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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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an. Darauf hin hat die EU-Kommission entschieden, dass Deutschland die angegriffene<br />

Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung weiterhin anwenden kann. Die Kommission<br />

stellt <strong>im</strong> Wesentlichen auf die ihr nach Art. 18 <strong>des</strong> Abkommens i. V. m. Artt. 8 und 9 VO<br />

EWG 2408/92 eingeräumten Prüfungsbefugnisse ab und unterwirft auch <strong>Flugsicherung</strong>smaßnahmen<br />

ihrer Kontrollbefugnis.<br />

Kommission, Entscheidung vom 05.12.2003, K(2003) 4472 – TREN/AMA/11/03,<br />

ABl. L 4 vom 08.01.2004, S. 13 ff., 20.<br />

In<strong>des</strong> hält die 213. LuftVO-DVO nach Auffassung <strong>der</strong> Kommission sowohl den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>des</strong> Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit als auch denjenigen aus dem Gebot <strong>der</strong> Nichtdiskr<strong>im</strong>inierung<br />

stand.<br />

Kommission, Entscheidung vom 05.12.2003, K(2003) 4472 – TREN/AMA/11/03,<br />

ABl. L 4 vom 08.01.2004, S. 21 ff.<br />

Gegen die Entscheidung <strong>der</strong> Kommission hat die Schweiz den Europäischen Gerichtshof angerufen.<br />

Die Klägerin meint, durch das bilaterale Luftverkehrabkommen sei <strong>der</strong> Luftverkehrsbinnenmarkt<br />

mit <strong>der</strong> Folge auf die Schweiz ausgedehnt worden, dass schweizerische<br />

Luftverkehrsunternehmen gleichberechtigten Zugang zum Markt hätten und sich insoweit<br />

auch auf die Dienstleistungsfreiheit gerufen könnten. Durch die angegriffenen An- und Abflugregelungen<br />

werde aber insbeson<strong>der</strong>e die Fluggesellschaft SWISS als sog „home carrier“<br />

<strong>des</strong> Flughafens Zürich <strong>im</strong> Vergleich zur Lufthansa und <strong>der</strong>en Flugberechtigungen auf den<br />

Drehkreuzen Frankfurt/Main und München diskr<strong>im</strong>iniert.<br />

Wie<strong>der</strong>gabe <strong>der</strong> Klagegründe und wesentlichen Argumente in: ABl. EG C 94 vom<br />

17.04.2004, S. 22 f.<br />

Die Entscheidung <strong>des</strong> Gerichtshofes in dieser Sache steht noch aus. Er hat die Sache bislang<br />

lediglich dem Gericht erster Instanz übertragen.<br />

EuGH, 2. Kammer, Beschluss v. 14.07.2005, Rs. C-70/04, verfügbar unter: curia.eu.int.<br />

Auch wie<strong>der</strong>gegeben in: ABl. C 296 vom 26.11.2005, S. 8.<br />

Mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren hat das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht, das gegen die<br />

Entscheidung <strong>des</strong> VGH Mannhe<strong>im</strong> gerichtete Revisionsverfahren ausgesetzt.<br />

BVerwG, Beschl. v. 04.05.2005, NVwZ 2005, 1061 ff.<br />

Der Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens kann in<strong>des</strong> für die Beantwortung <strong>der</strong> Gutachtenfrage dahinstehen.<br />

Das Luftfahrtbun<strong>des</strong>amt hat <strong>im</strong> Rahmen seiner Abwägungsentscheidung <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong><br />

ihm nach §§ 32 LuftVG, 27a LuftVO eingeräumten Regelungsbefugnisse die Belastungen,

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