19.02.2013 Aufrufe

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 45 -<br />

Frage, ob <strong>der</strong> Bund auch bei <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben durch ein privates<br />

Unternehmen <strong>des</strong> schweizerischen Rechts seiner Gewährleistungsverantwortung nachkommen<br />

und seinen Einstandpflichten genügen könnte. Auch gegenüber <strong>der</strong> schweizerischen<br />

Skyguide AG müssten dem Bund hinreichende Kontroll-, Aufsichts- und Einwirkungsbefugnisse<br />

verbleiben, wenn eine Verfassungsän<strong>der</strong>ung die Übernahme von Aufgaben <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung<br />

durch mit Hoheitsgewalt beliehene private Wirtschaftsunternehmen erlaubte.<br />

Das Bun<strong>des</strong>amt für <strong>Flugsicherung</strong> wird – wie auch <strong>der</strong>zeit das Luftfahrtbun<strong>des</strong>amt bzw. das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung – auf die Tätigkeit <strong>der</strong> Skyguide<br />

AG <strong>im</strong> Ergebnis nur durch Einwirkung auf die DFS GmbH Einfluss nehmen können, die ihrerseits<br />

Rechte gegenüber <strong>der</strong> Skyguide AG lediglich aus <strong>der</strong> Verwaltungsvereinbarung geltend<br />

machen kann. Auch nur an Rechts- und Fachaufsicht heranreichende Einflussmöglichkeiten<br />

kann <strong>der</strong> Bund durch seine Behörden mithin nicht ausüben, geschweige denn gegenüber<br />

<strong>der</strong> Skyguide AG mit den Mitteln <strong>der</strong> Verwaltungsvollstreckung – etwa <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong><br />

Ersatzvornahme – vorgehen. Den nach Art. 87d Abs. 1 GG gegenwärtig gebotenen je<strong>der</strong>zeitigen<br />

Einfluss auf die Betätigung <strong>der</strong> Skyguide AG, <strong>der</strong> auch nach einer Verfassungsergänzung<br />

nach Vorbild <strong>der</strong> Art. 87e GG und Art. 87f GG gesichert sein müsste, kann <strong>der</strong> Bund gegenüber<br />

einer schweizerischen Gesellschaft nicht einmal <strong>im</strong> Ansatz ausüben. Die Wahrnehmung<br />

<strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben durch die Skyguide AG geschieht daher nicht in bun<strong>des</strong>eigener<br />

Verwaltung und mithin unter Verstoß gegen Art. 87d Abs. 1 GG. Das technische Übereinkommen<br />

ist folglich ebenso verfassungswidrig wie es die Fiktion <strong>des</strong> § 16 Abs. 2 bei einer<br />

Erstreckung auf die Skyguide AG wäre.<br />

Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass sowohl das Demokratieprinzip als auch das<br />

Rechtsstaatsprinzip <strong>der</strong> Verabschiedung einer gesetzlichen Best<strong>im</strong>mung entgegen stehen, die<br />

<strong>im</strong> Wege einer Fiktion einem gehe<strong>im</strong> gehaltenden „Technischen Übereinkommen“ die Wirkungen<br />

einer Beleihung eines ausländischen Unternehmens mit deutscher Hoheitsgewalt zumessen<br />

wollte. Alle Regelungen, die Gegenstand einer Beschlussfassung <strong>des</strong> Parlaments sind,<br />

müssen grundsätzlich öffentlich sein. Nur dann können die Abgeordneten die demokratische<br />

Verantwortung für die von ihnen beschlossenen Regelungen übernehmen und gegenüber dem<br />

Volk für ihr Handel einstehen.<br />

Zur Bedeutung <strong>der</strong> Öffentlichkeit für den demokratischen Prozess BVerfGE 85, 386<br />

(403 f.).<br />

Auch müssen Gesetze einschließlich <strong>der</strong> Regelungen, denen sie Geltungskraft zumessen, <strong>im</strong><br />

Bun<strong>des</strong>gesetzblatt veröffentlicht werden (Art. 82 Abs. 1 Satz 1). Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts gebietet das Rechtsstaatsprinzip die Verkündung förmlich<br />

gesetzter Rechtsnormen. Die Normen müssen <strong>der</strong> Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich<br />

gemacht werden, die es den Betroffenen erlaubt, sich Kenntnis von ihrem Inhalt zu<br />

verschaffen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!