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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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Nr. 550/2004 <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates vom 10. März 2004 über die<br />

Erbringung von <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten <strong>im</strong> einheitlichen europäischen Luftraum<br />

(„<strong>Flugsicherung</strong>sdienste-Verordnung“), ABl. EU Nr. L 96 S. 10.<br />

ist die Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten durch in den<br />

Mitgliedstaaten <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Zertifizierung anerkannte und von den Flugaufsichtsbehörden<br />

funktionell getrennte <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen.<br />

Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen binden als Verordnungen nach Art. 249 Abs. 2 EG<br />

die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, ohne dass es eines weiteren Umsetzungsaktes bedürfte. Sie<br />

lösen aber einen erheblichen Anpassungsbedarf, namentlich <strong>im</strong> Luftverkehrsrecht, aus. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

die gemeinschaftsrechtlich nunmehr gebotene Trennung von <strong>Flugsicherung</strong>s- und<br />

Aufsichtsorganisationen ist <strong>im</strong> geltenden deutschen Luftverkehrsrecht nur ansatzweise verwirklicht.<br />

Der Gesetzentwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung sieht insoweit die Schaffung eines Bun<strong>des</strong>amtes<br />

für <strong>Flugsicherung</strong> vor. Dieses soll unmittelbar <strong>der</strong> Fach- und Rechtaufsicht <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen [nunmehr: Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung] unterstehen.<br />

Vgl. § 2 FSG-E.<br />

Die Erbringung von <strong>Flugsicherung</strong>sdienstleistungen soll <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Beleihung von selbstständigen<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen wahrgenommen werden.<br />

Vgl. §§ 3 ff. FSG-E.<br />

Derzeit ist mit <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> in Deutschland nach § 31b LuftVG die<br />

DFS GmbH betraut. Bei dieser handelt es sich um eine juristische Person <strong>des</strong> Privatrechts,<br />

<strong>der</strong>en Gesellschaftsanteile in<strong>des</strong> – <strong>der</strong> Vorgabe <strong>des</strong> § 31 b LuftVG gelten<strong>der</strong> Fassung folgend<br />

– ausschließlich vom Bund gehalten werden. Der Gesetzentwurf n<strong>im</strong>mt nun den europarechtlich<br />

bedingten Regulierungsbedarf zum Anlass, den Bereich <strong>der</strong> reinen Organisationsprivatisierung<br />

zu verlassen und eine Kapitalprivatisierung <strong>der</strong> DFS GmbH zu ermöglichen. Die Motivation<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers ist die Verbesserung <strong>der</strong> Wettbewerbsfähigkeit <strong>der</strong> DFS auf dem<br />

erwarteten europäischen Markt <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>s-Leistungserbringer.<br />

Vgl. die Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung zur Neuregelung <strong>der</strong><br />

<strong>Flugsicherung</strong>, BT/Drs. 16/240, S. 1 f.: „Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für<br />

eine Kapitalprivatisierung <strong>der</strong> bislang bun<strong>des</strong>eigenen DFS geschaffen, um auf diese<br />

Weise besser zur Erhaltung und Stärkung <strong>der</strong> Konkurrenzfähigkeit <strong>des</strong> Unternehmens<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf die zu erwartende Umorganisation <strong>der</strong> europäischen Luftraumstruktur<br />

beitragen zu können.“<br />

Die funktionelle Trennung von <strong>Flugsicherung</strong>saufsicht und -dienstleistung einerseits und die<br />

Kapitalprivatisierung an<strong>der</strong>erseits sind damit in unterschiedlichem Maße durch die Vorgaben

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