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Rechtsfragen der Flugsicherung Rechtsgutachten im Auftrag des ...

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<strong>des</strong>eigene Verwaltung“ <strong>im</strong> (engen) Sinne <strong>des</strong> Art. 87d Abs. 1 Satz 1 vereinbar erachtet, „überschreitet<br />

das durch Art. 87d Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG eingeräumte Recht einer formellen<br />

Privatisierung jedenfalls bei Kernaufgaben <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung diese Grenzen“.<br />

Windthorst, in: Sachs (Hrsg.), GG, Kommentar, 3. Aufl., 2003, Art. 87d Rdn. 33.<br />

Über dogmatische Lösungsvorschläge besteht <strong>im</strong> rechtswissenschaftlichen Schrifttum keine<br />

Einigkeit. Das Meinungsspektrum reicht weit.<br />

Überblick bei Horn, in: v. Mangoldt/Kein/Starck (Hrsg.), GG, Kommentar, Band 3, 5.<br />

Aufl. 2005, Art. 87d Rdn. 9; Lerche, Neue Entwicklungen zum Begriff <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>eigenverwaltung,<br />

in: Kirchhof u.a. (Hrsg.), Festschrift Klein, 1994, S. 527 (535 ff.);<br />

Baumann, Private Luftfahrtverwaltung, 2002, S. 64 ff.<br />

Es ist denkbar, die Formulierung „bun<strong>des</strong>eigene Verwaltung“ zwar als Regelung <strong>des</strong> Verwaltungstypus<br />

zu begreifen, ihr aber ein weites Sinnverständnis zu Grunde zu legen, das auch<br />

Formen <strong>der</strong> mittelbaren Verwaltung erfasst. Ein solches Vorgehen kollidiert in<strong>des</strong> mit dem<br />

identischen Wortlaut <strong>der</strong> Artt. 86 und 87d GG. Auch <strong>der</strong> Vorschlag einer Aufweichung <strong>des</strong><br />

Erfor<strong>der</strong>nisses bun<strong>des</strong>eigener Verwaltung, die auf Art. 87d Abs. 1 Satz 2 2. Alt GG beschränkt<br />

bliebe, überzeugt kaum. Hiernach besäße Art. 87d Abs. 1 Satz 2 1. Alt GG nur klarstellende<br />

Bedeutung dahingehend, dass <strong>der</strong> Bund die Aufgaben <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung<br />

durch eigene Verwaltungsbehörden wahrzunehmen habe; erst sobald er sich hierzu privatrechtlicher<br />

Formen bediene, sei insoweit eine Verselbstständigung <strong>der</strong> Verwaltungsträger<br />

statthaft. Eine solche Deutung behandelte in<strong>des</strong> die in Satz 2 <strong>des</strong> Absatzes 1 gleichgestellten,<br />

alternativen Organisationsformen in ihrer normativen Aussagekraft ohne einsichtigen Grund<br />

unterschiedlich. Aus systematischen Erwägungen heraus erscheint in<strong>des</strong> auch <strong>der</strong> Vorschlag<br />

bedenklich, <strong>im</strong> Begriff „Bun<strong>des</strong>verwaltung“ <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Art. 87d Abs.1 GG die Vorstellung<br />

eines Verwaltungstypus sui generis zu sehen, <strong>der</strong> auch Erscheinungsformen mittelbarer<br />

Bun<strong>des</strong>verwaltung umfasst.<br />

Die genannten Einwände stellen sich dann nicht, wenn man in Art. 87d Abs.1 GG überhaupt<br />

keine Regelung eines Verwaltungstypus erblickt, son<strong>der</strong>n lediglich eine Norm, die <strong>der</strong> Abgrenzung<br />

<strong>der</strong> Zuständigkeiten von Bund und Län<strong>der</strong>n <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Luftverkehrsverwaltung<br />

verpflichtet ist.<br />

Vgl. Giemulla/Wenzler, DVBl. 1989, 283 (284).<br />

Bun<strong>des</strong>eigene Verwaltung i. S. d. Art. 87d GG hieße dann nichts an<strong>der</strong>es als Bun<strong>des</strong>verwaltung.<br />

Lerche, Neue Entwicklungen zum Begriff <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>eigenverwaltung, in: Kirchhof<br />

u.a. (Hrsg.), Festschrift Klein, 1994, S. 527 (538 f.); Uerpmann, in: von Münch/Kunig<br />

(Hrsg.), ´Grundgesetz, Kommentar, Band 3, 5. Aufl., 2003, Art. 87d Rdn. 8;

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