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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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<strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen <strong>im</strong> Einzelfall Flugverfahren durch Verfügung festlegen; die Dauer <strong>der</strong><br />

Festlegung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.<br />

zu berücksichtigen.<br />

Näher aus <strong>der</strong> Rechtsprechung BVerwGE 111, 276 ff.; BVerwGE 119, 245 ff.;<br />

BVerwGE 121, 152 ff.; BVerwG, Beschl. v. 04.05.2005, NVwZ 2005, 1061 (1061 f.)<br />

– Flughafen Zürich; aus <strong>der</strong> Literatur Pfaff/Heilshorn, NVwZ 2004, 412 ff.; Quaas,<br />

NVwZ 2003, 649 ff.<br />

Die Ausweisung von Flugrouten und <strong>der</strong>en Nutzung ist in<strong>des</strong> unabhängig davon, welche<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sorganisation – die DFS GmbH o<strong>der</strong> die Skyguide AG – die Nutzung dieser<br />

Routen durch Luftverkehrunternehmen kontrolliert.<br />

Das gleiche Bild bietet auch eine planungsrechtliche Betrachtung transnationaler Belastungswirkungen:<br />

Das deutsche Luftverkehrsrecht unterwirft zwar Flughäfen dem Planfeststellungsverfahren<br />

nach §§ 6 ff. LuftVG. Dieses Verfahren kommt in<strong>des</strong> nur zur Anwendung, wenn<br />

ein Flughafen innerhalb <strong>des</strong> territorialen Anwendungsbereichs <strong>des</strong> Luftverkehrsgesetzes errichtet<br />

und betrieben werden soll. Für auf ausländischem Territorium betriebene Anlagen findet<br />

die Anwendung deutschen Rechts seine Grenze an den Grenzen deutscher Staatsgewalt.<br />

Das Territorialitätsprinzip steht einer Ausweitung deutscher Planfeststellungsverfahren auf<br />

jenseits <strong>des</strong> deutschen Staatsgebietes betriebene Flughäfen entgegen. Dies hat <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtshof<br />

München<br />

BayVGH, Urt. v. 04.05.1981, UPR 1983, 270 (271); BayVGH, Urt. v. 09.08.1983,<br />

UPR 1984, 130 f.; vgl. Weitbrecht, NVwZ 1986, 897 (897).<br />

<strong>im</strong> Falle <strong>des</strong> Flughafens Salzburg – unter Billigung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts –<br />

BVerfGE 72, 66 ff. – Das Gericht prüfte eine Verletzung <strong>des</strong> Eigentumsrechts <strong>der</strong><br />

Anwohner aus Art. 14 Abs. 1 GG, erkannte jedoch auf eine verfassungskonforme Inhalts-<br />

und Schrankenbest<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Eigentums. Der Fall wies freilich die Beson<strong>der</strong>heit<br />

auf, dass ein Zust<strong>im</strong>mungsgesetz zu einem Staatsvertrag zwischen <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik<br />

und <strong>der</strong> Republik Österreich eine Belegenheit <strong>des</strong> Flughafens Salzburg auf<br />

deutschem Gebiet und eine partielle Anwendbarkeit deutschen Rechts fingierte,<br />

BVerfGE 72, 66 (69 f.). Hierzu auch: Weitbrecht, NVwZ 1986, 897 f.<br />

zu recht hervorgehoben.<br />

An <strong>der</strong> Beschränkung <strong>der</strong> Reichweite <strong>des</strong> deutschen Verwaltungs- und Verfassungsrechts<br />

durch das Territorialitätsprinzip än<strong>der</strong>n auch das bilaterale Luftfahrtübereinkommen <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft mit <strong>der</strong> Schweiz sowie das Chicagoer Abkommen nichts. Dies lässt<br />

sich anhand <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzung um die Regelung <strong>der</strong> An- und Abflugrouten und -zeiten<br />

vom und zum Flughafen Zürich durch das Luftfahrtbun<strong>des</strong>amt nach §§ 32 Abs. 1 LuftVG i.<br />

V. m. § 27a LuftVO

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