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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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nung – nicht gefährdet o<strong>der</strong> sogar preisgegeben werden. Prägend für das Luftverkehrsrecht ist<br />

danach wie für je<strong>des</strong> Son<strong>der</strong>ordnungs- o<strong>der</strong> Polizeirecht die möglichst opt<strong>im</strong>ale Erreichung<br />

und Sicherung <strong>der</strong> jeweils verfolgten öffentlichen Zwecke. Durch welche Steuerungsinstrumente<br />

sichergestellt wird, dass die öffentlichen Zwecke nicht verfehlt werden, hält diese Auffassung<br />

für verfassungsrechtlich nicht determiniert: Der Bun<strong>des</strong>gesetzgeber könne hierzu die<br />

privatrechtlichen Einflussmöglichkeiten nutzen, die einem Gesellschafter zustehen, er könne<br />

aber auch ein adäquates öffentlichrechtliches Aufsichts- und Einwirkungsinstrumentarium<br />

bereithalten.<br />

Dieses Konzept sieht sich jedoch durchgreifenden Einwänden gegenüber: Schon <strong>der</strong> Wortlaut<br />

<strong>des</strong> Verfassungstextes lässt es zumin<strong>des</strong>t als äußerst zweifelhaft erscheinen, ob eine nicht nur<br />

privatrechtlich organisierte, son<strong>der</strong>n auch in privatem Eigentum stehende Gesellschaft als<br />

„bun<strong>des</strong>eigene Verwaltung“ angesehen werden kann. We<strong>der</strong> gehört eine Gesellschaft, <strong>der</strong>en<br />

Gesellschafter Privatpersonen sind, zur öffentlichen Verwaltung, noch ist sie „bun<strong>des</strong>eigen“ –<br />

sie ist vielmehr „privateigen“. Art. 87d Abs. 1 Satz 2 GG spricht nur von einer privatrechtlichen<br />

Organisationsform <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung, nicht jedoch von <strong>der</strong> Gründung eines<br />

Wirtschaftsunternehmens o<strong>der</strong> privatwirtschaftlichen Dienstleistungen privater Anbieter.<br />

Die systematische Interpretation zeigt, dass die Verfassung dort, wo sie wie in Art. 87e GG<br />

und Art. 87f GG über eine Organisationsprivatisierung hinaus eine Kapitalprivatisierung zulässt<br />

o<strong>der</strong> vorschreibt, genau diese Bezeichnungen verwendet: So werden Eisenbahnen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> „als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt“ (Art. 87e Abs. 3 Satz<br />

1 GG), Dienstleistungen <strong>im</strong> Bereich <strong>des</strong> Postwesens und <strong>der</strong> Telekommunikation „werden als<br />

privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Son<strong>der</strong>vermögen Deutsche Bun<strong>des</strong>post<br />

hervorgegangenen Unternehmen und durch an<strong>der</strong>e private Anbieter erbracht“ (Art. 87f Abs. 2<br />

Satz 1 GG).<br />

Näher dazu Wieland, Art. 87e Rn. 13 und Art. 87f Rn. 16, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz,<br />

Kommentar, Band III, 2000.<br />

Vor <strong>der</strong> materiellen Privatisierung waren die Bun<strong>des</strong>eisenbahnen und die Bun<strong>des</strong>post in Art.<br />

87 Abs. 1 Satz 1 GG a. F. als Gegenstände <strong>der</strong> bun<strong>des</strong>eigenen Verwaltung genannt. Als ihre<br />

materielle Privatisierung in Angriff genommen wurde, wurde das Grundgesetz an<strong>der</strong>s als in<br />

Art. 87d Abs. 1 GG nicht nur dahin geän<strong>der</strong>t, dass eine privatrechtliche Organisationsform als<br />

zulässige Alternative eröffnet wurde. Vielmehr hat <strong>der</strong> verfassungsän<strong>der</strong>nde Gesetzgeber ausdrücklich<br />

<strong>im</strong> Text <strong>des</strong> Grundgesetzes die privatwirtschaftliche Unternehmensführung genannt.<br />

Genau das ist in Art. 87d GG nicht erfolgt.<br />

Auch die Entstehungsgeschichte spricht dagegen, dass Art. 87d GG eine materielle Privatisierung<br />

erlauben könnte: Die Einfügung von Art. 87d Abs. 1 Satz 2 GG in die Verfassung geht<br />

auf die Weigerung <strong>des</strong> damaligen Bun<strong>des</strong>präsidenten von Weizsäcker zurück, das Zehnte<br />

Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Luftverkehrsgesetz auszufertigen,

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