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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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Hennecke/Ruge, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 10.<br />

Aufl., 2004, Art. 87d Rdn. 1.<br />

Schließlich wird vorgeschlagen, das systematische Verhältnis von Art. 87d Abs. 1 Satz 1 und<br />

Satz 2 GG neu zu best<strong>im</strong>men: Im Rahmen <strong>des</strong> Art. 87 d Abs. 1 Satz 1 GG sei <strong>der</strong> Normgehalt<br />

wortlautgetreu und <strong>der</strong> Verwaltungstypus als Anwendungsfall <strong>des</strong> Art. 86 Abs. 1 Satz 1 1. Alt<br />

GG zu verstehen. In<strong>des</strong> sei die durch Satz 2 dem Bund eingeräumte Organisationsfreiheit<br />

nicht als Unterfall <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>eigenverwaltung zu sehen, son<strong>der</strong>n „gerade als Alternative“ zu<br />

dieser.<br />

So Horn, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), GG, Kommentar, Band 3, 5. Aufl.<br />

2005, Art. 87d Rdn. 11.<br />

Die dargelegten Versuche, zu dogmatischer Kohärenz zu gelangen, müssen in<strong>des</strong> nicht weiter<br />

verfolgt werden, da sie in dem Fall, dass <strong>der</strong> Bund von seiner Wahlfreiheit nach Art. 87d Abs.<br />

1 Satz 2 GG Gebrauch macht, selbst für den Fall, dass sich ein systematischer Wi<strong>der</strong>spruch zu<br />

Art. 86 GG ergibt, wegen <strong>des</strong> insoweit gleichen Geltungsranges <strong>der</strong> Normen zu keinen Konsequenzen<br />

führen.<br />

Unstreitig erlaubt Art. 87d Abs. 1 Satz 2 GG dem Bund die Nutzung privatrechtlicher Organisationsformen,<br />

solange sie als bun<strong>des</strong>eigene Verwaltung angesehen werden kann.<br />

BVerwG, Urt. v. 22.01.1997, NVwZ-RR 1997, 648 (649).<br />

Das war das ausdrückliche Regelungsanliegen <strong>des</strong> verfassungsän<strong>der</strong>nden Gesetzgebers. Dieser<br />

strebte mit <strong>der</strong> Neuregelung gerade die Zulassung einer Organisationsprivatisierung <strong>der</strong><br />

<strong>Flugsicherung</strong> an.<br />

Vgl. die Begründung <strong>der</strong> Verfassungsän<strong>der</strong>ung, BT/Drs. 12/1800, S. 3.<br />

4. Die Kapitalprivatisierung<br />

Fraglich ist in<strong>des</strong>, ob <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgeber <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Art. 87d Abs. 1 Satz 2 GG auf<br />

eine reine Organisationsprivatisierung beschränkt ist. Die Frage wird mit dem Argument bejaht,<br />

dass nur über „vollständiges Bun<strong>des</strong>eigentum die ausreichende Anbindung an den Bund<br />

und damit die Verfolgung öffentlicher Zwecke gesichert wird.“ Zudem müsse neben das Bun<strong>des</strong>eigentum<br />

eine umfassende Rechts- und Fachaufsicht treten, die sicherstelle, dass <strong>der</strong> Bund<br />

je<strong>der</strong>zeit ausreichend Einfluss auf die Verwaltungstätigkeit <strong>der</strong> privatrechtlich verfassten Organisation<br />

nehmen könne. Selbst eine bloße Min<strong>der</strong>heitsbeteiligung privaten Kapitals an einer<br />

in die Luftverkehrsverwaltung eingeschalteten juristischen Person <strong>des</strong> privaten Rechts ist danach<br />

nicht möglich. Sie begründe die berechtigte Befürchtung <strong>der</strong> weitgehenden Verselbständigung<br />

und Lösung von den öffentlichrechtlichen Zielsetzungen.

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