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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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- 42 -<br />

㤠27a LuftVO<br />

(1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontrollstelle keine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26 Abs.<br />

2 Satz 2 erteilt, hat <strong>der</strong> Luftfahrzeugführer bei Flügen innerhalb von Kontrollzonen, bei An- und Abflügen<br />

zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und bei Flügen nach Instrumentenflugregeln<br />

die vorgeschriebenen Flugverfahren zu befolgen.<br />

(2) Das Luftfahrt-Bun<strong>des</strong>amt wird ermächtigt, die Flugverfahren nach Absatz 1 einschließlich <strong>der</strong><br />

Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverordnung festzulegen. Zur Abwehr von Gefahren<br />

für die Sicherheit <strong>des</strong> Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung kann das<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen <strong>im</strong> Einzelfall Flugverfahren durch Verfügung festlegen; die Dauer <strong>der</strong><br />

Festlegung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten“.<br />

Diese Auseinan<strong>der</strong>setzung wurde gutachterlich begleitet. Siehe hierzu die Gutachten<br />

<strong>im</strong> <strong>Auftrag</strong> <strong>der</strong> Unique Zurich Airport AG von Wolfrum/Lübben/Ohldorff, ZLW 50<br />

(2001), 350 ff. und Netteshe<strong>im</strong>, ZLW 51 (2002), 240 ff.<br />

Noch vor Zustandekommen <strong>des</strong> bilateralen Staatsvertrages zwischen <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik und<br />

<strong>der</strong> Schweiz über den Luftverkehr setzte das Luftfahrtbun<strong>des</strong>amt – gestützt auf §§ 32 Abs. 1<br />

LuftVG i. V. m. § 27a LuftVO – Flugkorridore und Zeitbeschränkungen für den An- und Abflug<br />

zum Flughafen Zürich unter Nutzung <strong>des</strong> deutschen Luftraums fest.<br />

Vgl. 204. LuftVO-DVO vom 06.08.2001, BAnz. 2001, 17861. Nunmehr ersetzt durch:<br />

220. LuftVO-DVO vom 10.03.2005, BAnz 2005 Nr. 53, 4021.<br />

Hiergegen wandte sich die Betreibergesellschaft <strong>des</strong> Flughafens Zürich ohne Erfolg vor dem<br />

Verwaltungsgerichtshof Mannhe<strong>im</strong>.<br />

VGH. Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2003, ESVGH 53, 137 ff. Zur gerichtlichen<br />

Zuständigkeit VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.10.2002, NVwZ-RR 2003, 737<br />

ff. Ebenfalls mit einer Abweisung <strong>der</strong> Klage endeten die von Anwohnern und Schweizer<br />

Städten betriebenen Klagen, vgl. Beck Aktuell, VGH Mannhe<strong>im</strong> weist Klagen gegen<br />

Anflugbeschränkungen auf den Flughafen Zürich ab, www.beck-online.de, becklink<br />

166298, unter Bezug auf: VGH Mannhe<strong>im</strong>, Urteile v. 24.01.2006, Az.: 8 S<br />

1249/04, 8 S 1706/04 und 8 S 1733/05, unveröff.<br />

Parallel zu diesem Verfahren griff die Schweiz die deutschen Regelungen mit <strong>der</strong> Rüge <strong>der</strong><br />

Unvereinbarkeit mit dem Luftverkehrsübereinkommen zwischen <strong>der</strong> Schweiz und <strong>der</strong> EG<br />

Abkommen vom 15.06.1999, ABl. L 114 vom 30.04.2002, S. 73.<br />

sowie <strong>der</strong> diskr<strong>im</strong>inierenden Verletzung <strong>der</strong> Verordnung über den Zugang von Luftfahrtunternehmen<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaft zu Strecken <strong>des</strong> innergemeinschaftlichen Flugverkehrs<br />

VO EWG Nr. 2408/92, ABl. L 240 v. 24.08.1992, S.8.

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