auch wenn <strong>der</strong> Bund Aufgaben <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung<br />

nicht durch eigene Behörden, son<strong>der</strong>n durch Private erbringt, hat er aber einen je<strong>der</strong>zeitigen<br />

Zugriff auf <strong>der</strong>en Betätigung durch hinreichend steuerungsintensive Aufsichts- und<br />

Kontrollrechte gegenüber dem Privaten sicherzustellen, um seiner verfassungsunmittelbaren

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