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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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BVerfGE 65, 283 (291); st.Rspr.<br />

- 46 -<br />

Die Rechtsklarheit als Bestandteil <strong>des</strong> Rechtsstaatsprinzips verlangt auch für vertragliche<br />

Normen, an die <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>im</strong> Wege einer fingierten Beleihung Rechtsfolgen knüpfen<br />

will, die Veröffentlichung, weil nur so <strong>der</strong> Regelungsgehalt <strong>der</strong> Gesetzesvorschrift nachvollziehbar<br />

wird. Grundvoraussetzung für die gesetzliche Fiktion einer Beleihungswirkung <strong>des</strong><br />

technischen Übereinkommens wäre also jedenfalls <strong>des</strong>sen Veröffentlichung.<br />

IV. Hoheitsrechtsübertragung an einen Privaten? – Der Rahmen <strong>der</strong> Artt. 24,<br />

59 GG<br />

Der Verstoß gegen Art. 87d Abs. 1 GG, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Aufgabenwahrnehmung auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

<strong>des</strong> technischen Übereinkommens liegt, könnte verfassungsrechtlich nur dann zu billigen sein,<br />

wenn <strong>der</strong> schweizerischen Skyguide AG die Wahrnehmung von <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben aus<br />

Verfassungsgründen außerhalb <strong>des</strong> Bereichs <strong>der</strong> bun<strong>des</strong>eigenen Verwaltung gestattet wäre.<br />

Eine Übertragung <strong>der</strong> Wahrnehmung von <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben, die Ausfluss <strong>der</strong> Lufthoheit<br />

<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland sind und damit Ausprägungen eines Hoheitsrechts darstellen,<br />

Böckstiegel/Reifarth, ZLW 1983, 183 (187 f.); Zuleeg, ZLW 1975, 189 ff.<br />

könnte nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Hoheitsrechtsübertragung nach Art. 24 Abs. 1 GG und <strong>der</strong><br />

Hoheitsrechtsbeschränkung auf Grund eines nach Art. 59 Abs. 2 GG transformierten Völkerrechtsaktes<br />

verfassungskonform sein.<br />

Nach Art. 24 Abs. 1 GG kann <strong>der</strong> Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche<br />

Einrichtungen übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die Län<strong>der</strong> entsprechend<br />

nach Art. 24 Abs. 1a GG mit Zust<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche<br />

Einrichtungen übertragen. Beide Normen vermögen die Übertragung <strong>der</strong><br />

Wahrnehmung von <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben auf die Skyguide AG <strong>im</strong> Wege eines technischen<br />

Übereinkommens aber nicht zu rechtfertigen.<br />

Eine Übertragung nach Art. 24 Abs. 1 a GG scheidet schon <strong>des</strong>halb aus, weil mit <strong>der</strong> Flugverkehrsverwaltung<br />

nach Art. 87d Abs. 1 GG eine Angelegenheit in <strong>der</strong> Kompetenz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

betroffen ist. Aber auch die Transferermächtigung <strong>des</strong> Art. 24 Abs. 1 GG kommt aus<br />

mehreren Gründen nicht in Betracht:<br />

Zum ersten handelt es sich bei dem technischen Übereinkommen nicht um eine dem Gesetzesvorbehalt<br />

<strong>des</strong> Art. 24 Abs. 1 GG genügende Handlungsform.<br />

Zum Parlamentsvorbehalt siehe BVerfGE 58, 1 (35 f.) – Eurocontrol. Aus <strong>der</strong> Lit.<br />

Pernice, in: Dreier (Hrsg.), GG, Kommentar, Band 2, 2000, Art. 24 Rdn. 28; Streinz,<br />

in: Sachs (Hrsg.), GG, Kommentar, 3. Aufl., 2003, Art. 24 Rdn. 22 m.w.Nw.

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