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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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Zunächst entsteht ein Regulierungsbedarf auf organisationsrechtlicher Ebene: Nach Art. 4 <strong>der</strong><br />

VO EG Nr. 249/2004 sind die nationalen Aufsichtsbehörden funktionell von den Erbringern<br />

von <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten zu trennen. Diesem Trennungsgebot genügt <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgeber<br />

durch die Errichtung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für <strong>Flugsicherung</strong> nach § 2 FSG-E. Die <strong>der</strong>zeitige<br />

Beauftragung <strong>der</strong> DFS GmbH nach § 31b LuftVG mit <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten nach § 27c<br />

LuftVG bewegt sich nur zu Teilen innerhalb <strong>des</strong> verordnungsrechtlich gesteckten Rahmens.<br />

Die hierin begründete Monopolstellung <strong>der</strong> DFS GmbH ist nach Art. 8 VO EG Nr. 550/2004<br />

nur <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Erbringung von Flugverkehrsdiensten weiterhin <strong>der</strong> Regelfall. Die übrigen<br />

– hier nicht zu erörternden – <strong>Flugsicherung</strong>sdienstleistungen sind mit Ausnahme <strong>der</strong> fakultativ<br />

monopolisierbaren Wetterdienste auf wettbewerblicher Ebene von jeweils zertifizierten<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen zu erbringen. Die Erbringung von <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten in<br />

den jeweils zu bewirtschaftenden funktionalen Luftraumblöcken bedarf nach Art. 8 VO EG<br />

Nr. 550/2004 <strong>der</strong> Beauftragung eines <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmens durch den jeweiligen Mitgliedstaat.<br />

Die Beleihung nach § 3 FSG-E stellt eben diese Beauftragung dar.<br />

Die Kapitalprivatisierung <strong>der</strong> DFS GmbH und die Ausgestaltung ihrer Organisationsverfassung<br />

sind auch <strong>im</strong> Falle ihrer Beauftragung mit Flugverkehrsdiensten europarechtlich nicht<br />

vorgegeben. Insbeson<strong>der</strong>e das Gebot <strong>der</strong> hinreichenden Einbindung <strong>der</strong> Gesellschaft in die<br />

bun<strong>des</strong>eigene Verwaltung nach Art. 87d Abs. 1 GG sowie das Ausmaß an kraft Verfassungsrechts<br />

notwendigen staatlichen Einfluss-, Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeiten ist nicht<br />

Gegenstand <strong>des</strong> mit Anwendungsvorrang ausgestatteten Verordnungsrechts. Die SES-<br />

Verordnungen enthalten keine Regelungen über die öffentliche o<strong>der</strong> private Organisation <strong>der</strong><br />

Erbringung von Flugverkehrsdiensten. Der europäische Verordnungsgeber hat die Frage <strong>der</strong><br />

privaten o<strong>der</strong> öffentlichen Organisation <strong>der</strong> Flugverkehrsdienste – in Anerkennung <strong>der</strong> von<br />

ihm vorgefundenen Ausgestaltungen in den Mitgliedstaaten – diesen überlassen.<br />

Vgl. nur: Stellungnahme <strong>der</strong> Kommission v. 27.08.2003, KOM(2003) 514 endg., S. 4.

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