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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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Mit <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 FSG-E genügt <strong>der</strong> Gesetzgeber dem Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen<br />

Beleihungsgrundlage und <strong>der</strong> hinreichenden Beschreibung <strong>der</strong> wahrzunehmenden<br />

Aufgabe, nämlich <strong>der</strong> Erbringung von Flugverkehrsdiensten. Die Zulässigkeit <strong>der</strong> Umsetzung<br />

<strong>des</strong> Regelungskonzepts <strong>des</strong> Gesetzgebers hinge dann davon ab, ob <strong>der</strong> durch die Aufgabe <strong>des</strong><br />

Alleineigentums <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an <strong>der</strong> DFS GmbH verursachte Verlust an Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten<br />

auf die Geschäfte <strong>der</strong> GmbH, mithin auf <strong>der</strong>en Verwaltungstätigkeiten,<br />

durch gesetzlich eingeräumte Kontroll- und Aufsichtsrechte hinreichend kompensiert würde.<br />

Der Gesetzentwurf entfaltet insoweit ein breites Spektrum an Instrumenten und Kompetenzen<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde – also <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für <strong>Flugsicherung</strong> – zur Kontrolle eines beliehenen<br />

<strong>Flugsicherung</strong>sunternehmens. Schon die Beleihung hat nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 FSG-E<br />

zur Voraussetzung, dass das zu beleihende Unternehmen eine hinreichende Gewähr für die<br />

ordnungsgemäße Erfüllung <strong>der</strong> zu übertragenden Flugverkehrsdienste bietet. Darin liegt eine<br />

präventive Sicherung <strong>der</strong> Zweckerreichung.<br />

Gegenüber <strong>der</strong> beliehenen <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation enthalten die § 3 Abs. 3 bis Abs. 6<br />

FSG-E und §§ 5, 6, 10 FSG-E weitere Einflussmöglichkeiten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>aufsichtsamtes für<br />

<strong>Flugsicherung</strong> und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung. Zum<br />

ersten untersteht die beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sorganisation bei <strong>der</strong> Erbringung von <strong>Flugsicherung</strong>sdiensten<br />

<strong>der</strong> Rechts- und Fachaufsicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>aufsichtsamtes für <strong>Flugsicherung</strong> (§ 3<br />

Abs. 4 Satz 1 FSG-E). Dieses kann Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen,<br />

kann Maßnahmen <strong>des</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmens beanstanden und Abhilfe verlangen (§ 3<br />

Abs. 4 Satz 2 FSG-E). Wenn das beliehene <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmen den Weisungen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>amtes für <strong>Flugsicherung</strong> nicht nachkommt, hat dieses ein Ersatzvornahmerecht (§ 3<br />

Abs. 4 Satz 4 FSG-E). Zur effektiven Ausübung dieser Rechte wird den Vertretern <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes<br />

auch ein gesetzliches Betretungsrecht <strong>der</strong> Betriebsräume <strong>des</strong> <strong>Flugsicherung</strong>sunternehmens<br />

eingeräumt (§ 4 Abs. 5 FSG-E). Als letztes Mittel verbleibt <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Beleihung<br />

nach § 10 Abs. 1 FSG-E.<br />

Nach dem Vorbild <strong>der</strong> Aufsicht über Finanzdienstleistungsunternehmen unterliegt zudem die<br />

Geschäftsführung nach § 5 FSG <strong>der</strong> Kontrolle durch das Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt. Hier ist letzterem<br />

die Bestellung zuverlässiger und geeigneter Personen anzuzeigen (§ 5 Abs. 1 FSG-E).<br />

Das Aufsichtsamt kann die Abberufung <strong>der</strong> Geschäftsführer verlangen, wenn diese fortgesetzt<br />

Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen, die dem Unternehmen übertragen worden sind, o<strong>der</strong><br />

wenn Tatsachen bekannt werden, die einen Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Beleihung nach § 10 FSG-E rechtfertigen<br />

würden. Nach näherer Best<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> § 5 Abs. 2 Satz 2 FSG-E kann das Bun<strong>des</strong>aufsichtsamt<br />

in diesen Fällen die Geschäftsführung einem Son<strong>der</strong>beauftragen übertragen. Das<br />

stellt ein öffentlichrechtliches Pendant zur Abberufung <strong>der</strong> Geschäftsführer durch öffentliche<br />

Gesellschafter einer nur organisationsprivatisierten Gesellschaft dar.

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