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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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<strong>der</strong> Verfassungsän<strong>der</strong>ung verabschiedete § 31b Abs. 1 Satz 1 LuftVG auch nur die Übertragung<br />

<strong>der</strong> Hoheitsaufgaben <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> auf eine private Gesellschaft, „<strong>der</strong>en Anteile<br />

ausschließlich vom Bund gehalten werden.“ In <strong>der</strong> Gesetzesbegründunge heißt es dazu ausdrücklich:<br />

„Wegen <strong>der</strong> Beschränkung in Artikel 87d Abs. 1 GG (bun<strong>des</strong>eigene Verwaltung)<br />

ist <strong>der</strong> Bund Alleingesellschafter <strong>der</strong> GmbH.“<br />

BT/Drs. 12/1801, S. 19.<br />

Diese Beschränkung <strong>der</strong> Privatisierungsmöglichkeiten ist nicht durch Zeitablauf entfallen.<br />

Vielmehr ist es weiterhin Sinn und Zweck <strong>des</strong> Art. 87d Abs. 1 GG, nur eine Organisationsprivatisierung<br />

<strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> zu ermöglichen. Weil <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben inhaltlich son<strong>der</strong>polizeiliche<br />

Aufgaben sind, wirft ihre materielle Privatisierung wesentlich größere Probleme<br />

auf als das <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Leistungsverwaltung die materielle Privatisierung von Bahn<br />

und Post getan haben. Dienstleistungen lassen sich viel eher privatwirtschaftlich organisieren<br />

als Verwaltungsaufgaben <strong>der</strong> Eingriffsverwaltung. Von einer sorgfältigen, nicht vorrangig an<br />

wirtschaftlichen Effizienzkriterien orientierten <strong>Flugsicherung</strong>, die <strong>im</strong> allgemeinen Interesse<br />

liegt, hängen viele Menschenleben ab. Kleine Fehler <strong>der</strong> Handelnden können sich verhängnisvoll<br />

auswirken, wie die Vergangenheit gezeigt hat. Die Hürde für eine materielle Privatisierung<br />

ist damit höher als <strong>im</strong> Dienstleistungsbereich. Dementsprechend folgt auch aus dem<br />

Telos <strong>des</strong> Art. 87d Abs. 1 GG die Notwendigkeit einer Verfassungsän<strong>der</strong>ung vor <strong>der</strong> geplanten<br />

Kapitalprivatisierung.<br />

Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck <strong>des</strong> Art. 87d<br />

Abs.1 GG weisen also alle in die gleiche Richtung: Die Verfassung erlaubt nur eine Organisationsprivatisierung<br />

<strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong>. Die geplante Kapitalprivatisierung setzt eine erneute<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Art. 87d Abs.1 GG voraus. Sie müsste erst die Grundlage dafür liefern, dass<br />

<strong>Flugsicherung</strong> zukünftig von Unternehmen privatwirtschaftlich nach den Gesetzen <strong>des</strong> Marktes<br />

erbracht werden könnte. Vorbild für die erfor<strong>der</strong>liche Verfassungsän<strong>der</strong>ung könnten Formulierungen<br />

in Art. 87e GG und Art. 87f GG sein. Der verfassungsän<strong>der</strong>nde Gesetzgeber<br />

müsste sich auch darüber klar werden, ob <strong>Flugsicherung</strong> auch nach <strong>der</strong> angestrebten Kapitalprivatisierung<br />

weiterhin als Teil <strong>der</strong> son<strong>der</strong>polizeilichen Staatsaufgaben behandelt werden<br />

sollte, wie das den Regelungen <strong>des</strong> Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong><br />

zu Grunde liegt.<br />

Ebenso Baumann, DVBl. 2006, 332, 335 f.).<br />

5. Die Folgerungen für den Gesetzentwurf nach einer Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Art.<br />

87d Abs. 1 GG<br />

Der Gesetzentwurf übersieht die Notwendigkeit einer Verfassungsän<strong>der</strong>ung als Voraussetzung<br />

einer Kapitalprivatisierung. Er sieht das wesentliche Regelungsproblem zur Herstellung

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