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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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V. Die Einwirkungen völkerrechtlicher Bindungen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

Die Nichteinbindung <strong>der</strong> Skyguide AG in die bun<strong>des</strong>eigene Verwaltung nach Art. 87d Abs. 1<br />

GG könnte durch mit Anwendungsvorrang versehene europarechtliche Regelungen gerechtfertigt<br />

sein. Dies wäre <strong>der</strong> Fall, wenn die DFS GmbH europarechtlich berechtigt wäre, mit <strong>der</strong><br />

schweizerischen Skyguide AG durch ein technisches Übereinkommen in <strong>der</strong> Weise zu kooperieren,<br />

dass letztere die Flugverkehrsdienste über dem südwestdeutschen Luftraum erfüllt,<br />

wenn sie also die Aufgaben, mit <strong>der</strong>en Erfüllung sie nach § 3 FSG-E i. V. m. § 16 FSG-E als<br />

beliehen gilt, auf eine Dritte übertragenen könnte.<br />

In europarechtlicher Perspektive könnte sich eine solche Subdelegationsbefugnis aus zwei<br />

Quellen ableiten lassen: Zum einen aus völkerrechtlichen Verpflichtungen <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

gegenüber <strong>der</strong> Schweiz und zum an<strong>der</strong>en auf sekundärrechtlicher Grundlage aus den SES-<br />

Verordnungen selbst.<br />

Die <strong>Flugsicherung</strong>sdienste-Verordnung sieht in ihrem Art. 10 Abs. 1 vor, dass zertifizierte<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen Dienste an<strong>der</strong>er in <strong>der</strong> Gemeinschaft zertifizierter Dienstleister<br />

in Anspruch nehmen können. Die formalisierten Rechtsgrundlagen dieser Zusammenarbeit<br />

sind nach Maßgabe <strong>des</strong> Art. 10 Abs. 2 VO EG Nr. 550/2004 den nationalen Aufsichtsbehörden<br />

mitzuteilen. Für die hier einschlägigen Flugverkehrsdienste <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> Art. 8 <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sdienste-Verordnung<br />

unterliegt die Zusammenarbeit <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung durch den<br />

Mitgliedstaat.<br />

„Artikel 10 – Beziehungen zwischen Dienstleistern<br />

(1) <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen können die Dienste an<strong>der</strong>er in <strong>der</strong> Gemeinschaft zertifizierter<br />

Dienstleister in Anspruchnehmen.<br />

(2) Die <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen formalisieren ihre Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen<br />

o<strong>der</strong>gleichwertige rechtliche Abmachungen, in denen die beson<strong>der</strong>en Aufgaben und Funktionen<br />

festgelegt sind, die die einzelnen Dienstleister übernehmen, und die einen Austausch von Betriebsdaten<br />

zwischen sämtlichen Dienstleistern <strong>im</strong> Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr ermöglichen.<br />

Diese Vereinbarungen o<strong>der</strong> Abmachungen werden <strong>der</strong> bzw. den betreffendennationalen Aufsichtsbehörden<br />

mitgeteilt.<br />

(3) In Fällen, in denen die Erbringung von Flugverkehrsdiensten betroffen ist, ist die Zust<strong>im</strong>mung <strong>der</strong><br />

betreffenden Mitgliedstaaten erfor<strong>der</strong>lich. In Fällen, in denen die Erbringung von Wetterdiensten betroffen<br />

ist, ist die Zust<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> betreffenden Mitgliedstaaten erfor<strong>der</strong>lich, falls sie einen Dienstleister<br />

auf ausschließlicher Grundlage gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannt haben.“, VO EG Nr. 550/2004, ABl.<br />

L 96 v. 31.03.2004, S. 14.<br />

Dieser europarechtlichen Vorgabe versucht <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgeber in § 3 Abs. 6 FSG-E zu<br />

genügen. Hiernach gilt für die Zust<strong>im</strong>mung nach Art. 10 Abs. 3 VO EG Nr. 550/2004 <strong>der</strong> § 4<br />

Abs. 1 FSG-E entsprechend. Damit müssen die für die Beleihung maßgeblichen Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> Zuverlässigkeit und Eignung auch in <strong>der</strong> Person <strong>der</strong> kooperierenden <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation<br />

vorliegen. Diese tritt jedoch gegenüber dem Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt nicht in<br />

die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Beliehenen ein. Vielmehr hat sie <strong>im</strong> Verhältnis zur kooperierenden<br />

Organisation sicherzustellen, dass die ihr übertragenen <strong>Flugsicherung</strong>sdienste ordnungs-

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