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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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<strong>des</strong> europäischen Sekundärrechts best<strong>im</strong>mt. Beide werden aber einen erheblichen Einfluss auf<br />

die Aufsichts- und Anbieterstrukturen in <strong>der</strong> Luftraumsicherung haben.<br />

Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e auch für die Erbringung grenzüberschreiten<strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sdienstleistungen<br />

in südwestdeutschen Luftraum. Hier wird die <strong>Flugsicherung</strong> seit Jahrzehnten nicht<br />

durch deutsche Behörden o<strong>der</strong> die DFS GmbH selbst wahrgenommen, son<strong>der</strong>n durch die<br />

Schweizerische AG für zivile und militärische <strong>Flugsicherung</strong> („Skyguide“). Grundlage für<br />

<strong>der</strong>en Tätigkeit ist <strong>der</strong>zeit ein Vertrag mit <strong>der</strong> DFS GmbH („technisches Übereinkommen“).<br />

Schon vor <strong>der</strong> Organisationsprivatisierung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> in Deutschland warf die Wahrnehmung<br />

von genuin hoheitlichen <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben durch schweizerische Stellen erhebliche<br />

verfassungsrechtliche Probleme auf. Diese hat ein vom Bun<strong>des</strong>verkehrsministerium<br />

<strong>im</strong> Jahr 1982 in <strong>Auftrag</strong> gegebenes Gutachten belegt.<br />

Böckstiegel/Reifarth, Die Luftaufsicht <strong>im</strong> südwestdeutschen Raum, insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Einschaltung <strong>der</strong> schweizerischen Luftaufsicht und die An- und Abflüge zum und vom<br />

Flughafen Zürich <strong>im</strong> deutschen Luftraum, ZLW 32 (1983), 183 ff.<br />

Vor diesem Hintergrund ist <strong>der</strong> Frage nachzugehen, ob die zwischenzeitliche Organisationsprivatisierung<br />

Auswirkungen auf die verfassungsrechtlichen Bedenken hat und ob sich <strong>im</strong><br />

Zuge <strong>der</strong> <strong>im</strong> Entwurf eines <strong>Flugsicherung</strong>sgesetzes vorgesehenen Rechtsän<strong>der</strong>ungen die Vorgaben<br />

für eine Kooperation mit <strong>der</strong> schweizerischen Skyguide weiter verschieben. Anlass<br />

dafür geben europarechtliche Vorgaben. Hier ist insbeson<strong>der</strong>e fraglich, welche Auswirkungen<br />

insoweit das bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen <strong>der</strong> Schweiz und <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft, das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,<br />

Abkommen zwischen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und <strong>der</strong> Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

über den Luftverkehr, ABl. EG 2002, L 114, 73 ff.<br />

nach Umsetzung <strong>des</strong> Single European Sky (<strong>im</strong> Folgenden: SES)-Programmes <strong>im</strong> bilateralen<br />

Verhältnis <strong>der</strong> Schweiz zur Bun<strong>des</strong>republik hat.<br />

Auch <strong>der</strong> Entwurf eines <strong>Flugsicherung</strong>sgesetzes selbst könnte die Tätigkeit <strong>der</strong> Skyguide auf<br />

eine neue Rechtsgrundlage stellen. Hier könnte eine Beleihungsfiktion aus den Übergangsregelungen<br />

<strong>des</strong> Gesetzentwurfes einschlägig sein. Dieser sieht in § 16 Abs. 1 vor, dass die<br />

Deutsche <strong>Flugsicherung</strong> GmbH bis zur Beleihung als beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation<br />

gilt und dass diese „bis zur Beleihung zur Wahrnehmung <strong>der</strong> bislang ausgeübten Aufgaben<br />

berechtigt und verpflichtet“ ist. Nach § 16 Abs. 2 FSG-E gilt die Regelung <strong>des</strong> Abs. 1 entsprechend<br />

„für an<strong>der</strong>e Stellen o<strong>der</strong> Personen nach § 31b Abs. 1 Satz 2 <strong>des</strong> Luftverkehrsgesetzes<br />

in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, die vor dem 1. Juli 2006 mit <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben<br />

beauftragt worden sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2007.“

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