19.02.2013 Aufrufe

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 33 -<br />

BT/Drs. 11/6745, 11/6779 und 11/7339; dazu und zum Folgenden oben B. II.<br />

das den Bun<strong>des</strong>minister für Verkehr ermächtigen sollte, durch Rechtsverordnung eine Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung mit <strong>der</strong> Wahrnehmung von Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> zu<br />

beauftragen. Der Bun<strong>des</strong>präsident hielt diese sogenannte Organisationsprivatisierung nach <strong>der</strong><br />

seinerzeitigen Verfassungslage für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 87d Abs.1<br />

GG. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass die Tätigkeit <strong>der</strong> Fluglotsen trotz technischer Beson<strong>der</strong>heiten<br />

ihrer Rechtsnatur nach son<strong>der</strong>polizeilicher Art („Luftpolizei“) und damit <strong>im</strong><br />

Kern hoheitliche Ausübung öffentlicher Gewalt <strong>im</strong> Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG sei. „Artikel<br />

87d Abs. 1 GG weist die Staatsaufgabe ,Luftverkehrsverwaltung’ und damit die <strong>Flugsicherung</strong><br />

<strong>der</strong> staatlichen bun<strong>des</strong>eigenen Verwaltung <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> Artikel 86 GG zu und schließt<br />

eine Organisationsprivatisierung aus. Zum Kern <strong>der</strong> hiervon umfassten Aufgaben zählt insbeson<strong>der</strong>e<br />

die hoheitliche Verwaltungstätigkeit <strong>der</strong> Fluglotsen. Sie kann nicht von den gerade<br />

hierfür geschaffenen organisationsrechtlichen Vorgaben <strong>der</strong> Verfassung ausgenommen werden.“<br />

BT/Drs. 12/67, S. 1 f.<br />

Um dennoch die vom Parlament für notwendig gehaltene Organisationsprivatisierung zu ermöglichen,<br />

hat <strong>der</strong> verfassungsän<strong>der</strong>nde Gesetzgeber Art 87d Abs.1 GG um Satz 2 ergänzt:<br />

„Durch die Organisationsprivatisierung soll erreicht werden, dass die <strong>Flugsicherung</strong>saufgaben<br />

künftig von einer Gesellschaft privaten Rechts (GmbH) wahrgenommen werden, <strong>der</strong>en Geschäftsanteile<br />

alle vom Bund gehalten werden…Die nach Artikel 87d Abs. 1 GG gefor<strong>der</strong>te<br />

bun<strong>des</strong>eigene Wahrnehmung <strong>der</strong> Verwaltungsaufgabe ,Luftverkehr’ lässt sich ebenfalls nicht<br />

auf die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen, wie weit o<strong>der</strong> eng diese <strong>im</strong> Einzelfall auch ausgestaltet<br />

sein mögen, reduzieren. Aufsicht ist qualitativ etwas an<strong>der</strong>es als eigene Verwaltung.<br />

Im Übrigen sind zur effektiven Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Weisungs- und Durchgriffsrechte<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsträgers <strong>im</strong> Einzelfall notwendig. Derartige Rechts sind jedoch zwangsläufig<br />

eingeschränkt, wenn eine Organisationsform <strong>des</strong> Privatrechts gewählt wird…Durch<br />

Anfügung <strong>des</strong> neuen Satzes in Art. 87d Abs. 1 GG wird <strong>im</strong> Grundsatz die Form <strong>der</strong> bun<strong>des</strong>eigenen<br />

Verwaltung für den Bereich <strong>des</strong> Luftverkehrs beibehalten. Es wird jedoch die Möglichkeit<br />

geschaffen, durch Bun<strong>des</strong>gesetz eine an<strong>der</strong>e Organisationsform zu wählen.“<br />

BT/Drs. 12/1800, S. 3.<br />

Nach dem Willen <strong>des</strong> verfassungsän<strong>der</strong>nden Gesetzgebers soll Art. 87d Abs. 1 Satz 2 GG also<br />

nur eine Organisationsprivatisierung, nicht jedoch die materielle Überführung <strong>der</strong> son<strong>der</strong>polizeilichen<br />

Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Flugsicherung</strong> in private Hände ermöglichen. Deshalb wurde nicht nur<br />

ausdrücklich von einer „Organisationsprivatisierung“ gesprochen, son<strong>der</strong>n auch darauf hingewiesen,<br />

dass <strong>der</strong> Bund alle Geschäftsanteile <strong>der</strong> privaten Gesellschaft halten werde. Nur die<br />

Organisationsform <strong>der</strong> Hoheitsaufgabe <strong>Flugsicherung</strong> sollte <strong>der</strong> Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgebers<br />

überlassen werden, nicht jedoch ihre Zugehörigkeit zur öffentlichen Verwaltung.<br />

Wegen dieser beschränkten Reichweite <strong>der</strong> Verfassungsän<strong>der</strong>ung erlaubt <strong>der</strong> zeitgleich mit

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!