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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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Auch die Regelung <strong>der</strong> Beleihungsfiktion unterliegt dem Vorrang verfassungsrechtlicher<br />

Vorgaben für die Wahrnehmung von <strong>Flugsicherung</strong>s- bzw. Flugverkehrsdiensten. Das Erfor<strong>der</strong>nis<br />

<strong>der</strong> vorherigen Beauftragung an<strong>der</strong>er Stellen ist insoweit verfassungskonform dahingehend<br />

auszulegen, dass diese Stellen nur dann vom Gesetz erfasst werden, wenn sie rechtmäßig<br />

mit <strong>der</strong> Wahrnehmung von <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben beauftragt worden sind. Der Vorrang<br />

<strong>der</strong> Verfassung schließt es aus, das Gesetz so zu interpretieren, dass es mit seiner Fiktion auch<br />

eine verfassungswidrige Beauftragung erfassen wolle und damit selbst verfassungswidrig<br />

würde.<br />

Ob das gehe<strong>im</strong> gehaltene technische Übereinkommen zur Beauftragung <strong>der</strong> Skyguide AG<br />

überhaupt eine wirksame Rechtsgrundlage darstellt, ist schon wegen <strong>der</strong> regelmäßig nicht bei<br />

<strong>der</strong> Skyguide AG, son<strong>der</strong>n be<strong>im</strong> Bun<strong>des</strong>amt für Zivilluftfahrt liegenden Verhandlungs- und<br />

Vertragsabschlusskompetenz für über technische Fragen hinausgehende Vertragsgegenstände<br />

zweifelhaft.<br />

Art. 2 Abs. 9 und Abs. 10 VFSD lauten:<br />

„Das Bun<strong>des</strong>amt führt grundsätzlich die Verhandlungen mit in- o<strong>der</strong> ausländischen Behörden o<strong>der</strong> Organisationen,<br />

soweit nicht nur rein militärische Interessen verhandelt werden; die Skyguide kann an diesen<br />

Verhandlungen teilnehmen. Das Bun<strong>des</strong>amt kann die Skyguide <strong>im</strong> Einzelfall auch mit <strong>der</strong> Verhandlungsführung<br />

beauftragen.<br />

Die Skyguide führt Verhandlungen und tätigt Vertragsabschlüsse in ihrem betrieblichen, technischen<br />

und kommerziellen Zuständigkeitsbereich.“<br />

Im Nachfolgenden sollen die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen einer rechtmäßigen<br />

Beauftragung <strong>der</strong> Skyguide dargelegt und damit die Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> technischen<br />

Übereinkommens untersucht werden.<br />

II. Die einfachgesetzlichen Grenzen <strong>der</strong> Betätigung <strong>der</strong> „Skyguide“ <strong>im</strong> deutschen<br />

Luftraum<br />

Die gesetzlichen Grenzen <strong>der</strong> Betätigung <strong>der</strong> Skyguide <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Flugverkehrssicherung<br />

<strong>im</strong> deutschen Luftraum, namentlich bei <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> An- und Abflüge zum und<br />

vom Flughafen Zürich, stellen sich wie folgt dar: Die Flugrouten vom und zum Flughafen<br />

Zürich stellen für den deutschen Luftraum über Südbaden eine erhebliche Belastung dar. Die<br />

Belange <strong>der</strong> betroffenen Kommunen und Landkreise sind in<strong>des</strong> lediglich vom Luftfahrtbun<strong>des</strong>amt<br />

bei <strong>der</strong> Festsetzung von Flugrouten nach § 27c LuftVO i. V. m. § 32 LuftVG<br />

§ 27a LuftVO<br />

(1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontrollstelle keine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26 Abs.<br />

2 Satz 2 erteilt, hat <strong>der</strong> Luftfahrzeugführer bei Flügen innerhalb von Kontrollzonen, bei An- und Abflügen<br />

zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und bei Flügen nach Instrumentenflugregeln<br />

die vorgeschriebenen Flugverfahren zu befolgen.<br />

(2) Das Luftfahrt-Bun<strong>des</strong>amt wird ermächtigt, die Flugverfahren nach Absatz 1 einschließlich <strong>der</strong><br />

Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverordnung festzulegen. Zur Abwehr von Gefahren<br />

für die Sicherheit <strong>des</strong> Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung kann das

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