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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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<strong>der</strong> Voraussetzungen einer Kapitalprivatisierung in <strong>der</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> Verantwortlichkeit<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>: „Da die <strong>Flugsicherung</strong> <strong>der</strong> Sicherheitsgewährleistung<br />

<strong>im</strong> Luftraum dient und verfassungsrechtlich mithin dem Kernbereich staatlicher Aufgaben<br />

zuzuordnen ist (Artikel 87a und 87d <strong>des</strong> Grundgesetzes), gilt es dafür Sorge zu tragen,<br />

dass sie auch weiterhin in Übereinst<strong>im</strong>mung mit den öffentlichen Interessen durchgeführt<br />

wird…Aus dem verfassungsrechtlichen Staatsvorbehalt als Strukturvorgabe staatlichen Handelns<br />

in diesem Bereich folgt, dass dem Bund gegenüber den <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen<br />

ausreichende Kontroll- und Steuerungsrechte (sog. Ingerenzrechte) verbleiben müssen, sofern<br />

die <strong>Flugsicherung</strong>sorganisationen Tätigkeiten <strong>im</strong> hoheitlichen Kernbereich ausüben.“<br />

BT/Drs. 16/240, S. 18.<br />

Gleichzeitig wird betont, dass mit <strong>der</strong> Kapitalprivatisierung „privaten Investoren die für die<br />

Weiterentwicklung <strong>der</strong> DFS notwendige unternehmerische Handlungsfreiheit eingeräumt“<br />

werde.<br />

BT/Drs. 16/240, S. 20.<br />

Da die für eine Kapitalprivatisierung erfor<strong>der</strong>liche Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Art. 87d GG durchaus als<br />

vorstellbar erscheint, soll <strong>im</strong> Folgenden geprüft werden, ob das Ziel <strong>des</strong> Gesetzgebers, durch<br />

eine Kapitalprivatisierung privaten Investoren unternehmerische Handlungsfreiheit einzuräumen<br />

und gleichzeitig <strong>im</strong> Kernbereich hoheitlicher Tätigkeiten die notwendigen Ingerenzrechte<br />

zu sichern, auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> verfassungsrechtlich notwendigen erneuten Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong><br />

Art. 87d GG nach dem Vorbild <strong>der</strong> Art. 87e GG und 87f GG erreichbar wäre. Zu klären ist,<br />

welches Ausmaß die Einstandspflicht <strong>des</strong> Staates haben müsste, wenn und soweit er die Erfüllung<br />

seiner Aufgaben auf private Dritte verlagerte, nachdem durch eine Verfassungsän<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> nach unternehmerischen Prinzipien erlaubt würde. In <strong>der</strong> folgenden<br />

Prüfung wird <strong>des</strong>halb eine Ergänzung <strong>des</strong> Art. 87d GG dahin unterstellt, dass die<br />

<strong>Flugsicherung</strong> nicht nur in privatrechtlicher Organisation, son<strong>der</strong>n auch nach privatwirtschaftlichen<br />

Grundsätzen von Unternehmen durchgeführt werden dürfte.<br />

Allgemeine Maßstäbe für die Intensität und Dichte <strong>der</strong> staatlichen Einstandspflicht wären<br />

auch dann nicht eindeutig best<strong>im</strong>mt. Plausibel wäre, sie in Bezug zu <strong>der</strong> Intensität möglicher<br />

Eingriffe in Rechte Dritter, die von dem beauftragten Privaten ausgehen könnten, zu suchen<br />

und sie damit letztlich durch das Gewicht <strong>der</strong> öffentlichen Interessen, die die staatliche Aufgabenzuordnung<br />

tragen, zu best<strong>im</strong>men. Hiernach würde man jedenfalls eine gesetzliche<br />

Grundlage <strong>der</strong> Beleihung Privater mit <strong>der</strong> staatlichen Aufgabenwahrnehmung, ihrer Verfahren<br />

und Grenzen, eine gesetzliche Festlegung <strong>der</strong> Befugnisse Beliehener und Regelungen über die<br />

„organisatorische und personelle Sicherstellung <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Auftrag</strong>es“ <strong>des</strong> Beliehenen,<br />

„insbeson<strong>der</strong>e staatliche Aufsichts-, Einwirkungs- und Überwachungsrechte“, for<strong>der</strong>n müssen.<br />

Vgl. Gusy, DÖV 1996, 573 (583); Pabst/Schwartmann, DÖV 1998, 315 (316).

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