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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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die mit dem Betrieb <strong>des</strong> Flughafens Zürich für betroffene Gemeinden und Private einhergehen,<br />

zu berücksichtigen.<br />

Zur Flugroutenfestlegung und dem dabei zu beachtenden Abwägungsprogramm<br />

BVerwGE 111, 276 ff.; BVerwGE 119, 245 ff.; BVerwGE 121, 152 ff.<br />

Die Flugroutenfestlegung setzt <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>des</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmens einen verbindlichen<br />

Rechtsrahmen, in dem die Räume und Zeiten konkretisiert werden, innerhalb <strong>der</strong>er <strong>der</strong><br />

Flugverkehr abzuwickeln ist. Insoweit könnte grundsätzlich eine verfassungswidrige Beeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Eigentums von Privatpersonen an Grundstücken in Betracht kommen, die in<br />

Südwestdeutschland vom Fluglärm betroffen sind.<br />

Vgl. zu einer entsprechenden Konstellation BVerfGE 72, 66.<br />

Die Flugroutenfestlegung enthält eine inhaltliche Beschränkung und Konturierung <strong>der</strong> Erbringung<br />

von <strong>Flugsicherung</strong>sdienstleistungen durch die Skyguide AG. Der damit aufgeworfenen<br />

Rechtsfrage <strong>des</strong> zulässigen Umfangs <strong>des</strong> Flugverkehrs und damit <strong>des</strong> Umfangs <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sdienstleistungen<br />

ist aber die Frage vorgelagert, ob die Skyguide AG als <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen<br />

<strong>im</strong> deutschen Luftraum überhaupt tätig sein kann. Sollte schon dies nicht <strong>der</strong><br />

Fall sein, muss die Frage, in welcher Weise die hiervon unabhängigen Regelungsbefugnisse<br />

<strong>des</strong> Luftfahrtbun<strong>des</strong>amtes <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Flugroutenfestlegung bei Sachverhalten mit transnationalem<br />

Bezug auszuüben sind, nicht beantwortet werden.<br />

III. Das Gebot zur Einbindung in die Bun<strong>des</strong>verwaltung nach Art. 87d GG<br />

Die schweizerische Skyguide AG n<strong>im</strong>mt, soweit sie die Flugverkehrsicherung <strong>im</strong> südwestdeutschen<br />

Raum abwickelt, wie auch die DFS GmbH, Aufgaben <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung<br />

<strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> Art. 87d Abs. 1 GG wahr. Auch die Tätigkeit <strong>der</strong> Skyguide AG muss damit<br />

funktionell als bun<strong>des</strong>eigene Verwaltung nach Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren<br />

sein.<br />

Da Art. 87 Abs.1 GG es ausschließt, dass eine deutsche kapitalprivatisierte Gesellschaft <strong>des</strong><br />

Zivilrechts die Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> wahrn<strong>im</strong>mt, ist erst recht die Ausführung von<br />

hoheitlichen Aufgaben <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung durch ein ausländisches Unternehmen<br />

verfassungswidrig. Die Privatisierungsschranke <strong>des</strong> Art. 87d Abs. 1 GG schließt generell die<br />

Beteiligung privatwirtschaftlicher Unternehmen an <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> ohne vorherige Verfassungsän<strong>der</strong>ung<br />

aus.<br />

Sollte <strong>der</strong> verfassungsän<strong>der</strong>nde Gesetzgeber Art. 87d GG dahin ergänzen, dass nicht allein<br />

eine nur organisationsprivatisierte Eigengesellschaft <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, son<strong>der</strong>n ein privatwirtschaftlich<br />

handeln<strong>des</strong> Unternehmen mit privater Kapitalbeteiligung mit <strong>der</strong> Durchführung von<br />

hoheitlichen Aufgaben <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung beliehen werden dürfte, stellte sich die

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