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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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Soweit die Luftsicherheit „<strong>im</strong> höchsten Maße“ durch nicht genügende Aufgabenwahrnehmung<br />

seitens <strong>der</strong> beliehenen Organisation gefährdet wird, sieht § 10 Abs. 2 FSG-E die Möglichkeit<br />

vor, die Geschäftsanteile <strong>der</strong> beliehenen Organisation nach einer Entscheidung durch<br />

die Bun<strong>des</strong>regierung gegen Entschädigung auf den Bund zurück zu übertragen. Hier greift <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber mithin auf das Institut <strong>der</strong> Administrativenteignung zur Sicherung <strong>der</strong> Unversehrtheit<br />

<strong>der</strong> Luftsicherheit zurück.<br />

In ihrer Kumulation lassen diese Kontroll- und Einwirkungsrechte einen wirksamen Eingriff<br />

in das Verwaltungsverhalten <strong>der</strong> beliehenen Organisation zu. Insbeson<strong>der</strong>e die Mittel <strong>der</strong><br />

Fachaufsicht sind durch entsprechende Vollzugsinstrumente bis hin zur Abberufung <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />

und Bestellung eines Beauftragten abgesichert. Der wesentliche Unterschied<br />

zur gegenwärtigen Rechtslage bestünde allerdings darin, dass die DFS nach einer Kapitalprivatisierung<br />

als Wirtschaftsunternehmen mit dem Zweck <strong>der</strong> Gewinnerzielung geführt würde,<br />

während die Gesellschaft gegenwärtig als Eigengesellschaft <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> nicht auf die Erwirtschaftung<br />

von Gewinnen, son<strong>der</strong>n auf den öffentlichen Zweck <strong>der</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong><br />

ausgerichtet ist. Diesen Wechsel <strong>des</strong> Zwecks könnte <strong>der</strong> verfassungsän<strong>der</strong>nde Gesetzgeber<br />

ermöglichen. Zwar ginge mit dem Verlust <strong>der</strong> Alleingesellschafterstellung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> eine Schwächung <strong>der</strong> Möglichkeiten zur Verwirklichung <strong>des</strong> öffentlichen Zwecks<br />

einher. Er würde nach einer Kapitalprivatisierung dem Wirtschaftsunternehmen von Seiten<br />

<strong>des</strong> Staates – also von außen – vorgegeben und vor allem durch die Fachaufsicht verfolgt.<br />

Ebenso Baumann, DVBl. 2006, 332 (337).<br />

Demgegenüber ist die DFS gegenwärtig zwar privatrechtlich organisiert, aber Teil <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Verwaltung und damit aus sich heraus öffentlichen Zwecken verpflichtet. Erlaubte Art.<br />

87d GG nach einer Grundgesetzän<strong>der</strong>ung eine Kapitalprivatisierung, wären die <strong>im</strong> Gesetzentwurf<br />

vorgesehenen Instrumente zur Durchsetzung <strong>des</strong> öffentlichen Interesses gegenüber<br />

einem Wirtschaftsunternehmen hinreichend ausgebildet.<br />

II. Zum Einfluss <strong>des</strong> Europarechts auf die Organisation <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong><br />

Das sich aus <strong>der</strong> Sicht <strong>des</strong> deutschen Verfassungsrechts für die Organisation <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sdienste<br />

ergebende Bild könnte durch europarechtliche Einflüsse verän<strong>der</strong>t werden: Der<br />

Anwendungsvorrang <strong>des</strong> europäischen Sekundärrechts ergreift – <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> in Art. 23<br />

GG nie<strong>der</strong>gelegten äußeren Grenzen – auch das bun<strong>des</strong>deutsche Verfassungsrecht. Einschlägig<br />

für die Wahrnehmung von <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten ist vornehmlich das SES-<br />

Verordnungspaket. Dieses ist mithin daraufhin zu untersuchen, ob es bindende Vorgaben für<br />

die Organisationsstruktur <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> enthält und ob <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgeber diesen<br />

Vorgaben entsprochen hat.

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