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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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Neben <strong>der</strong> Hoheitsrechtsbeschränkung durch Beteiligung <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik an einem gegenseitigen<br />

System kollektiver Sicherheit nach Art. 24 Abs. 2 GG können Hoheitsrechtsbeschränkungen<br />

durch völkerrechtliche Titel und <strong>der</strong>en Transformation mittels eines Parlamentsgesetzes<br />

nach Art. 59 Abs. 2 GG erfolgen. Das technische Übereinkommen zwischen<br />

zwei Privatrechtssubjekten – mögen sie auch mit <strong>der</strong> Ausübung von Hoheitsrechten beliehen<br />

sein – stellt keinen völkerrechtlichen Vertrag dar. Schon <strong>des</strong>halb kann nicht von einer wirksamen<br />

Hoheitsrechtsbeschränkung ausgegangen werden.<br />

Ein Beispiel für eine Hoheitsrechtsbeschränkung durch völkerrechtlichen Vertrag hätte die<br />

Übertragung <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Flugüberwachung nach dem bilateralen Luftverkehrsabkommen<br />

zwischen <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik und <strong>der</strong> Schweiz vom 18. Oktober 2001 gebildet.<br />

Bentzien, ZLW 51 (2002), 493 (497 f.); Ohler, Die Kollisionsordnung <strong>des</strong> Allgemeinen<br />

Verwaltungsrechts, 2005, S. 207.<br />

Der insoweit maßgebliche Artikel 1 <strong>des</strong> Abkommens übertrug <strong>der</strong> Schweiz nicht nur die Befugnis<br />

zur Ausübung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sdienste, son<strong>der</strong>n eröffnete ihr auch die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Übertragung auf die Skyguide AG (Abs. 3).<br />

Vgl.: „Art. 1<br />

(1) Die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland gestattet <strong>der</strong> Schweizerischen Eidgenossenschaft die Abwicklung<br />

<strong>des</strong> Luftverkehrs nach Maßgabe <strong>des</strong> deutschen Rechtes und den beson<strong>der</strong>en Best<strong>im</strong>mungen dieses Vertrages<br />

in einem Teil <strong>des</strong> süddeutschen Luftraums südlich und westlich einer Linie zwischen den Städten<br />

Breisach bei Freiburg–Reutlingen–Ulm–Leutkirch–Oberstaufen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft<br />

führt die Flugverkehrskontrolle(Flugverkehrskontrolldienst, Fluginformationsdienst, Flugalarmdienst)<br />

<strong>im</strong> genannten Luftraum durch. Die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland erkennt die zu diesem Zweck von <strong>der</strong><br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Satz 1 vorgenommenen Kontrollmaßnahmen zur Durchführung<br />

<strong>der</strong> Flugverkehrskontrolle an. (…)<br />

(3) Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist befugt, die Aufgaben nach Absatz 1 von einem <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen<br />

mit Sitz <strong>im</strong> schweizerischen Hoheitsgebiet durchführen zulassen. Ihre Verpflichtungen<br />

aus diesem Vertrag bleiben davon unberührt. (…)“.<br />

BT/Drs. 14/8731, S. 8 ff.<br />

Der Vertrag ist aber vom Schweizerischen Bun<strong>des</strong>rat nicht ratifiziert worden und ist damit<br />

nicht in Geltung erwachsen. Die Absicht <strong>der</strong> Vertragspartner, die Durchführung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong><br />

<strong>im</strong> deutschen Luftraum durch die Skyguide AG auf eine belastbare Rechtsgrundlage<br />

zu stellen, ist bisher nicht umgesetzt worden.<br />

Vgl. Begründung <strong>des</strong> Entwurfes zum Transformationsgesetz, BT/Drs. 14/8731, S. 6.

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